Mit der Entscheidung vom 14. August hat Frankreichs Verfassungsrat das Social-Media-Verbot für Minderjährige gestoppt, und zwar auf den letzten Metern. Das Vorzeigeprojekt des französischen Präsidenten Emmanuel Macron verstößt demnach gegen die Verfassung.
Die Pläne sind damit aber nicht vom Tisch. Macron hat seine Regierung bereits aufgefordert, das Gesetz zu überarbeiten. Bis zum Frühjahr 2027 könnte der nächste Anlauf kommen, wie die Agentur Reuters berichtet. Danach sind die nächsten Präsidentschaftswahlen in Frankreich, zu denen Macron kein weiteres Mal antreten darf.
Hat das Social-Media-Verbot für unter 15-Jährige in Frankreich noch eine Chance? Der Spielraum ist schmal, wie Jurist*innen auf Anfage von netzpolitik.org erklären. Denn nicht nur die französische Verfassung setzt dem Vorhaben enge Grenzen, sondern auch das aktuelle EU-Recht. Zugleich sendet die Entscheidung aus Frankreich Signale nach Deutschland. Der Überblick.
Drei Hürden: Das sagt der Verfassungsrat
Es gibt drei zentrale Gründe, warum der französische Verfassungsrat das Social-Media-Verbot gestoppt hat. Es sind zugleich die Hürden, die ein nächster Anlauf überwinden müsste.
- Das Zugangsverbot für unter 15-Jährige ist zu pauschal, wie aus der Begründung der Ratsmitglieder hervorgeht. Es ist demnach nicht an potenziell gefährliche Inhalte und Funktionen geknüpft oder an fehlende Schutzmaßnahmen, könnte also auch harmlose Dienste treffen. Das beeinträchtige die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit junger Menschen, schreibt der Verfassungsrat mit Blick auf die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789.
- Das Gesetz setzt sich über Eltern und Aufsichtspersonen hinweg. Sie hätten mit dem Verbot keine Möglichkeit mehr, selbst zu entscheiden, welche Dienste sie ihrem Kind schon zutrauen, etwa wegen seines individuellen Reifegrads.
- Im Gesetz stehen keine Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre. Genau das bräuchte es aber mit Blick auf mögliche Alterskontrollen, wie die Ratsmitglieder argumentieren. Zwar steht im französischen Gesetz nichts über Alterskontrollen – der Gesetzgeber hat diesen pikanten Aspekt einfach ausgelassen. Doch wie soll ein Zugangsverbot ohne jegliche Kontrolle funktionieren? Hier legt der Verfassungsrat den Finger in die Wunde und sagt, einfach ausgedrückt: Der Gesetzgeber muss das klären.
Trotz dieser Hürden sind Online-Verbote im Namen des Kinder- und Jugendschutzes weiter denkbar, wie aus der Begründung des Verfassungsrats hervorgeht. Die Ratsmitglieder schreiben von Risiken wie Sucht, Belästigung oder Betrug. Es gehe ums Kindeswohl und um die öffentliche Ordnung. Solche Ziele seien geeignet, um die Freiheit junger Menschen beim Zugriff auf Online-Dienste zu beschränken.
Der Verfassungsrat besteht aus neun regulären Mitgliedern mit einer Amtszeit von neun Jahren. Seine Entscheidungen sind bindend. Unter anderem Abgeordnete können das Organ anrufen, damit es ein Gesetz vor dessen Inkrafttreten prüft – genau das ist beim Social-Media-Verbot geschehen.
Juristin: Entscheidung „größtenteils vorhersehbar“
Die Jurisitn Brunessen Bertrand forscht an der französischen Universität Rennes unter anderem zu europäischem Digitalrecht und digitalem Binnenmarkt. Die Entscheidung das Verfassungsrats war „größtenteils vorhersehbar“, erklärt sie auf Anfrage von netzpolitik.org. Das habe sich bereits in einer Stellungnahme der Ratsmitglieder vom Januar abgezeichnet.
In der vorliegenden Form habe das französische Social-Media-Verbot für Minderjährige „keine Aussicht auf Bestand“, schreibt sie auf Englisch. Der entscheidende erste Artikel des Gesetzes „wurde in seiner Gesamtheit für verfassungswidrig erklärt“.
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Ein überarbeitetes Gesetz sei zwar möglich. „Es darf aber nicht einfach das pauschale Verbot bis zur Altersgrenze von 15 Jahren in anderen Worten reproduzieren“, so Bertrand. Der neue Anlauf müsse stattdessen die Beschaffenheit und Risiken eines betroffenen Online-Diensts berücksichtigen. „Gezielte, risikobasierte Einschränkungen sind rechtlich weiterhin denkbar.“
Zudem brauche es eine Regelung, wann Eltern und Aufsichtspersonen die Altersbeschränkung für ihre Kinder aufheben dürften. Das Gesetz müsse dabei Alter, Reife und familiäre Umstände junger Menschen berücksichtigen.
Frankreich in der Zwickmühle
Eine weitere Schwierigkeit sieht Bertrand im EU-Recht, genauer gesagt im Gesetz über digitale Dienste (DSA).
Der DSA regelt EU-weit, welche Pflichten Betreiber von Online-Plattformen haben. Alterskontrollen sind demnach nur eine von mehreren möglichen Maßnahmen, um junge Menschen im Netz zu schützen – aber keine Pflicht. Hier beißt sich das aktuelle EU-Recht mit dem Konzept von Social-Media-Verboten: Ohne Pflicht zu Alterskontrollen wäre eine wirksame Altersgrenze kaum denkbar.
Der französische Gesetzgeber steckt also derzeit in einer Zwickmühle:
- Auf der einen Seite steht das EU-Recht. Die EU-Kommission pocht darauf, dass Frankreich Online-Plattformen nicht zu Alterskontrollen verpflichten darf. Das hat sie jüngst auch im Notifizierungsverfahren zum Social-Media-Verbot klargemacht. Dabei prüft die EU-Kommission, ob nationale Gesetze in Konflikt mit EU-Recht geraten könnten.
- Auf der anderen Seite steht die französische Verfassung. Der Verfassungsrat pocht darauf, dass Frankreich klären muss, wie etwaige Kontrollen den Schutz der Privatsphäre achten.
Nicht nur die französische Juristin Bertrand sieht hier ein Problem, sondern auch der deutsche Medienrechtler Stephan Dreyer vom Leibniz-Institut für Medienforschung (Hans-Bredow-Institut). Würde Frankreich den Anforderungen des Verfassungsrats entsprechen und Online-Plattformen ausdrücklich in die Pflicht nehmen, wäre „eine Eskalation mit der EU-Kommission vorprogrammiert“, schreibt er auf Anfrage von netzpolitik.org.
Dennoch rechnet Dreyer damit, dass Frankreich nicht aufgibt: „Bei der Vehemenz, mit der die französische Regierung das Thema Social-Media-Ban verfolgt, gehe ich von einem erneuten Versuch einer gesetzlichen Regelung aus.“
Medienrechtler: Drei Lehren für Deutschland
Auch in Deutschland gibt es eine Debatte über ein Social-Media-Verbot für Minderjährige. Medienrechtler Dreyer sieht Parallelen zu Frankreich, trotz der Unterschiede zwischen französischem und deutschem Recht.
In Frankreich habe der Verfassungsrat die allgemeine Altersgrenze gerügt, weil sie „nicht nach einzelnen Funktionen oder spezifischen Risiken eines Dienstes unterscheidet“, so Dreyer. Dahinter steckt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das auch in Deutschland zu beachten wäre.
Eine weitere Ähnlichkeit sieht Dreyer in der vom französischen Verfassungsrat gerügten Einschränkung der Elternrolle. In Deutschland geht das sogenannte „Erziehungsprimat“ der Eltern aus dem Grundgesetz hervor. Demnach „dürfen und müssen“ Eltern grundsätzlich selbst entscheiden, zu welchen Medienangeboten ihr Kind Zugang erhält, wie Dreyer erklärt.
Auch im dritten und letzten Kritikpunkt des französischen Verfassungsrats sieht Dreyer Parallelen zu Deutschland. Hier geht es darum, dass der französische Gesetzgeber keine näheren Bestimmungen zu Alterskontrollen formuliert hat. Das wäre auch im deutschen Recht ein Problem, wie Dreyer ausführt. Demnach habe der Gesetzgeber „die wesentlichen Entscheidungen und Bestimmungen selbst zu treffen“, und zwar umso mehr, je stärker eine Norm in Grundrechte eingreife.
Bei Alterskontrollen sind insbesondere Grundrechte wie Datenschutz und Privatsphäre relevant. An anderer Stelle gibt es bereits nähere Bestimmungen für Alterskontrollen, etwa in den DSA-Leitlinien der EU-Kommission zum Schutz von Minderjährigen. Demnach sollten sich Kontrollen unter anderem am Prinzip der Datenminimierung orientieren; Ausweis-basierte Kontrollen sollten anonym sein.
EU-Kommission plant eigene Regelung
Während sich Frankreich an einer nationalen Lösung abarbeitet, will die EU-Kommission eine EU-weite Regelung schaffen. Das hat die Präsidentin der EU-Kommission, Ursula von der Leyen (CDU), angekündigt.
Zwei Fachleute für Gesundheit hatten im auf Auftrag der EU-Kommission ein umfassendes Verbot bis 13 Jahre empfohlen – nicht nur für soziale Medien, sondern auch für allerlei Online-Dienste, die Risiken für junge Menschen bergen könnten. Durchgesetzt werden soll dieses breite Zugangsverbot mit flächendeckenden Alterskontrollen.
Auf Grundlage der Empfehlungen will die EU-Kommission bis Ende des Sommers einen Plan vorlegen. In diesem Zuge könnte die EU beispielsweise den DSA nachschärfen, sodass Plattformen eben doch zu Alterskontrollen verpflichtet werden dürfen.
Fachleute aus unter anderem Kinderschutz, Medienpädagogik, IT-Sicherheit und Datenschutz warnen eindringlich vor Verboten und Alterskontrollen, die einen umfassenden Kontroll-Apparat im Netz schaffen würden. Ein alternativer Ansatz sind zum Beispiel bessere Schutzfunktionen für alle sowie ein Verbot manipulativer Designs und suchtfördernder Mechanismen.
Sobald die EU-Kommission ihren Entwurf vorlegt, könnten Parlament und Rat über den Vorschlag beraten. Am Ende könnte also doch noch eine Art Social-Media-Verbot kommen, auch nach Frankreich – allerdings nicht mehr als Vorzeigeprojekt von Emmanuel Marcon.

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