Das Leistungsschutzrecht ist seit drei Jahren in Kraft, aber grundlegende Unklarheiten sind immer noch nicht vom Gesetzgeber oder Gerichten beseitigt. Das zeigt ein aktueller Fall: Die Süddeutsche Zeitung hatte dem Startup Ubermetrics das Verwenden von Artikelauszügen, sogenannten Snippets, per einstweiliger Verfügung verboten. Das Unternehmen klagte dagegen und verlor nun vor dem Oberlandesgericht München, wie Patrick Beuth für Zeit Online recherchiert hat.
Grundlage der Entscheidung ist das Leistungsschutzrecht, welches Presseverlagen die Möglichkeit einräumt, Lizenzgebühren für auf Suchmaschinen und Newsaggregatoren erscheinende Artikelauszüge zu verlangen. Ubermetrics erstellt für seinen Medienbeobachtungsdienst Delta Auszüge aus Artikeln verschiedener Medien mit bis zu 250 Zeichen und verlinkt auf die Quelle. Der Süddeutschen Zeitung waren die Auszüge zu lang, sie ging per einstweiliger Verfügung gegen Ubermetrics vor.
Dabei sind Artikelauszüge durch das Leistungsschutzrecht erlaubt. Problematisch ist: Das Gesetz lässt unklar, wie lang die Auszüge sein dürfen. Es spricht von „kleinsten Textausschnitten“, die ohne Lizenz genutzt werden dürfen. In unserer Berichterstattung haben wir mehrfach vor diesen Rechtsunsicherheiten gewarnt. Letztendlich müssten die Gerichte diese ausbügeln, was aber auch nicht geschieht, wie Patrick Beuth erläutert:
Der Gesetzgeber wollte diese Fragen zum Leistungsschutzrecht nie beantworten und hat das Problem den Gerichten überlassen. Aber auch nach drei Jahren gibt es noch keine Antworten darauf. Die Gerichte hatten bisher keinen Grund, eine Obergrenze für die Länge von Snippets zu definieren. Im Rahmen von Zivilverfahren müssen sie nur entscheiden, ob die konkreten Klageanträge auf Unterlassung zulässig und begründet sind.
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