Seit Juli 2016 darf ich den Bereich „Internet“ im ZDF-Fernsehrat vertreten. Was liegt da näher, als im Internet mehr oder weniger regelmäßig über Neues aus dem Fernsehrat zu berichten? Eine Serie.
Im Fernsehrat und in öffentlich-rechtlichen Rundfunkgremien ganz generell gibt es für das Internet einen eigenen Begriff: Telemedien. So heißt beispielsweise auch der Ausschuss, dem ich angehöre und in dem Themen mit Internetbezug diskutiert werden. Von entscheidender Bedeutung für den öffentlich-rechtlichen Handlungsspielraum im Internet ist dementsprechend der Telemedienauftrag im Rundfunkstaatsvertrag.
Dieser regelt zum Beispiel die Depublizierungspflicht, also den unsäglichen Zwang zur Löschung von Inhalten nach in der Regel sieben Tagen (die zulässige Verweildauer variiert je nach Inhalt beträchtlich, von 24 Stunden für Sportinhalte bis hin zu einem Jahr für Nachrichten wie die Tagesschau). Auch die Beschränkung öffentlich-rechtlicher Angebote im Netz auf solche mit „Sendungsbezug“ ist dort geregelt sowie das Verbot „presseähnlicher“ Angebote.
Mit anderen Worten: In seiner aktuellen Fassung ist der Telemedienauftrag dominiert von Knebelbestimmungen, die ein zeitgemäßes, öffentlich-rechtliches Angebot im Internet mehr behindern denn befördern.
Gelockerter Zwang zum Sendungsbezug
Tendenziell positiv ist deshalb, dass nach jahrelangen Verhandlungen auf Länderebene jetzt ein Regelungsvorschlag (PDF-Fließtext/vergleichendes PDF) vorliegt, der die Fesseln öffentlich-rechtlicher Anbieter im Internet zumindest etwas lockern könnte. Unter anderem sind folgende Änderungen vorgesehen:
- Gelockerter Zwang zum Sendungsbezug: Im vorliegenden Entwurf ist Sendungsbezug nur noch bei der Regelung von presseähnlichen Angeboten ein Thema. Öffentlich-rechtliche Sender können damit endlich auch unabhängig von linearen Angeboten innovative Angebote nur für das Internet entwickeln, solange sie nicht „presseähnlich“ sind. Bislang genießt nur das neue Jugendangebot Funk diese Freiheit – schlicht und einfach deshalb, weil es keinen Sender gibt, auf den das Angebot bezogen sein hätte können.
- Interaktive Kommunikation: „Möglichkeiten der interaktiven Kommunikation“ anzubieten, soll den öffentlich-rechtlichen Anstalten in Zukunft explizit erlaubt werden. Auch die Rechte zum Angebot barrierefreier Inhalte (z. B. Audiodeskription) werden ausgebaut.
- Vernetzung öffentlich-rechtlicher Angebote durch Verlinkung: Online-Angebote sollen auch außerhalb der Mediathek zugänglich gemacht werden und ARD, ZDF sowie Deutschlandradio dürfen Inhalte „miteinander vernetzen, z. B. durch Verlinkung.“ (Man ist versucht zu ergänzen: „Because it’s 2017.“) Überhaupt sollen öffentlich-rechtliche Angebote mehr Verlinken dürfen. Bisher sollte Verlinkung „ausschließlich der unmittelbaren Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts“ dienen.
- Vereinfachte Prüfverfahren: Bislang müssen neue Online-Angebote sowie deren Änderungen einem Drei-Stufen-Test in den zuständigen Aufsichtsgremien unterzogen werden. Eine mühsame und wenig sinnvolle Prozedur: Wie Volker Grassmuck in einer Aufstellung nachgezeichnet hat, haben die „über 50 Drei-Stufen-Tests, die es in Deutschland mittlerweile gegeben hat, nie zu dem Ergebnis geführt, dass ein neues Angebot nicht zulässig gewesen wäre, weil es mit Marktinteressen kollidieren würde“.
- Weiterhin Verbot von Werbung und von presseähnlichen Angeboten: Werbeeinnahmen dürfen die öffentlich-rechtlichen Anbieter auch außerhalb ihrer Mediatheken online keine erzielen. Während sich das Werbeverbot durch die Beitragsfinanzierung rechtfertigen lässt, wird das Verbot presseähnlicher Angebote verkompliziert. Weiterhin dürfen öffentlich-rechtliche Sender also Bild- und Textinhalte nur bei klarem Sendungsbezug (z. B. Transkripte von Interviews im Deutschlandfunk) veröffentlichen. Ansonsten müssen die Angebote „überwiegend Ton, Bewegtbild oder internetspezifische Gestaltungsmittel“ enthalten. Nur zum Vergleich: In Österreich gibt es kein derart restriktives Verbot. Das Nachrichtenportal orf.at hat – trotz Werbung – auch keineswegs zum Absterben kommerzieller Presseangebote im Netz geführt, sondern zu Vielfalt und Qualität des Angebots beigetragen.
Stellungnahmen aus der Zivilgesellschaft dringend erbeten
Bis 7. Juli gibt es jetzt noch die Möglichkeit, sich an einer öffentlichen Online-Konsultation zum Entwurf zu beteiligen:
Es besteht hiermit vor allem für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Verbände und Unternehmen der Medienwirtschaft sowie andere interessierte Kreise die Gelegenheit, zu den als Anlagen 1 und 2 bezeichneten Dokumenten per E‑Mail bis zum 7. Juli 2017 Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme als E‑Mail ist an folgende Adresse zu richten: stellungnahme.telemedienauftrag(at)stk.sachsen-anhalt.de
Erfahrungsgemäß ist es leider so, dass sich neben den Rundfunkanstalten selbst vor allem Lobbyverbände und Unternehmen aus den Bereichen Film- und Presseverleger an solchen Konsultationen beteiligen. Eingaben von „anderen interessierten Kreisen“, zu denen eigentlich auch einfache Beitragszahlende, Bibliotheken und digitale NGOs wie Wikimedia Deutschland zählen, sind hingegen eher Mangelware.
Ich werde in meiner Stellungnahme zum Entwurf jedenfalls folgende Punkte einbringen:
- Streichung jeglicher Pflicht zur Depublizierung von Eigen- und Auftragsproduktionen.
- Einführung einer Langzeitarchivierungspflicht für zeitgeschichtliche (Nachrichten-)Inhalte samt offenem Zugang, sofern dies auf Basis von rechtlichen Vereinbarungen (z. B. eingebundenes Fremdmaterial) möglich ist. Für die zukünftige Erstellung bzw. Beauftragung entsprechender Inhalte sind Fragen der öffentlichen Langzeitarchivierung nach Möglichkeit bei der Rechteklärung zu berücksichtigen.
- Lizenzierung von Eigenproduktionen ohne Fremdmaterial und GEMA-Musik unter freien Lizenzen, die eine Nutzung im Kontext von offenen Lehr- und Lernunterlagen (Open Educational Resources, OER) und freien Online-Enzyklopädien (z. B. Wikipedia) erlauben. Auf diese Weise wird eine möglichst breite und rechtssichere Weiternutzung öffentlich-rechtlicher Angebote durch Beitragszahlende sowie in gemeinnützigen Plattform(kontext)en ermöglicht.
- Bereitstellungspflicht von telemedienbezogenen Datenbeständen unter offenen Lizenzen und in offenen Formaten sowie Dokumentation offener Schnittstellen.
- Solange ein Werbeverbot besteht, sollte es keine Einschränkung für presseähnliche Angebote im Internet geben. Wie Beispiele in anderen Ländern wie Österreich belegen, ist ein vielfältigeres und qualitätsvolleres Angebot die Folge von öffentlich-rechtlichen presseähnlichen Angeboten, ohne dass dadurch das Bestehen privater Angebote gefährdet würde.
Je mehr Menschen sich an der Konsultation beteiligen, desto eher dürfte die ohnehin nur zaghafte Modernisierung des Telemedienauftrags auch Wirklichkeit werden. Wer sich selbst nicht an der Konsultation beteiligen möchte, aber konkrete Ideen und Vorschläge hat, kann Sie gerne hier in den Kommentaren deponieren. Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen sollen nach Ablauf der Frist auf der Internetseite der Staatskanzlei und des Ministeriums für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht werden.
