Müsste die Bundesregierung Snowden an die USA ausliefern? Sie prüft. Und prüft. Und prüft.

Die Bundesregierung verschleppt die Prüfung, ob Edward Snowden an die USA ausgeliefert werden müsste, sollte er nach Deutschland einreisen. Und selbst die Informationen, die in den letzten Jahren von den USA kamen, hält die Bundesregierung geheim – auf Bitten des US-Justizministeriums.

CC-BY-NC 2.0 miguel

Der Streit um die Vernehmung Edward Snowdens im NSA-Untersuchungsausschuss wurde nach langem Hin und Her abgewürgt. Erst kürzlich hatte der Bundesgerichtshof den Abgeordneten der Oppositionsfraktionen im Ausschuss eine Absage erteilt. Diese wollten erwirken, dass der Ausschuss Edward Snowden nach Deutschland einladen muss – schließlich waren sich ja zu Beginn der Untersuchungen alle einig, Snowden hören zu wollen.

Eine Vernehmung Snowdens in Deutschland ist aber mit Risiken verbunden: Snowden würde eine Auslieferung an die USA drohen. Die USA hat der Bundesregierung schon 2013 mitgeteilt, dass Snowden ausgeliefert werden soll, sobald er deutschen Boden betritt. Ob diese Gefahr abgewendet werden könnte, muss die Bundesregierung prüfen. Damit lässt sie sich Zeit. Mittlerweile ist die Einsetzung des Untersuchungsausschusses drei Jahre her, bald wird der Abschlussbericht erscheinen. Snowdens Ersuchen, in Deutschland Asyl zu erhalten, liegt sogar noch länger zurück.

Ist die Snowden vorgeworfene Straftat politisch?

Auf eine aktuelle Kleine Anfrage der Linken-Politikerin Martina Renner, Obfrau der Linksfraktion im NSA-Untersuchungsausschuss, antwortete das Justizministerium ausweichend. Wir veröffentlichen die Antwort vorab im Volltext.

Die Bundesregierung prüfe derzeit, „ob ihr alle erforderlichen Informationen vorliegen“ würden, um zu beurteilen, ob bei Snowden ein Auslieferungshindernis bestünde. Denn selbst wenn die USA auf einer Auslieferung Snowdens beharrten, kann die Bundesregierung das verhindern. Die Bedingung für eine Weigerung wäre, dass die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Straftat eine „politische Straftat“, eine „Straftat mit politischem Charakter“ oder eine damit zusammenhängende Straftat ist. Oder dem Ausgelieferten menschenunwürdige Haftbedingungen drohen.

Für Martina Renner ist die Sache klar, wie sie der taz gegenüber erklärte: „Zweifelsfrei handelt es sich bei den Vorwürfen gegen Edward Snowden um ein politisches Verfahren, sodass ein Auslieferungshindernis vorliegt.“

Deutschland kann Auslieferungen ablehnen

Dass Deutschland Auslieferungsersuchen der USA ablehnt, passiert durchaus, wenn auch nur bei einem geringen Teil der Fälle: im Jahr 2012 bei einem von elf abgeschlossenen Auslieferungsverfahren. Unmöglich und ungewöhnlich wäre es also nicht.

Doch die Bundesregierung ist nicht besonders engagiert bei der Klärung der Frage, ob das auch bei Snowden funktionieren könnte: Im Mai 2014 wurde eine Anfrage an das US-Justizministerium gestellt, um Informationen zu dem Auslieferungsersuchen der USA zu bekommen. Im darauffolgenden September antwortete das US-Justizministerium. Was die Antwort enthält: Geheim. Die USA hätten um vertrauliche Behandlung gebeten, da die Informationen „durch das zuständige Gericht als vertraulich eingestuft“ worden seien.

Antworten der USA sind geheim

Danach wurden keine Fragen mehr an die USA geschickt – bis zum April 2016. Nach sechs Monaten erreichte das Justizministerium eine Antwort. Doch auch die bleibt geheim. Bei anderen Stellen, beispielsweise bei Snowdens Anwälten, hat die Regierung sich nicht nach den Vorwürfen erkundigt. In einer Strafanzeige gegen Snowden aus dem Juni 2013 wird ihm „Diebstahl, unbefugte Weitergabe von Informationen bezüglich nationaler Verteidigung und Weitergabe eingestufter Geheimdienstinformationen an unbefugte Personen“ vorgeworfen.


Volltext der Antwort auf die Kleine Anfrage

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Jan van Aken, Christine Buchholz u. a. und der Fraktion DIE LINKE.

Einreise, Aufenthalt und Auslieferung von Edward Snowden

Bundestagsdrucksache 18/11386

Die Enthüllungen von Edward Snowden haben seit dem Sommer 2013 zu einer verstärkten Diskussion über die Überwachungsmöglichkeiten der Geheimdienste, den Schutz von Privatsphäre und Grundrechten sowie den Umgang mit Whistleblower geführt. Zwar hat der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode (NSA) bereits in seiner 3. Sitzung am 8. Mai 2014 die Vemehmung des Zeugen Edward Snowden beschlossen; aus verschiedenen Gründen ist eine Vemehmung aber bis heute noch nicht einmal durch eine Ladung des Zeugen Edward Snowden in die Wege geleitet worden.

Für die Bundesregierung soll sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch das Bundesamt für Justiz wiederholt seit 2014 u. a. über die gegen Edward Snowden erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe erkundigt haben. Hintergrund sind das veröffentlichte Criminal Complaint vom 14. Juni 2013 sowie das Ersuchen um vorläufige Festnahme vom 3. Juli 2013. Die Strafvorwürfe sind bei einer Entscheidung, ob Edward Snowden im Falle seiner Einreise nach Deutschland für die Vemehmung durch den 1. Untersuchungsausschuss festgenommen und aufgrund eines entsprechenden Antrages ausgeliefert werden muss, maßgeblich. Gleichfalls ist anhand der vorgebrachten Erwägung und Informationen von US-amerikanischer Seite abzuwägen, ob ein Auslieferungshindemis beispielsweise wegen eines Falles von politischer Strafverfolgung oder wegen der Edward Snowden in den USA drohenden Haftverhältnisse anzunehmen ist. Allerdings verweigert die Bundesregierung bisher nähere Auskünfte über die ihr vofliegenden Informationen, so dass auch für den 1.
Untersuchungsausschuss ungewiss ist, ob der Zeuge Edward Snowden zur Vemehmung geladen werden kann.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wann und in welcher Weise hat die Bundesregierung von den im Criminal Complaint vom 14. Juni 2013 enthaltenen Informationen betreffend Edward Snowden Kenntnis erlangt?

Die Bundesregierung hat mit der Verbalnote vom 3. Juli 2013, die am selben Tag über den diplomatischen Geschäftsweg von der U.S.-Botschaft in Berlin an das Auswärtige Amt übermittelt worden war, Kenntnis von den strafrechtlichen Vorwürfen gegen Edward Snowden erlangt. Ferner hat die Bundesregierung aus Presseveröffentlichungen von Edward Snowden und seinem Handeln erfahren.

2. Wann und in welcher Weise hat die Bundesregierung von dem Ersuchen auf vorläufige Inhaftnahme von Edward Snowden durch U.S.-amerikanische Stellen vom 3. Juli 2013 Kenntnis erlangt?

Die Bundesregierung hat mit der Verbalnote vom 3. Juli 2013, die am selben Tag über den diplomatischen Geschäftsweg von den U.S.-Behörden an das Auswärtige Amt übermittelt worden war, Kenntnis von dem Ersuchen auf vorläufige Inhaftnahme von Edward Snowden durch US-amerikanische Stellen erlangt.

3. Hat Edward Snowden vor Bekanntwerden des Ersuchens auf vorläufige Inhaftnahme vom 3. Juli 2013 mit deutschen Stellen Kontakt aufgenommen und wenn ja wann, mit welchem Ansinnen und mit welchen deutschen Stellen?

Vor Bekanntwerden des Ersuchens hat Edward Snowden am 2. Juli 2013 per Fax bei der Deutschen Botschaft in Moskau um Gewährung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland gebeten.

4. Hat Edward Snowden nach Bekanntwerden des Ersuchens auf vorläufige Inhaftnahme vom 3. Juli 2013 mit deutschen Stellen Kontakt aufgenommen und wenn ja wann, mit welchem Ansinnen und mit welchen deutschen Stellen?

Edward Snowden hat nach Bekanntwerden des Ersuchens auf vorläufige Inhaftnahme vom 3. Juli 2013 keinen Kontakt mit deutschen Behörden aufgenommen. Der Bundesregierung ist der offene Brief von Edward Snowden vom 31 .Oktober 2013 bekannt. Dieser ist nicht an eine konkrete deutsche Stelle adressiert, sondern mit „to whom it may concern“ überschrieben.

3. Haben sich die Verfahrensbevollmächtigten von Edward Snowden seit Juni 2013 an deutsche Stellen gewandt? (Bitte einzelnen auflisten wann an welche Behörde und mit welchem Anliegen)

Verfahrensbevollmächtigte von Edward Snowden haben sich nicht an deutsche Behörden gewandt. Der Bundesregierung ist der in der Drucksache des Ersten Untersuchungsausschusses enthaltene Schriftverkehr zwischen dem verfahrensbevollmächtigten R’echtsanwalt Kaleck und dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses bekannt.

6. Welche Stellen der Bundesregierung waren im Jahr 2013 bei der Abfassung der den U.S.-amerikanischen Stellen übermittelten Fragestellungen beteiligt und wann wurden diese von welcher deutschen Stelle an welche U.S.-amerikanische Stelle übermittelt?

Im Jahr 2013 sind keine Fragen an die U.S.-Behörden übermittelt worden.

7. Welche Informationen hat die Bundesregierung im Jahr 2013 von U.S.-amerikanischen Stellen bezüglich Einreise, Inhaftnahme, Auslieferung und Aufenthalt von Edward Snowden nach bzw. in Deutschland zusammenhängenden Fragen erhalten?

Die Bundesregierung hat das Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme und die darin enthaltenen Informationen zur Einreise, Inhaftnahme, Auslieferung und zum Aufenthalt von Edward Snowden am 3. Juli 2013 erhalten. Mit dem Ersuchen wurde gebeten, Herrn Snowden bei seiner Einreise hach Deutschland zum Zwecke der Auslieferung vorläufig festzunehmen. Ebenso wurden die strafrechtlichen Vonrvürfe gegen Edward Snowden mitgeteilt und über die Anklage sowie den amerikanischen Haftbefehl vom 14. Juni 2013 informiert. Für Einzelheiten wird auf die Seiten 7ff. des dem Ausschuss am 2. Mai 2014 übermittelten Berichtes der Bundesregierung zur Ausschussdrucksache 58 des Ersten Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode verwiesen.

8. Wann und in welcher Weise wurden die im Jahr 2013 gestellten Fragen durch welche U.S.-amerikanischen Stellen gegenüber welchen Stellen des Bundes beantwortet bzw. die erbetenen Informationen übermittelt?

Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.

9. Welche Stellen der Bundesregierung waren im Jahr 2014 bei der Abfassung der den U.S.-amerikanischen Stellen übermittelten Fragestellungen beteiligt und wann waren diese von welcher deutschen Stelle an welche U.S.-amerikanische Stelle übermittelt?

Das Bundesamt für Justiz hat mit Schreiben vom 5. Mai 2014; zugestellt am 8. Mai 2014, an das U.S. Department of Justice Fragen zu dem Ersuchen der USA um vorläufige Inhaftnahme vom 3. Juli 2013 gestellt. Beteiligt waren das Bundeskanzleramt, das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesamt für Justiz.

10. Welche Informationen hat die Bundesregierung im Jahr 2014 von U.S.-amerikanischen Stellen bezüglich Einreise, Inhaftnahme, Auslieferung und Aufenthalt von Edward Snowden nach bzw. in Deutschland zusammenhängenden Fragen erhalten?

Das U.S. Department of Justice hat mit Schreiben vom 5. September 2014 an das Bundesamt für Justiz auf die deutschen Fragen geantwortet.

Das U.S. Department of Justice hat sowohl in der Antwort vom 5. September 2014 als auch erneut mit gesondertem Schreiben vom 18. März 2015 um eine vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen gebeten. Diese Bitte wurde damit begründet, dass ein Teil der in dem Schreiben enthaltenen Informationen durch das zuständige Gericht als vertraulich eingestuft worden sei und daher nur für die Zwecke der Festnahme und Auslieferung von Edward Snowden Verwendung finden dürfte. Über diese Einstufung des Gerichts könne sich das U.S. Department of Justice nicht hinwegsetzen.

Eine Herausgabe der an die Bundesregierung übermittelten Informationen kann daher aufgrund von auBen- und justizpolitischen Interessen Deutschlands nicht erfolgen. Die Informationen sind Gegenstand anhängiger U.S.-Ermittlungen. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtiichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse zurück. Gerade in der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe, zumal bei laufenden Vorgängen, ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens ein höchst schützenswertes Gut. Das Interesse Deutschlands an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen hat hier ausnahmsweise Vorrang vor dem Informationsinteresse.

11. Wann und in welcher Weise wurden die im Jahr 2014 gestellten Fragen durch welche U.S.-amerikanischen Stellen gegenüber welchen Stellen des Bundes beantwortet bzw. die erbetenen Informationen übermittelt?

Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.

12. Welche Stellen der Bundesregierung waren im Jahr 2015 bei der Abfassung der den U.S.-amerikanischen Stellen übermittelten Fragestellungen beteiligt und wann wurden diese von welcher deutschen Stelle an welche U.S.-amerikanischen Stelle übermittelt?

Im Jahr 2015 wurden keine Fragen an das U.S. Department of Justice übermittelt.

13. Welche Informationen hat die Bundesregierung im Jahr 2015 von U.S.-amerikanischen Stellen bezüglich Einreise, lnhaftnahme, Auslieferung und Aufenthalt von Edward Snowden nach bzw. in Deutschland zusammenhängenden Fragen erhalten?

Im Jahr 2015 hat die Bundesregierung keine Informationen zur Einreise, Inhaftnahme, Auslieferung und zum Aufenthalt von Edward Snowden erhalten.

14. Wann und in welcher Weise wurden die im Jahr 2015 gestellten Fragen durch welche U.S.-amerikanischen Stellen gegenüber welchen Stellen des Bundes beantwortet bzw. die erbetenen Informationen übermittelt?

Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.

15. Welche Stellen der Bundesregierung waren im Jahr 2016 bei der Abfassung der den U.S.-amerikanischen Stellen übermittelten Fragestellungen beteiligt und wann wurden diese von welcher deutschen Stelle an welche U.S.-amerikanischen Stelle übermittelt?

Das Bundesamt für Justiz hat mit Schreiben vom 18. April 2016, zugestellt am 26. April 2016, an das U.S. Department of Justice weitere Fragen zu dem Ersuchen der USA um vorläufige Inhaftnahme vom 3. Juli 2013 gestellt. Beteiligt waren das Bundeskanzleramt, das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesamt für Justiz.

16. Welche Informationen hat die Bundesregierung im Jahr 2016 von U.S.-amerikanischen Stellen bezüglich Einreise, Inhaftnahme, Auslieferung und Aufenthalt von Edward Snowden nach bzw. in Deutschland zusammenhängenden Fragen erhalten?

Das U.S. Department of Justice antwortete auf das Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 18. April 2016 mit Schreiben vom 13. Oktober 2016. Hinsichtlich der Übermittlung von Informationen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.

17. Wann und in welcher Weise wurden die im Jahr 2016 gestellten Fragen durch welche U.S.-amerikanischen Stellen gegenüber welchen Stellen des Bundes beantwortet bzw. die erbetenen Infonnationen übermittelt?

Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.

18. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen sind seit 2005 internationale Auslieferungs- und Inhaftnahmeersuchen an deutsche Stellen abgelehnt bzw. während des Verfahrens aufgehoben worden? (Bitte im Einzelnen auflisten nach Jahr, den dem jeweiligen Auslieferungs- und Inhaftnahmeersuchen zugrunde liegenden Vorwürwen sowie Art und Grund der Aufhebungsentscheidung)

Aus der Kleinen Anfrage ergibt sich, dass es den Fragestellern gerade um den Ausltieferungs- und Fahndungsverkehr mit den USA geht. Vor diesem Hintergrund wird die Frage so verstanden, dass von den USA gestellte Auslieferungsersuchen und Fahndungsersuchen zur Festnahme dargestellt werden sollen.

Diese Zahlen stellen sich für Ausiieferungsersuchen wie folgt dar:

Jahr Zahl abgelehnter Auslieferungsersuchen aus den USA Tatbestände/Deliktkategorien
2005 0
2006 1 Entziehung Minderjähriger
2007 0
2008 0
2009 2 Kein entsprechender Tatbestand in deutschem Recht
2010 0
2011 1 Mord
2012 1 Betrug
2013 0
2014 1 Betrug
2015 1 Sonstiges
2016 1 Fälschungsdelikte
1.1.2017 – 9.3.2017 2 Steuerstrafen, Sexualstraftaten

Für den Auslieferungsverkehr mit anderen Staaten wird auf die Tabelle „A.2 Erledigte Ersuchen um Auslieferung aus der Bundesrepublik Deutschland nach Deliktsgruppen“ in den jährlichen Auslieferungsstatistiken verwiesen, die u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht sind. Seit 2014 wurde zur Vereinfachung dazu übergegangen, Ersuchen nicht mehr einzelnen deutschen Straftatbeständen, sondern Deliktskategorien zuzuordnen. In der Kategorie „Sonstiges“ wird für das Jahr 2015 die Teilablehnung eines Auslieferungsersuchens erfasst. Das Ersuchen wurde nur insoweit abgelehnt, als es den Tatbestand des „Nichterscheinens vor Gericht“ nach U.S.-Strafrecht betraf. Art und Grund der Rücknahme eines Auslieferungsersuchens werden statistisch nicht erfasst.

Vollständige statistische Daten über eingehende polizeiliche INTERPOL-Fahndungsersuchen der USA liegen erst ab dem 4. November 2009 vor. Die Zahlen der Fahndungsersuchen zur Festnahme, die national nicht umgesetzt wurden, stellen sich wie folgt dar:

Zeitraum 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Gesamt
Anzahl der national in D nicht ausgeschriebenen Fahndungen 1 5 14 10 7 2 10 7 1 57

Zu den Gründen, aus denen von den USA gestellte polizeiliche INTERPOL-Festnahmeersuchen in Deutschland national nicht umgesetzt wurden, wird keine Statistik geführt.

19. In wie vielen Fällen und mit welchen Gründen haben deutsche Stellen seit 2005 an die Erfüllung intemationaler Auslieferungs- und Inhaftnahmeersuchen Bedingungen geknüpft, deren Nichteinhaltung ein Auslieferungshindernis begründet? (Bitte im Einzelnen auflisten nach Jahr, den dem jeweiligen Auslieferungs- und Inhaftnahmeersuchen zugrunde liegenden Vorwürfen sowie Art und Gegenstand der jeweils gestellten Bedingung).

Bedingungen bei der Erledigung von Auslieferungsersuchen aus dem Ausland, deren Nichteinhaltung ein Auslieferungshindernis begründet, werden statistisch nicht erfasst. Im Fahndungsverkehr gibt es keine Bedingungen.

20. Liegen der Bundesregierung inzwischen weitergehende Informationen hinsichtlich der in den USA gegen Edward Snowden erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe vor, die über die in dem Bericht der Bundesregierung vom 2. Mai 2014 an den 1. Untersuchungsausschuss (NSA), dort unter II.1.2. auf Seite 5 sowie unter II.2.1. auf Seite 7 genannten Vorwürfen hinausgehen und wenn ja seit wann?

Die in den Antworten auf die Fragen 10 und 16 bezeichneten Schreiben enthalten rechtliche und tatsächliche Ausführungen der U.S.-Seite, die um vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen gebeten hat. Mit Blick auf das in der Antwort zu Frage 10 erläuterte Geheimhaltungsinteresse sind daher keine weiteren Angaben möglich. Neue Strafvorwürfe sind nicht bekannt geworden.

21. Falls Frage 20 mit Ja beantwortet wird: Welche US-amerikanischen Stellen haben diese ergänzenden Informationen übermittelt und sind diese jeweils durch Unterlagen o.ä. belegt und begründet worden?

Auf die Antworten zu den Fragen 10, 16 und 20 wird verwiesen.

22. Liegen der Bundesregierung alle für die Prüfung des Bestehens eines Auslieferungshindernisses nach Artikel 4 Absatz 1 AuslV D-USA erforderlichen Informationen inzwischen vor und wenn ja seit wann?

Die Bundesregierungrprüft derzeit, ob ihr alle erforderlichen Informationen vorliegen.

23. Inwieweit bezieht die Bundesregierung in die Prüfung des Bestehens eines Auslieferungshindernisses nach Artikel 4 Absatz 1 AuslV D-USA betreffend Edward Snowden auch aktuelle Änderungen der politischen und juristischen Standpunkte der US-Regierung ein?

Die Bundesregierung bezieht in ihre Prüfung alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Umstände mit ein.

24. Hat sich die Bundesregierung mit US-amerikanischen Stellen oder russischen Stellen über die Folgen und Konsequenzen der durch den 1. Untersuchungsausschuss auch beabsichtigte Vemehmung des Zeugen Snowden im Ausland – bspw. in Moskau – entweder durch Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses selbst oder mittels Videotechnik ausgetauscht und wenn ja wann und unter Beteiligung welcher deutschen, US-amerikanischen bzw. russischen Stellen?

Nein.

25. Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, dass Verhandlungen zwischen US-amerikanischen und russischen Stellen über die Auslieferung von Edward Snowden geführt werden und wie wird diese Möglichkeit von der Bundesregierung beurteilt?

Über Verhandlungen zwischen U.S.-amerikanischen und russischen Stellen über die Auslieferung von Edward Snowden liegen der Bundesregierung über die in der Presse berichteten Sachverhalte hinaus keine Informationen vor.

13 Ergänzungen

  1. Soweit ich mich erinnern kann, kommt in diesem Fall eine zusätzliche Schwierigkeit hinzu. Die USA betreibt Stützpunkte in Deutschland und hat deshalb Sonderverträge für die Auslieferung von Soldaten.
    Die NSA stellt einen militärischen Geheimdienst dar. Nun ergibt sich die Frage, ob Snowden aufgrund seiner Tätigkeit für die NSA (über ein zwischengeschaltetes Unternehmen) als Soldat im Sinne des Truppenstatus gilt.
    Falls nein: Keine Auslieferung, da politisch
    Falls ja: Die Sache ist komplizierter

    Dies rechtfertigt jedoch nicht die lange Prüfungsdauer. Die Regierung kann nämlich auch sagen:
    A, B, C sind die offenen Fragen und die können nur im Rahmen des Auslieferungsverfahrens von einem Richter geklärt werden (kA ob das stimmt, kenne das Auslieferungsrecht zu wenig).

  2. Die deutsche Regierung sollte sich auf
    1.die EU-Resolution vom 29.Oktober 2015 berufen, in der das europäische Parlament den Schutz von Edward Snowden angefordert hat von allen seinen Mitgliedsstaaten, und
    2.auf die Erklärung aus dem Jahr 2013 von Navi Pillay der damaligen Menschenrechtskommissarin der Vereinten Nationen. (Und ja, ich könnte hier auch wieder mit dem Schleswig-Holsteinischen Landtag kommen: der forderte es im November 2014)
    3. Und unser Außenminister sollte gleichzeitig die US-Regierung einfach freundschaftlich bitten, den Weg ganz nach Hause für Edward Snowden frei zu machen (dessen Bedingung ist ja nur ein faires Verfahren in den USA),
    4. sowie darauf hinweisen, dass es für alle Beteiligten besser ist, wenn Edward Snowden frei in Berlin leben kann, so wie Laura Poitras und andere, als wenn er durch die Verbannung nach Moskau beweist, dass wir alle Schurken sind (!), weil wir Verfassungs-verteidigende Fehler-Melder bedrohen.

    (=> Heribert Prantl hatte das alte Urteil von 1963 zu Werner Pätsch herausgesucht:
    „Schutzwürdig sind nur solche Staatsgeheimnisse, die mit dem Recht im Einklang stehen“ //
    „In einer Demokratie gibt es an Staat nicht mehr, als seine Verfassung zum Entstehen bringt. Deshalb ist es weder zulässig, zwischen dem Schutz des Staates und dem Schutz der Verfassung zu unterscheiden, weil dieser Staat nur in seiner Verfassung schützbar ist; noch kann es ein rechtliches Erfordernis geben, etwas gegen das Recht zu sichern (zum Beispiel durch Geheimhaltung), was nach der verfassungsmäßigen Ordnung Unrecht ist“. )
    Edward Snowden ist Verfassungs-Verteidiger.

    Danke schön für diesen Artikel, ich habe auch noch nicht aufgegeben.
    Das BGH-Urteil mit der unfassbaren 25% Bundestags-Voraussetzung für Zeugenschutz
    zum mit 100% U.A. beschlossenen Zeugen kann nicht so bleiben in einem Rechtsstaat.

    Vielleicht funktioniert die politische Einsicht nun besser mit dem Blick auf die Vorgänge in der Türkei?

  3. Die Bundesregierung will moeglichst nicht antworten. Das ist einfachsten und sorgt vermutlich dafuer, dass Snowden es nie darauf ankommen laesst, was es wiederum am einfachsten macht.

    Ich wuerde im Zweifel davon ausgehen, dass Snowden Deutschland in Richtung USA verlassen wuerde, freiwillig oder unfreiwillig, legal oder illegal, zur Not hat niemand was gewusst, alle sind ueberrascht, und niemandem ist was nachzuweisen.

  4. Zitat:,,Die Bedingung für eine Weigerung wäre, dass die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Straftat eine „politische Straftat“, eine „Straftat mit politischem Charakter“ oder eine damit zusammenhängende Straftat ist. Oder dem Ausgelieferten menschenunwürdige Haftbedingungen drohen.

    Und wenn es sich nach deutscher Sicht um eine politische Straftat handelt, interessiert es auch nicht, was die USA dazu meint. Wichtig ist, dass hier zu Lande es als politische Straftat gilt bzw. gewertet wird!

  5. Dass die Regierung zögert beruht ja auf deutschen Interessen. Aber gerade weil Trump jetzt regiert, damit irgendwelche zukünftigen EU-weiten wirtschaftlichen Vereinbarungen sowieso beiseite gelegt werden müssen und ganz klar geworden ist, dass die Regierungen keinen Einfluss mehr auf die wirtschaftlichen Bedingungen hat, sondern die Wirtschaft das in sich selbst löst. Vermutlich nicht mal zum Schaden unseres Landes, weil Trump langfristig die USA schwächen wird, sollte man jetzt den Mut fassen:

    Den Mut, als Deutschland und EU die bei uns real gelebte Demokratie dem amerikanischen Modell gegenüber zu stellen, und Snowden offiziell als zu unterstützende Persönlichkeit anzuerkennen. Wenn das bisher die real möglichen Beziehungen problematischer werden ließ, ist das jetzt eher ein Mittel damit zu beginnen, Amerika nicht mehr als den lieben Gott für militärische Unterstützung zu betrachten, sondern als gleichberechtigten Partner. Dem wir auch gern unser Lebensmodell gegenüberstellen. – Gerade jetzt kann in der EU sich das Deutschland leisten. Allein aus wirtschaftlicher Sicht können wir uns das leisten. Die Zeit, Freundschaftsbotschaften in Richtung USA zu heucheln ist, auch Dank Snowden, inzwischen Geschichte.

    Wann, wenn nicht jetzt?

  6. Macht doch nicht so ein Heckmeck. Der Snowden ist gut in Russland aufgehoben. Hauptsache der Mann hat Freundin und Computer und darf sich frei bewegen. Seine derzeitige Position ist sogar sehr gut, denn Geheimdienste waren noch nie freundlich oder demokratisch. Jetzt kann er prominent aus RU twittern und alle Welt hört zu. Wenn der jetzt plötzlich in Deutschland rumgurkt, wäre das ein Paukenschlag.

    Aber jetzt mal ehrlich. NATO-Bündnis vs. „interpretierbares Papiergesetz“… wer da wohl gewinnt… da geht es um Atomwaffen und MAD, ein einzelnes Leben spielt da keine Rolle. Deswegen geht kein anständiger Mensch zum Geheimdienst. Snowden war halt unendlich naiv und muss jetzt zahlen. So what?

    1. Mir macht es aber auch etwas aus, dass wir keine funktionierenden „checks & balances“ haben:
      In den USA hat man wenigstens geschafft, den Patriot Act abzulösen,
      in Großbritannien hat wenigstens David Miranda vor Gericht am Ende gewonnen,
      aber bei uns:
      das Bundesverfassungsgericht hat sich weggeduckt,
      der BGH findet, ein Zeuge, der von allen Parteien im U.A. bestimmt wurde, darf nur hier gehört werden, wenn mehr als 25% des dazu gar nicht explizit befragten (!) Bundestages für den Zeugenschutz abstimmen –
      WO IST UNSER RECHTSSTAAT ???
      Ob Edward Snowden Russland verlässt oder lieber nicht, wird immer seine Entscheidung sein, er kann am besten beurteilen, ob er das Risiko eingehen möchte oder nicht.
      Aber wir sind Schurken, solange wir keinen Zeugenschutz anbieten:
      für den nächsten mutigen Verfassungsverteidiger muss es einen Präzedenzfall in der RICHTIGEN Richtung geben, bisher gibt es aber das Gegenteil: unser komplettes Verfassungs-Versagen.

    1. Wie was das?
      Ach ja!
      „Eine Zensur findet nicht statt!“
      Dieser Fehler wird ein Teil der Recht Schreib Korrektur (nur das richtige Schreiben Kontrollorgan) sein, also kein Grund zur Besorgnis, alles wird gut!

  7. Habt ihr auch gesehen, wie sich die Regierungsdarsteller der SPD im TV aufplustern, weil der türkische Geheimdienst MIT hier in Deutschland spioniert? *WEGLACH*
    Bekamt ihr auch einen Lachanfall? Nicht unbedingt der Sache wegen, sondern wer da was im TV ablies.
    Die selben, die bei BND/NSA/GCHQ auf no comprende machen und die das BND-Ermächtigungsgesetz durchdrückten. *Widerlich&abstoßend*

  8. Kann ein besetztes Land den Besetzer abschlägig bescheiden? – Nein.

    Sind die Energien des Besetzten sinnvoll verwendet, wenn seine Angehörigen sich zu Fragen, wie der hier aufgeworfenen auslassen? – Nein.

    Wäre es vielleicht sinnvoll, seine Aufmerksamkeit dem Besetzerstatut zu schenken? – Ja.

    1. Also, Faktencheck:
      1. haben „Wir“ den 2. Weltkrieg verloren? Ja!
      2. wurden wir von den Alliierten besetzt und wurde das Land entsprechend aufgeteilt? Ja!
      3. wurde das in 4 Teile zerteilte Deutschland mittels eines Vertrages (2+4), dessen Mitglieder Vetorechte haben, quasi zu einem gemeinsamen Wirtschaftsraum zusammengefasst? Ja!
      4. sind „Wir“ den Alliierten aufgrund des Vertrages verpflichtet? Ja!

      Sind „Wir“ also verpflichtet Snowden an die USA auszuliefern?
      Nicht wirklich, aber sollten die Abgesandten der USA erscheinen, wird keiner hin sehen, wenn er in eine Gulfstream verfrachtet wird!

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.