Neulich hatten wir hier zu neuen Spähfahrzeugen deutscher Polizeibehörden berichtet. In den letzten fünf Jahren haben die Polizeien des Bundes und der Länder ihre „Beweissicherungs- und Dokumentationskraftwagen“ (BeDoKw) ausgetauscht. Zunächst erhielten die Bereitschaftspolizeien der Länder 52 der neuen Fahrzeuge, später folgten 24 weitere für die Bundespolizei. Hersteller sind zwei Firmen, die sich auf digitale Überwachungs- und Abhörtechnologien spezialisiert haben. Der Stückpreis auf Basis von Mercedes-Fahrzeugen bewegt sich um die 180.000 Euro.
Die Fahrzeuge verfügen über einen ausfahrbaren, vier Meter langen Masten mit zwei Kameras und zwei Mikrofonen, von denen eines eine Richtcharakteristik hat. Sie werden vorwiegend bei Demonstrationen eingesetzt, um Personen von polizeilichem Interesse abzubilden. Die BeDoKw verfügen über Technik zur Bildbearbeitung, mit den Porträts der Betroffenen entweder ausgedruckt oder per Funk an Festnahmeeinheiten übermittelt werden können. Die Aufzeichnungen werden auch zur Auswertung oder Planung von Polizeimaßnahmen genutzt.
Eine Kleine Anfrage im Bundestag ergab, dass die Fahrzeuge der Länderpolizeien gegenüber jenen der Bundespolizei über eine schlechtere Ausstattung verfügen: Die Kameras zeichnen in geringerer Qualität auf, außerdem können angeblich lediglich die Fahrzeuge der Bundespolizei entsprechende Fotos auch an andere Trupps versenden. Wie willkürlich und brutal die BeamtInnen dabei vorgehen können, wird aus einer Präsentation eines Anbieters von Zubehör für die BeDoKw deutlich. Womöglich wird aber keine Technik der Firma ESG verwendet, sondern eher ein von der Polizei Niedersachsen entwickeltes System namens „Bild- und Nachrichtenübertragungssystem“ (DiBiTra).
Ausgefahrener Mast für Kameras und Mikrofone verletzt Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
Aber auch ohne dass die Kameras und Mikrofone eingeschaltet sind, entfalten die Spähfahrzeuge ihre Wirkung: Denn sie schüchtern Teilnehmende von politischen Versammlungen, aber auch AnwohnerInnen ein. Der Berliner Staatssekretär Bernd Krömer hatte dies vor wenigen Wochen noch bestritten und ließ sich dabei wenigstens von den Piraten auslachen.
Der Berliner Innensenat muss sich nun jedoch eines besseren belehren lassen, denn das Verwaltungsgericht Hannover hat die Bedenken in einem Urteil im Juli bestätigt. Demnach darf die Polizei bei Versammlungen zwar BeDoKw mitführen. Das „Vorhalten einer auch nur teilausgefahrenen Mastkamera“ ist allerdings nur dann erlaubt, wenn strafbare Handlungen begangen werden. Ansonsten würde bei VersammlungsteilnehmerInnen „der Eindruck erweckt“ […], beobachtet oder gefilmt zu werden“. Dies verletzte den Artikel 8 des Grundgesetzes, der die Versammlungsfreiheit bestimmt.
Ähnliche Urteile gab es in der Vergangenheit bereits zu filmenden Polizeikräften, wenn diese ohne Anlass bei Demonstrationen gefilmt hatten. In welchen Fällen Bild- und Tonaufzeichnungen oder deren Übertragung überhaupt gestattet sind, ist in den jeweiligen Versammlungsgesetzen geregelt. In Niedersachsen darf dies unter anderem auch gegen „unübersichtliche Versammlung und ihr Umfeld“ erfolgen. Im vorliegenden Fall war dies aber nicht gegeben.
Auch „Übersichtsaufzeichnungen“ nur begrenzt zulässig
Selbst sogenannte „Übersichtsaufnahmen“ sind an strenge Voraussetzungen gebunden. 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht hierzu geurteilt:
Eine […] weite Befugnis zur Erstellung von Übersichtsaufzeichnungen führt zu gewichtigen Nachteilen. Sie begründet für Teilnehmer an einer Versammlung das Bewusstsein, dass ihre Teilnahme und die Form ihrer Beiträge unabhängig von einem zu verantwortenden Anlass festgehalten werden können und die so gewonnenen Daten über die konkrete Versammlung hinaus verfügbar bleiben. Dabei handelt es sich überdies um sensible Daten.
Das damals wegweisende Urteil wird nun vom Verwaltungsgericht Hannover zitiert. Auch die „Einschüchterungswirkungen“ durch die bloße Anwesenheit von Polizeikameras wird vom Gericht geteilt:
Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung in dieser Weise festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken. Denn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten.
Polizei rechtfertigt Einsatz des BeDoKw „allein durch Anwesenheit“ von AntifaschistInnen
Anlass der gerichtlichen Auseinandersetzung war eine Anti-Nazi-Kundgebung in Bückeburg im Januar 2012, die unter dem Motto „Farbe bekennen – Für Demokratie und Vielfalt in Bückeburg“ von einem breit angelegten Bündnis „Copy & Paste“ organisiert wurde. Ihr friedlicher Verlauf wird von der Polizei nicht bestritten. Dies war auch in sogenannten „Risikoanalysen“, die Polizeien vor solchen Einsätzen auf Basis von Verfassungsschutzberichten anfertigen, prognostiziert worden. Trotzdem hatte die Polizei einen BeDoKw mit ausgefahrener Mastkamera postiert.
Die zuständige Polizeiinspektion Nienburg behauptete laut dem Verwaltungsgericht, dass „neben bürgerlichem Klientel und linksmotivierten jungen Antifaschisten“ auch bis zu 50 „gewaltgeneigte (linke) Szeneangehörige“ an der Versammlung teilnehmen würden. Dadurch würden diese die Nazis „allein durch ihre Anwesenheit provozieren“. Daher seien gewalttätige Auseinandersetzungen möglich, der Einsatz des BeDoKw also in Ordnung.
Im Verfahren wies die Polizei daraufhin, dass keine Bild- und Tonaufnahmen gefertigt worden waren. Durch den „Beweis- und Dokumentationstrupp“ sei lediglich die Einsatzbereitschaft der Mastkamera „mittels Montage auf dem Dach des Einsatzfahrzeugs hergestellt worden“. Der Kläger wertete dies als „abschreckende Wirkung auf die Versammlungsteilnehmer“. Denn die Kamera sei stets auf die Kundgebung gerichtet gewesen. Selbst wenn nicht gefilmt worden sein sollte, sei die Kamera jedenfalls einsatzbereit zum Filmen bereitgehalten worden. Dies sei ein schwerwiegender Grundrechtseingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und seine Versammlungsfreiheit. Auch bestehe „Wiederholungsgefahr“, denn der Kläger will auch zukünftig in Bückeburg an Versammlungen gegen Nazis teilnehmen.
„Beweis- und Dokumentationstrupp“ gewichtet Zeitersparnis höher als Grundrechte
Die Polizei Niedersachsens beteuert indes, es dauere zu lange um den Mast auszufahren und damit die Einsatzbereitschaft von Kamera und Mikrofon herzustellen. Wenn die Kamera sich noch im Wagen befinde, vergingen laut dem Verwaltungsgericht 15 Sekunden, „bis der Kamerakopf aus dem Fahrzeug rage und 39 Sekunden, bis er in voller Höhe (4 Meter) ausgefahren sei“.
Die Kammer in Hannover widerspricht. Es sei „nicht erforderlich, dass die Beamten der Beklagten die Mastkamera bereits teilausgefahren vorgehalten haben“. Die Einschätzung erfolgte nach Sichtung von „zur Akte gereichten Lichtbildaufnahmen“:
Wie sich aus den von der Beklagten zur Akte gereichten Lichtbildaufnahmen des verwendeten Mastkameratyps ergibt, handelt es sich um eine Konstruktion, bei der aufgrund der geringen Größe des Kamerakopfes und der farblich einheitlichen Gestaltung von Kamera und Aufsatz bereits bei einer relativ geringen Entfernung von einigen Metern vom Einsatzfahrzeug nicht mehr deutlich feststellbar ist, in welche Richtung die Kamera gerichtet und in welchem Winkel eine Aufzeichnung oder Übertragung möglich ist. Auch wenn die Kamera nach unten abgewendet wird, ist dies bereits aus geringer Entfernung nicht eindeutig erkennbar und als Kameraausrichtung zum potenziell Betroffenen hin oder von ihm weg nicht deutlich sichtbar.
Berufung wahrscheinlich
Dass es zu Verzögerungen beim Einsatz von Kameras kommen kann, wenn Kameras nur versenkt vorgehalten werden dürfen, findet das Gericht „im Lichte der Bedeutung der Versammlungsfreiheit“ hinnehmbar. Die Kameras und Mikrofone seien zudem auch bei wenig ausgefahrenem Mast nutzbar, was in wenigen Sekunden gegeben sei. Es sei nicht ersichtlich, „dass die geringe zeitliche Verzögerung eine unangemessene Beeinträchtigung der Polizeiarbeit bedeutet“.
Es kann davon ausgegangen werden dass die Polizei das Urteil anfechten wird. Vom Verwaltungsgericht wird die grundsätzliche Bedeutung der Frage bestätigt: Es gebe bislang keine obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage, „ob und unter welchen Voraussetzungen die Polizei bei einer Versammlung eine (teil-)ausgefahrene Kamera einsatzbereit vorhalten und damit bei Versammlungsteilnehmern die Eindruck erwecken darf, dass eine Videobeobachtung oder -aufzeichnung bereits stattfindet, ohne dass die Voraussetzungen […] vorliegen.
Die Polizei wird weiter auf solche Gerichtsentscheidungen pfeifen und behaupten, der absolut gleichgelagerte Fall sei anders gelagert.
Konsequenz: man muss anschließend wieder klagen und die eigene Einschätzung gerichtlich bestätigt bekommen. Nur was nützt einem das? Niemand dreht die Zeit zurück… Und auf diese Weise kann die Polizei nach wie vor tun, was sie will. Überdies noch unsanktioniert.
Bei allem Spott über den Placebo-Artikel 20 (4) GG könnte der IMO so vielleicht tatsächlich mal anwendbar werden. (Naja, nicht wirklich, aber da würde nicht mehr viel fehlen… bei ner amok laufenden Polizei, die eigene Provokateure als Demonstranten verkleidet, nur um Rechtfertigungen für ihr Handeln zu konstruieren..)
>> (Naja, nicht wirklich, aber da würde nicht mehr viel fehlen… bei ner amok laufenden Polizei, die eigene >>Provokateure als Demonstranten verkleidet, nur um Rechtfertigungen für ihr Handeln zu konstruieren..)
so geschehen am 30.09.2010 in stuttgart. siehe laufender prozess zum wasserwerfereinsatz:
http://www.kontextwochenzeitung.de/macht-markt/172/video-schocker-vom-wasserwerfer-2327.html
und weitere artikel in kontext