Wieder mal die Durchsetzungsrichtlinie

Heise berichtet wieder über die Durchsetzungsrichtlinie (Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, im englischen Intellectual Property Rights Enforcement Directive, IPRED, genannt): Auskunftsansprüche gegen Provider bei Verletzungen des Urheberrechts vorgesehen.

Der neue Paragraph 101 des Urheberrechts sieht künftig vor, dass in Fällen „offensichtlicher Rechtsverletzung“ der Auskunftsanspruch greift, und zwar „auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß 1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, 2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder 4. (…) an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnissen oder Dienstleistungen beteiligt war (…).“ Wenn die Auskunft nur durch die Verwendung der Verkehrsdaten erteilt werden kann, muss zuvor beim Landgericht eine richterliche Anordnung eingeholt werden. Die für den Erlass anfallenden Einheitskosten von 200 Euro muss erst einmal der Geschädigte übernehmen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses wird dafür explizit eingeschränkt.

Den Referentenentwurf findet man übrigens hier als PDF.

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