Eltern erhalten nach dem Tod ihres Kindes keinen Zugang zu dessen Facebook-Account. Das hat das Berliner Kammergericht in der zweiten Instanz entschieden. Die Begründung: Das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Erben entgegen und schützt die Kommunikation derjenigen Menschen, mit denen das Kind zuvor über Facebook Kontakt hatte: […] Das Fernmeldegeheimnis werde jedoch in Art. 10 […]