Kein BGH-Urteil gegen den Perlentaucher

Für heute wurde ein Urteil des Bundesgerihctshof in der Causa „SZ/FAZ versus Perlentaucher“ erwartet. Überraschenderweise wollte der BGH kein abschließendes Urteil fällen, wie der Pelentaucher berichtet. Das OLG Frankfurt muss noch mal ran. Hier die Begründung nach einer Pressemitteilung des BGH:

„Der Bundesgerichtshof hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die von der Klägerin beanstandeten Abstracts diese Voraussetzung erfüllen, aber nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt.

Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Beurteilung kann – so der Bundesgerichtshof – bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben.“

Mehr Informationen zu dem Perlentaucher-Verfahren bietet unser Podcast mit Till Kreutzer.

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Eine Ergänzung

  1. Damit ist das Geschäftsmodell von Perlentaucher tot. Kein Unternehmen kann mit einem solchen legalen Damoklesschwert existieren, wie es die „Einzelfallprüfungen“ darstellen.

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