Dürfen Fotos von Kunstwerken im öffentlichen Raum, die auf beweglichen Objekten wie Autos oder Kreuzfahrtschiffen angebracht sind, verbreitet und gegebenenfalls auch kommerziell genutzt werden? Mit dieser Detailfrage des deutschen Urheberrechts hat sich heute der Bundesgerichtshof beschäftigt.
Hintergrund ist die Panoramafreiheit, die es jedermann erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum auch ohne Rechteklärung abzubilden und diese Abbildungen zu verbreiten.
Das Urteil des obersten Gerichts ist eindeutig und stärkt die Panoramafreiheit in Deutschland. Entscheidend für die Zulässigkeit der (Verbreitung einer) Abbildung ist, ob sich ein Werk gemäß § 59 Urheberrechtsgesetz „bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“ befindet.
In der Presserklärung zum Urteil resümiert der BGH bezogen auf den Fall eines auf dem Kreuzfahrtschiff AIDA angebrachten „Kussmunds“ wie folgt:
Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.
Neben Kunstwerken auf Kreuzfahrtschiffen dürfen deshalb auch solche auf Bussen oder Straßenbahnen Dank der Panoramafreiheit in Deutschland fotografiert und diese Fotos öffentlich zugänglich gemacht werden. Absurderweise ist das nämlich auch jenseits von Schiffen keineswegs selbstverständlich, weil es nicht in allen europäischen Ländern eine vergleichbare Ausnahme im Urheberrecht gibt. In Frankreich gibt es beispielsweise keine Panoramafreiheit, das Verbreiten von Fotos des nächtlichen Eiffelturms ist deshalb ohne Rechteklärung nicht erlaubt.
Aufgrund der fehlenden Harmonisierung von Schranken- und Ausnahmebestimmungen im EU-Urheberrecht werden mit der Stärkung der Panoramafreiheit in Deutschland deshalb gleichzeitig die Unterschiede zwischen nationalen Regelungen noch größer. In der laufenden EU-Urheberrechtsreformdebatte gibt es zwar Vorschläge für mehr Vereinheitlichung. Ob diese eine Mehrheit finden und dann die Verhandlungen mit Kommission und Rat überleben können, ist jedoch noch nicht absehbar.
Also das heißt, ich darf ein solches Foto verbreiten, wenn das entsprechende Fahrzeug „aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.“
Entschuldigung, aber was ist „für längere Dauer“?
Über Nacht / übers Wochenende geparkt? Die eine Minute, die der Bus an der Haltestelle hält? Und wie lange ankern Kreuzfahrtschiffe üblicherweise?
Im Falle des Verhüllten Reichstags hat der BGH damals geurteilt, dass eine zwei Wochen dauernde Installation nicht das Kriterium der Dauerhaftigkeit erfüllt und deswegen nicht von der Panoramafreiheit erfasst ist.
Ob da Busse und Straßenbahnen tatsächlich erfasst sind, halte ich zumindest für zweifelhaft. Wer dann nicht bis zum BGH klagen will, muss wohl weiterhin mit Rechtsunsicherheit leben.
Zitat aus der oben verlinkten Pressemeldung des BGH:
Danke für die Klarstellung.