Zur Bekämpfung von Internet-Kriminalität soll ein neuer Straftatbestand geschaffen werden: Die Datenhehlerei. Das geht aus einem Gesetzentwurf des Bundeslandes Hessen hervor, den wir an dieser Stelle exklusiv veröffentlichen.
Letzten Juni hat die Justizministerkonferenz beschlossen, einen Straftatbestand der Datenhehlerei einzuführen. Im September hat sich der Verein Deutscher Juristentag dieser Forderung angeschlossen (und nebenbei auch Online-Durchsuchung und Vorratsdatenspeicherung gefordert). Das Land Hessen wurde beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, den wir an dieser Stelle exklusiv veröffentlichen:
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei (Text).
Kernstück ist dieser neue Paragraf im Strafgesetzbuch:
§ 259a – Datenhehlerei
(1) Wer Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, welche den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen und die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Daten (§ 202a Abs. 2), die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat und welche von dem letzten befugten Inhaber durch Passwörter oder sonstige Sicherungscodes gesichert worden waren, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(3) Die §§ 247, 260, 260a gelten sinngemäß.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
Hintergrund ist, dass „der Handel mit rechtswidrig erlangten digitalen Identitäten (Kreditkartendaten oder Zugangsdaten zu Onlinebanking, E‑Mail-Diensten oder sozialen Netzwerken) immer mehr zu [nimmt]“.
Zwar gibt es dagegen das Übereinkommen über Computerkriminalität von 2001, den Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme von 2005 und das 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität von 2007, mit dem der so genannte Hackerparagraf (§ 202c) eingeführt wurde.
Trotzdem gibt es „Strafbarkeitslücken“:
Diese genügen jedoch nicht, da die strafrechtliche Praxis gezeigt hat, dass weiterhin spürbare Strafbarkeitslücken bestehen. Grund hierfür ist, dass das Strafgesetzbuch in seiner gegenwärtigen Form weiterhin primär auf materielle Güter und nicht auf immaterielle Daten zugeschnitten ist. Für letztere besteht daher noch kein umfassender Schutz, auch wenn bereits einige „datenbezogene“ Straftatbestände in das Strafgesetzbuch eingefügt wurden.
Also soll ein ganz neuer Straftatbestand eingeführt werden: Die Datenhehlerei. Das klingt zunächst in Ordnung. Doch steckt der Teufel im Detail.
So soll schon allein das „sich Verschaffen“ von Passwörtern oder „Daten“ strafbar werden, wenn es in der Absicht geschieht, sich zu bereichern oder einen anderen zu „schädigen“. Die Definition von „Schädigung“ bleibt hier unklar: Zählt auch das Finden und Veröffentlichen einer Sicherheitslücke dazu?
Zudem werden gleich schwere Geschütze aufgefahren, indem der neue Straftatbestand als „schwere Straftat“ definiert wird, nach der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO angeordnet werden darf. Mit diesem Paragraf wurden auch Funkzellenabfragen und Staatstrojaner-Einsatz begründet. Der gewerbsmäßige Handel von „Daten“ wird darüber hinaus gleich zur „organisierten Kriminalität“ stilisiert.
Eine Ausnahme macht der Staat jedoch für sich selbst: Durch Absatz 5 soll der umstrittene Ankauf von Steuerdaten weiterhin möglich sein.
Dass der Gesetzesentwurf aus Hessen an Fahrt aufnimmt, zeigt der Beschluss der CSU-Landesgruppe in Wildbad Kreuth letzte Woche. Unter der Überschrift Bekämpfung der Internetkriminalität verbessern fordert die bayrische Partei ebenfalls einen solchen neuen Straftatbestand:
Angesichts der Zunahme neuer Begehungsformen setzen wir uns zudem für eine Überprüfung der entsprechenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs ein. Hierbei müssen Strafbarkeitslücken wie beispielsweise bei der Datenhehlerei geschlossen und bisher fehlende Versuchsstrafbarkeiten ergänzt werden.
Benjamin Stöcker von der Piratenpartei Bayern hatte daraufhin ein schönes Zitat der bayerischen Justizministerin Beate Merk aus dem Jahre 2010 ausgegraben:
Da Daten anders als Autos oder Handys keine Sachen sind, kann man sie nicht stehlen. Und wo es keine gestohlene Ware gibt, da gibt es auch keine Hehlerei.
Jetzt geht es auf einmal doch. Von netzpolitik.org mit dem aktuellen Entwurf konfrontiert, kommentierte Benjamin Stöcker:
Das was wir vorliegen haben kann nur ein erster Entwurf sein. Es ist zwar richtig, den Handel mit illegal kopierten digitalen Daten und Passwörtern prinzipiell unter Strafe zu stellen. Der Entwurf schützt aber meiner Meinung nach die neu entstehende Publikative aus Hobby-Bloggern und Whistleblowerplattformen nicht, während er anscheinend berufsmäßige Journalisten schützen soll. Er geht damit an den aktuellen Realitäten der digitalen Öffentlichkeit vorbei oder soll gezielt die Freiheiten der neuen digitalen journalistischen Formen einschränken.
Was haltet ihr davon? Wird das Kind hier mit dem Bade ausgeschüttet? Fallen euch legitime Szenarien ein, die damit kriminalisiert werden und zu Hausdurchsuchungen führen können?