Eltern erhalten nach dem Tod ihres Kindes keinen Zugang zu dessen Facebook-Account. Das hat das Berliner Kammergericht in der zweiten Instanz entschieden. Die Begründung: Das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Erben entgegen und schützt die Kommunikation derjenigen Menschen, mit denen das Kind zuvor über Facebook Kontakt hatte:
[…] Das Fernmeldegeheimnis werde jedoch in Art. 10 Grundgesetz geschützt und sei damit eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Daraus ergebe sich eine Schutzpflicht des Staates und auch die privaten Diensteanbieter müssten das Fernmeldegeheimnis achten.
Das Urteil (Pressemitteilung hier) ändert damit auch die vorherige Entscheidung des Landgerichts Berlin ab, das zugunsten der klagenden Mutter entschieden hatte. Rechtskräftig ist das aktuelle Urteil noch nicht, im Falle einer möglichen Berufung würde das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof landen. Die Mutter wollte auf den Facebook-Account ihrer Tochter zugreifen, um die näheren Umstände ihres Todes zu untersuchen.
