Das Zentrum für Politische Schönheit hat sich dem Thema Nahrungsmittelspekulation in einem rund 16 Minuten langen Dokumentarfilm genähert. Darin gibt es auch den Mitschnitt eines Gespräches mit einem Pressesprecher der Deutschen Bank. Die findet die Aussage ihres Sprechers, dass Menschen in Somalia für ihre Armut selbst verantwortlich seien und nicht Händler von Banken, nicht mehr schön und möchte die Passage jetzt aus dem Film haben. Die Rechtsabteilung der Deutschen Bank fordert, den Ausschnitt bis zum 19.12.2011 aus dem Netz zu nehmen, sonst werde man Strafantrag wegen Verletzung des § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) stellen. Begründet wird der Schritt damit, dass das Zentrum für Politische Schönheit keine Aufzeichnung des Gespräches angekündigt habe.
Hier ist der Film:
Die beanstandete Stelle gibt es ab Minute 6:20.
Die Fragestellung finde ich tatsächlich rechtlich interessant und vielleicht kann jemand mit mehr juristischem Wissen in dem Kommentaren erklären, wie man das Recht auf Vertraulichkeit des Wortes bei einem Pressesprecher gegenüber anderen Rechten aufwiegt.
Update: Das Zentrum für politische Schönheit erklärt in einer Pressemitteilung, dass mam den Pressesprecher darüber aufgeklärt habe, das Gespräch aufzuzeichnen.
Die Deutsche Bank behauptet, der Pressesprecher habe ein “vertrauliches Hintergrundgespräch zu Ihrer persönlichen Information” geführt, das nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei. Der Kameramann des Films erklärt: „Der Deutschen Bank ist peinlich, was ihr Pressesprecher gegenüber dem Zentrum für Politische Schönheit öffentlich erklärt hat. Frank Hartmann wurde darüber aufgeklärt, dass das Gespräch aufgezeichnet wird.” – Auch die CSR-Abteilung der Deutschen Bank, aufgescheucht von der Passage, die nicht so recht ins Bild sozialer Verantwortung passen will, bot Gespräche an. Jetzt droht die Bank, sich an der Freiheit der Kunst zu schaffen zu machen.
Nochmal Update: Thomas Stadler hat aus rechtlicher Sicht dazu gebloggt und kommt zu dem Ergebnis, dass die Drohung der Deutschen Bank juristisch auf „ganz schwachen Beinen“ stehe:
Nach meiner Einschätzung ist der Fall “Deutsche Bank vs. Zentrum für politische Schönheit” wesentlicher eindeutiger als der vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedene Fall. Bereits die strafrechtliche Kommentarliteratur geht davon aus, dass bei Telefongesprächen im Geschäfts- und Behördenverkehr oftmals eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht kommt. Das gilt m.E. in besonderem Maße für den Pressesprecher eines großen Unternehmens, der telefonische Auskünfte erteilt bzw. Fragen beantwortet. Nachdem gerade ein Pressesprecher immer damit rechnen muss, dass seine Aussagen veröffentlicht werden, ist schon die Frage, ob überhaupt von einer “Vertraulichkeit des Wortes” ausgegangen werden kann.