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BVerfG: Speicherung von genetischen Fingerabdrücken hat klare Grenzen

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung vom 22. Mai der Speicherung von „genetischen Fingerabdrücken“ auch bei verurteilten Straftätern klare Grenzen gesetzt. Aus der Pressemitteilung : Die zwei Beschwerdeführer waren jeweils zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt worden. Die Amtsgerichte hatten die Entnahme von Speichel- oder Blutproben und die Speicherung des „genetischen Fingerabdrucks“ auf der…

  • Ralf Bendrath

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung vom 22. Mai der Speicherung von „genetischen Fingerabdrücken“ auch bei verurteilten Straftätern klare Grenzen gesetzt. Aus der Pressemitteilung :

Die zwei Beschwerdeführer waren jeweils zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt worden. Die Amtsgerichte hatten die Entnahme von Speichel- oder Blutproben und die Speicherung des „genetischen Fingerabdrucks“ auf der Grundlage von § 81g Abs. 1 StPO angeordnet. (…) Die Beschlüsse (…) verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Die Begründungen der Beschlüsse lassen jeweils nicht erkennen, dass die erforderliche umfangreiche und gründliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt worden ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Speicherung des „genetischen Fingerabdrucks“ nur bei angemessener Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angeordnet werden darf. Dazu ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jeweils einzelfallbezogen darzulegen. In die vorzunehmende Würdigung ist insbesondere eine Strafaussetzung zur Bewährung einzubeziehen, die nicht automatisch die negative Prognose ausschließt. Will das Gericht von der im Rahmen der Bewährungsentscheidung getroffenen positiven Prognose abweichen, muss dies jedoch im Einzelnen begründet werden.

Auf deutsch: Auch mehrfach verurteilte Straftäter müssen ihre DNS nicht abgeben, wenn sie eine positive Sozialprognose haben. In jedem Fall hat eine Einzelfallprüfung stattzufinden, bevor der genetische Fingerabdruck gespeichert werden darf.

Beschluss vom 22. Mai 2009 – 2 BvR 287/09, 2 BvR 400/09

Über die Autor:innen

  • Ralf Bendrath

    Ralf ist seit Jahren in Zusammenhängen wie DigiGes, EDRi, AK Vorrat, AK Zensur aktiv. 2011 wurde er in den Beirat von Privacy International berufen. Nach einer soliden Grundausbildung als Nerd am Commodore C-64 und dem Studium der Politikwissenschaft in Bremen und Berlin hat er zehn Jahre lang zu Datenschutz, Internet-Governance und Cyber-Sicherheit geforscht, u.a. in Berlin, Bremen, Washington und New York City. Von 2002 bis 2005 hat er für die Heinrich-Böll-Stiftung den Weltgipfel Informationsgesellschaft begleitet. Im Hauptberuf arbeitet er seit Sommer 2009 für den Abgeordneten Jan Philipp Albrecht im Europäischen Parlament, ebenfalls zu Themen der Internetfreiheit und der digitalen Bürgerrechte. Wenn er Zeit findet, bloggt er hier auf deutsch oder auf englisch auf http://bendrath.blogspot.com. Häufiger twittert er als @bendrath.


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2 Kommentare zu „BVerfG: Speicherung von genetischen Fingerabdrücken hat klare Grenzen“


  1. Hmm, tut irgendwie ganz gut, ausnahmsweise mal nichts vom ganzen Thema Zensursula zu hören^^


  2. Klaus

    ,

    Sollte das nicht auch Auswirkungen auf die Problematik von Fingerabrücken in Pässen und Personalausweisen? Ich weiß, angeblich werden sie nicht gespeichert (bzw. sollen nicht), aber da das vom Bürger nicht verifizierbar ist, greift es doch irgendwie in die informationelle Selbstbesitmmung ein, oder nicht?

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