Am Samstag veröffentlichte das Hasso-Plattner-Institut eine Pressemitteilung zu den Netz-Sperrungs-Plänen der Bundesregierung. Der Direktor des Hasso-Plattner-Instituts (HPI), Prof. Christoph Meinel, immerhin als „Internetwissenschaftler“ bezeichnet, erklärte sich darin solidarisch mit der Bundesregierung und forderte mit einer leicht merkwürdigen Argumentation eine „Versachlichung in der Diskussion“:
„Interessanterweise hat bei gedruckten Medien die Öffentlichkeit längst akzeptiert, dass Strafbares dort nicht veröffentlicht werden darf und versteht das nicht als Angriff auf die Meinungsfreiheit. Wir müssen lernen, dass dies auch für das noch sehr junge Medium Internet zu gelten hat“, betonte Meinel. Der Wissenschaftler kritisierte Aussagen, dass die Sperrung von Kinderpornographie-Seiten im Internet das Grundrecht auf Informationsfreiheit gefährde. Solche, die dies behaupteten, schürten gleichzeitig „irrationale Ängste“, dass Websperren Stück für Stück auf weitere Inhalte im Internet ausgedehnt würden. Aber auch im Printmedienbereich sei es lange akzeptiert, dass es ein legitimes Recht der Gesellschaft ist, sich gegen die Veröffentlichung solcher Inhalte zu wehren, deren Besitz, Nutzung oder Verbreitung gesetzlich verboten ist, sagte Meinel.
Nun könnte man meinen, dass ein Internetwissenschaftler wissen müsste, was da gerade vor sich geht und nicht leichtsinnig in der IT-Fachwelt seinen Ruf aufs Spiel setzt. Insofern war mein erster Gedanke, dass die Pressemitteilung bewusst veröffentlicht wurde, um sich für Subventionen von der Bundesregierung zu bewerben und ein freundschaftliches Signal in diese Richtung auszusenden. Leider ging die Meldung und das Zitat mehr oder weniger ungeprüft und nicht hinterfragt durch viele Medien.
Hanno Zulla hat nun sein Blog dem Jura-Professor Dr. Koch von der Universität Osnabrück zur Verfügung gestellt, um eine Replik aus rechtlicher Sicht auf Prof. Christoph Meinel zu veröffentlichen:
1. Prof. Dr. Meinel führt aus, bei gedruckten Medien habe die Öffentlichkeit längst akzeptiert, dass Strafbares dort nicht veröffentlicht werden darf und verstehe das nicht als Angriff auf die Meinungsfreiheit.
Mir ist neu, dass im Internet strafbare Inhalte veröffentlicht werden dürfen. Soweit der Inhalt von Abbildungen oder Texten strafbar ist, gilt dies auch im Internet. Es ist deshalb bei gedruckten Texten wie bei Websites selbstverständlich zulässig, deren Verbreitung zu verhindern, indem gegen den Urheber vorgegangen wird. Mit einer Sperrung des Zugriffs von Internetseiten hat dies aber nicht das Geringste zu tun. Zieht man eine Parallele zu Druckmedien, so kann Gegenstand des Vergleichs nur ein Verbreitungsverbot sein.
2. Prof. Dr. Meinel führt dazu weiter aus, im Printmedienbereich sei es lange akzeptiert, dass es ein legitimes Recht der Gesellschaft ist, sich gegen die Veröffentlichung solcher Inhalte zu wehren, deren Besitz, Nutzung oder Verbreitung gesetzlich verboten ist.
Mir ist neu, dass irgendjemand gefordert habe, im Internet müssten Inhalte gestattet sein, deren Besitz, Nutzung oder Verbreitung im Übrigen gesetzlich verboten sei. Der entscheidende Punkt ist ein anderer: Die Sperrung von Internet-Seiten in der vorgesehenen Form läuft darauf hinaus, dass eine Behörde über die Zulässigkeit der Kenntnisnahme von Inhalten entscheidet, ohne dass dies gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist. Vielmehr macht sich jeder, der die Berechtigung der Sperrung überprüfen will, potentiell selbst strafbar, was einen gravierenden Unterschied zu illegalen Texten – etwa Schriftstücken mit Beleidigungen – ausmacht, denn wer von z.B. einer Beleidigung Kenntnis erlangt, macht sich nicht selbst strafbar.
Eine solche Regelung, wie sie jetzt beabsichtigt ist, ist daher der Traum jedes Obrigkeitsstaates. Dass hier die Informationsfreiheit tangiert ist, versteht sich von selbst.