Eltern erhalten nach dem Tod ihres Kindes keinen Zugang zu dessen Facebook-Account. Das hat das Berliner Kammergericht in der zweiten Instanz entschieden. Die Begründung: Das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Erben entgegen und schützt die Kommunikation derjenigen Menschen, mit denen das Kind zuvor über Facebook Kontakt hatte:
[…] Das Fernmeldegeheimnis werde jedoch in Art. 10 Grundgesetz geschützt und sei damit eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Daraus ergebe sich eine Schutzpflicht des Staates und auch die privaten Diensteanbieter müssten das Fernmeldegeheimnis achten.
Das Urteil (Pressemitteilung hier) ändert damit auch die vorherige Entscheidung des Landgerichts Berlin ab, das zugunsten der klagenden Mutter entschieden hatte. Rechtskräftig ist das aktuelle Urteil noch nicht, im Falle einer möglichen Berufung würde das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof landen. Die Mutter wollte auf den Facebook-Account ihrer Tochter zugreifen, um die näheren Umstände ihres Todes zu untersuchen.
1. Haben die Eltern das Sorgerecht und sind die nächsten Ansprechpartner – auch für den Staat nicht nur für ne Firma. Gäbe es irgendwo Schulden würde auch jede Behörde und Firma die Eltern kontaktieren.
2. Hier gibt es ein Formular wegen verstorbenen Personen auf FB:
https://de-de.facebook.com/help/contact/228813257197480?show_form=memorialize_special_requests
3. Nichts steht über irgendwelchen AGB oder TOS (Terms of Service) und Vertragsbedingungen usw. Demnach muss es ein Gesetz für die Entscheidung geben. Kein Gesetz = keine rechtliche Grundlage.
4. Hier ist die Adresse, Tel.Nr. und email von FB DE in Hamburch:
https://www.firmenwissen.de/az/firmeneintrag/20355/2151487927/FACEBOOK_GERMANY_GMBH.html?showEmail=true
Facebook Germany GmbH
Caffamacherreihe 7
20355 Hamburg
+49 40 808076473
impressum-support@support.facebook.com
1. Sorgerecht hin oder her: Kinder sind kein Eigentum ihrer Eltern und haben auch Rechte im Verhältnis zu diesen. Schulden sind ein Anspruch Dritter.
3. Dieses Gesetz nennt sich Grundgesetz. Es wird auch oben genannt. Das Fernmeldegeheimnis schützt die Nachrichten vor Zugriff nicht an der Kommunikation Beteiligter. Das sind auch die Eltern.
Aber wie rechtfertigt man dann, dass Briefe, Fotos und Tagebücher nach dem Tod an die Eltern übergehen? Vorallem Briefe sind doch vergleichbar mit Emails (oder halt Facebook-Nachrichten).
Kommunikation auf Facebook gilt rechtlich gesehen nicht als endgültig angekommen und wird daher von Art. 10 GG geschützt – im Gegensatz zu Briefen.
Dieser Artikel der Zeit (noch vor dem Urteil) erklärt die unterschiedliche Bewertung von digitaler und analoger Post:
http://www.zeit.de/digital/internet/2017-05/digitaler-nachlass-facebook-account-bestatter-recht-columba/komplettansicht