Kabelaufklärung
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Schweiz: Gericht muss zum ersten Mal geheimdienstliche Massenüberwachung prüfen
Der Schweizer Geheimdienst überwacht den Internetverkehr ins Ausland, vor allem an Glasfaserkabeln. Schweiz: Gericht muss zum ersten Mal geheimdienstliche Massenüberwachung prüfen Kurz vor Jahreswechsel ließ das Bundesgericht in der Schweiz eine Bombe platzen: Das höchste Gericht hieß die Beschwerde gegen die Kabelaufklärung in sämtlichen Punkten gut. Nun muss das Bundesverwaltungsgericht prüfen, ob das „System“ der Kabelaufklärung die Grundrechte der Betroffenen verletzt.
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: Schweiz: Beschwerde gegen geheimdienstliche Massenüberwachung geht vors Bundesgericht
Der Schweizer Geheimdienst überwacht den Internetverkehr ins Ausland, vor allem an Glasfaserkabeln. : Schweiz: Beschwerde gegen geheimdienstliche Massenüberwachung geht vors Bundesgericht Von der Massenüberwachung durch Kabelaufklärung sind alle Personen in der Schweiz und viele Menschen in aller Welt betroffen. Die Digitale Gesellschaft Schweiz klagt gegen diese Maßnahme. Nun muss das höchste Schweizer Gericht entscheiden, ob überwachte Personen das Recht haben, sich gegen die Massenüberwachung zu wehren.
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: Schweiz: Beschwerde gegen neues Gesetz zur Massenüberwachung durch Geheimdienste eingereicht
Wird verklagt: Nachrichtendienst des Bundes der Schweiz. : Schweiz: Beschwerde gegen neues Gesetz zur Massenüberwachung durch Geheimdienste eingereicht Der Schweizer „Nachrichtendienst des Bundes“ darf ab morgen internationale Glasfaserkabel abhören. Die Digitale Gesellschaft Schweiz hat dagegen Beschwerde eingereicht. Da es kein nationales Internet gibt, werden zwangsläufig alle überwacht. Zudem gelten Menschenrechte nicht nur für Schweizer, sondern universell.
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: Neues Nachrichtendienstgesetz in der Schweiz: Sicherheitsesoterik statt Menschenrechte
<p class="wp-caption-text">Foto: <a href="https://www.flickr.com/photos/cimddwc/4318280843/">cimddwc</a>, CC <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">by-nc</a></p> : Neues Nachrichtendienstgesetz in der Schweiz: Sicherheitsesoterik statt Menschenrechte Die Schweiz gibt ihrem Nachrichtendienst weitgehend freie Hand – trotz Fichenskandal und Edward Snowden. Jeder ist verdächtig und wird überwacht.
Dieser Beitrag von Martin Steiger erschien in leicht veränderter Form ursprünglich in Digma, der schweizerischen Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit (Download als PDF). Martin Steiger ist Rechtsanwalt und Mitglied der Digitalen Gesellschaft in der Schweiz.
Whistleblower Edward Snowden enthüllte die globale Überwachung durch amerikanische Geheimdienste. Der technische Fortschritt eröffnet den Sicherheitsbehörden immer mehr Überwachungsmöglichkeiten im digitalen Raum. Der Überwachungshunger kennt keine Grenzen. Geheimdienste wirken angesichts von kleinen, fanatisierten Gruppen hilflos und stellen die gesamte Bevölkerung unter Generalverdacht.
Die Empörung in Europa war nach den Snowden-Enthüllungen groß und hält an. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte gar die Safe-Harbor-Regelung zwischen der EU und den USA für ungültig. In der Schweiz weckten die Enthüllungen Erinnerungen an den «gefräßigen Staat» aus dem Fichenskandal.
Die Empörung hielt europäische Staaten aber nicht davon ab, ihre eigene Überwachung auszubauen. In der Schweiz sollen die Strafverfolgungsbehörden mit dem revidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) neue Kompetenzen erhalten, und mit dem neuen Nachrichtendienstgesetz (NDG) erhält der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) weitgehend freie Hand in fast jeder gewünschten Hinsicht. Die Snowden-Enthüllungen dienen geradezu als Wunschzettel für Sicherheitsbehörden, die mit ihren Wünschen auf offene Türen bei Regierungen und Parlamenten stoßen.
Nachrichtendienstlicher Paradigmenwechsel
Mit dem neuen NDG findet ein Paradigmenwechsel statt: Der NDB soll zahlreiche Kompetenzen erhalten, die bislang den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten waren oder völlig neu sind. Die neuen Kompetenzen werden mehrheitlich damit begründet, dass sich der NDB nicht mehr auf präventiven Staatsschutz beschränken, sondern auch intervenieren können soll. Der NDB würde mit dem neuen «Maßnahmengesetz» zu einer mächtigen Sicherheitsbehörde ausgebaut. Den «Schutz wichtiger Landesinteressen» (Art. 2 und 3 NDG) soll der NDB auch parallel zu Strafverfolgungsbehörden und nach weitgehend eigenem Ermessen im Geheimen verfolgen dürfen.
Die neuen Kompetenzen umfassen einerseits die «bewilligungspflichtigen Beschaffungsmaßnahmen» (Art. 26 ff. NDG) wie insbesondere die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäß dem BÜPF und das Eindringen in Computersysteme und ‑netzwerke, unter anderem durch den Einsatz von Bundestrojanern und IMSI-Catchern sowie als Cyberwar im Ausland (Art. 37 NDG). Auch die sog. Kabelaufklärung (Art. 39 ff. NDG) in Ergänzung zur bereits praktizierten Funkaufklärung wird legalisiert. Andererseits ergeben sich neue Kompetenzen aus den «genehmigungsfreien» Beschaffungsmaßnahmen (Art. 13 ff. NDG), wozu unter anderem die Überwachung mit Drohnen und der Einsatz von V‑Personen («menschlichen Quellen») zählen.
Neue Kompetenzen jenseits von Menschenrechten
Die neuen Kompetenzen führen zu schwerwiegenden Eingriffen in Grund- und Menschenrechte. Im Besonderen betroffen sind das Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Je nach Betroffenen sind weitere Rechte berührt, so das Anwalts- und Arztgeheimnis sowie der Quellenschutz von Journalisten.
Beispiel: Bundestrojaner
Staatliche Spionagesoftware wird als Bundes- bzw. Staatstrojaner bezeichnet, manchmal auch mit dem Neusprech «GovWare». Bundestrojaner stellen einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, denn sie betreffen als Kombination von digitaler Hausdurchsuchung und Wanze die gesamte digitale Privat- und Intimsphäre.
Beim Einsatz von Bundestrojanern findet nicht nur eine Überwachung statt, sondern der überwachte Computer muss zwingend manipuliert werden, damit die Spionagesoftware operieren kann. Rechtsstaatlich verwertbare Beweise können daraus eigentlich gar nicht resultieren.
Auch müssen Rechtsgrundlagen für Bundestrojaner in der Schweiz erst noch geschaffen werden. Sie werden dennoch bereits eingesetzt, wie sich im Sommer 2015 zeigte:
In Italien war Hacking Team, ein Anbieter von Spionagesoftware, gehackt worden. Die Hacker veröffentlichten sämtliche Hacking-Team-Daten im Internet. Dadurch wurden nicht nur verschiedene Unrechtsstaaten als Kunden enttarnt, sondern auch der Kanton Zürich – anscheinend mit geheimer Genehmigung durch das zuständige Zwangsmaßnahmengericht. Das Beispiel belegt auch die grundlegenden Gefahren von Bundestrojanern:
Hacking Team musste sich auf dem Schwarzmarkt für neue Sicherheitslücken bewegen, um den Bundestrojaner überhaupt unerkannt einschleusen zu können. Solche Sicherheitslücken – beispielsweise in Microsoft Office – werden nicht behoben, denn die Software-Hersteller wissen nichts davon. Der Kanton Zürich transferierte nicht nur Steuergelder an Kriminelle, sondern gefährdete die Datensicherheit von unzähligen Nutzern in aller Welt.
Beispiel: Vorratsdatenspeicherung
Das neue NDG würde dem NDB den Zugriff auf die Daten aus der Vorratsdatenspeicherung gemäß BÜPF ermöglichen. Die Metadaten der Kommunikation jeder Person in der Schweiz – zum Beispiel, wer wo und wann mit wem telefoniert – werden während mindestens sechs Monaten anlasslos und verdachtsunabhängig gespeichert. Auch ohne die eigentlichen Inhalte ist der Informationsgehalt dieser Vorratsdaten, gerne als «Randdaten» verharmlost, erheblich. Im Big-Data-Zeitalter kann jeder Einzelne umfassend profiliert werden. Die Überwacher profitieren davon, dass unsere Lebenswirklichkeit immer stärker im digitalen Raum verankert ist.
2014 erklärte der EuGH die Vorratsdatenspeicherung in Strafverfahren mit Verweis auf die Charta der Grundrechte der EU für unzulässig. Der EuGH stellte einen «besonders schwerwiegenden Eingriff […] in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten» fest, der außerdem geeignet sei, das Gefühl zu erzeugen, das Privatleben aller Einwohnerinnen und Einwohner der EU sei Gegenstand einer ständigen Überwachung (sog. Chilling Effects). Weiter bemängelte der EuGH, dass sich die Vorratsdatenspeicherung «generell auf sämtliche Personen, elektronische[n] Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten» bezieht, die Speicherung der Vorratsdaten nicht auf die absolute notwendige Dauer beschränkt ist und es keinen wirksamen Schutz vor Missbrauch gibt. Auch die Verfassungsgerichte in mehreren europäischen Ländern beurteilten die Vorratsdatenspeicherung als grundrechtswidrig.
Die EMRK und die BV gewähren einen vergleichbaren Schutz. Die Vorratsdatenspeicherung ist deshalb auch in der Schweiz als grundrechtswidrig anzusehen. Beim NDB ist außerhalb von Strafverfahren – ohne einen notwendigen Tatverdacht sowie rechtliches Gehör – die Rechtswidrigkeit offensichtlich.
Beispiel: Kabelaufklärung
Was das neue NDG als Kabelaufklärung bezeichnet, ermöglicht die vollständige Überwachung von grenzüberschreitenden Internet-Verbindungen. Telekommunikationsanbieter müssen auf Aufforderung hin den gesamten Datenverkehr – auch die Inhalte – liefern. Der Datenverkehr wird mit Selektoren gerastert, und der NDB erhält die entsprechenden Treffer.
Das neue NDG erweckt den Eindruck, zumindest die Grundrechte von Personen in der Schweiz zu schützen, denn die Verwendung von inländischem Datenverkehr ist untersagt. Dieser Schutz scheitert allerdings daran, dass es kein schweizerisches Internet gibt. Die Kommunikation von Personen innerhalb der Schweiz erfolgt in vielen Fällen über Glasfaser-Kabel via Ausland. Außerdem können Verbindungen nur ausgefiltert werden, wenn die anlasslose und verdachtsunabhängige Überwachung – und damit der schwerwiegende Grundrechtseingriff – bereits erfolgt ist. Menschenrechte gelten im Übrigen universell für alle Menschen, was das neue NDG negiert.
Die deutsche Aufarbeitung der Snowden-Enthüllungen belegt die Gefahren der Kabelaufklärung: Der Bundesnachrichtendienst (BND) scheiterte nicht nur an der Aufgabe, innerdeutsche Verbindungen auszufiltern, sondern unterstützte gar die amerikanische NSA beim Überwachen sowohl in Deutschland als auch in Europa. Allein dafür wurden über 40.000 (!) Selektoren verwendet, was den unbeschränkten und unkontrollierbaren Charakter der Kabelaufklärung aufzeigt.
Ansonsten hebeln Geheimdienste die Beschränkungen der Überwachung im eigenen Land häufig durch die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerdiensten aus: Man überwacht jeweils die Bevölkerung im Ausland und tauscht die Daten anschließend aus, was auch das neue NDG ermöglichen würde (Art. 12 NDG).
Die Schweiz pflegt eine «Focused Cooperation» mit der NSA und arbeitet mit vielen Staaten geheimdienstlich zusammen. Die Bundesanwaltschaft verheimlicht nicht, via NDB auch Daten aus amerikanischer Überwachung in der Schweiz zu verwerten.
Keine Rechtfertigung durch Aufsicht und Richtervorbehalt
Die schwerwiegenden Grundrechtseingriffe durch das neue NDG werden teilweise damit gerechtfertigt, dass ein Richtervorbehalt eingeführt und die Aufsicht verbessert würden. Diese Rechtfertigungsgründe sind nicht stichhaltig:
Schon in Strafverfahren kann die richterliche Genehmigung von Überwachungsmaßnahmen keinen wirksamen Rechtsschutz gewährleisten. Die Zwangsmaßnahmengerichte müssen ohne Beteiligung der Betroffenen entscheiden. Die meist nur summarisch begründeten Entscheide werden grundsätzlich nicht nachträglich veröffentlicht und ergehen fast immer zugunsten der Strafverfolgungsbehörden. Diese Geheimjustiz verunmöglicht die notwendige politische Diskussion und befreit alle beteiligten Staatsgewalten von der Notwendigkeit, sich öffentlich verantworten zu müssen. Auch die nachträgliche Mitteilung an überwachte Beschuldigte erfolgt in vielen Fällen nicht.
Beim NDB, dessen Überwachungsmaßnahmen teilweise durch einen Einzelrichter am Bundesverwaltungsgericht genehmigt werden müssten (Art. 29 ff. NDG), ist deshalb auch kein wirksamer Rechtsschutz zu erwarten. Mitteilungspflicht und Auskunftsrecht sind, soweit überhaupt vorhanden, lückenhaft ausgestaltet (Art. 63 NDG), und der NDB ist weitgehend vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen (Art. 67 NDG). Die Prüfung durch den EDÖB wie auch durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 64 ff. NDG) verspottet mit ihrer Einseitigkeit sowie Geheimhaltung den Rechtsstaat und verletzt die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV und Art. 13 EMRK).
Die bisherige Geheimdienstaufsicht ist gescheitert, wie unzählige an die Öffentlichkeit gelangte Missstände beim NDB und seinen Vorgängern belegen. Diese Missstände wurden meist nur zufällig entdeckt, was sich auch mit der geplanten und zumindest in der Theorie unabhängigen Behörde als weiteres (!) Aufsichtsgremium (Art. 76 ff. NDG) nicht ändern wird.
Die Aufsicht über Geheimdienste ist von deren Kooperationsbereitschaft abhängig, die aber meist nur zum eigenen Vorteil besteht. Im Geheimen agiert es sich – durchaus menschlich – wesentlich einfacher. In den USA überwachte die CIA ihre eigenen parlamentarischen Aufseher, und in Deutschland ließ sich der unabhängige Sachverständige für die Aufarbeitung der rechtswidrigen BND-NSA-Zusammenarbeit dabei erwischen, für ein Gutachten nicht als solche gekennzeichnete BND-Quellen unverändert verwendet zu haben.
Geheimdienstaufsicht dieser Art, zumal sie erst nach den Grundrechtseingriffen erfolgen kann, beruht auf dem Vertrauensprinzip und ist damit ein rechtsstaatliches Feigenblatt. Geheimdienste verdienen kein Vertrauen, denn der Missbrauch von geheimdienstlichen Kompetenzen ist in großer Zahl im In- und Ausland erstellt. Bisweilen wird mit Recht gefragt, ob die heutigen Geheimdienste überhaupt mit der notwendigen Öffentlichkeit und Transparenz in einem demokratischen Rechtsstaat vereinbar sind.
Sicherheitsesoterik statt Verhältnismäßigkeit
Mit dem neuen NDG würden – wenn auch schwammige – Rechtsgrundlagen für die zahlreichen neuen NDB-Kompetenzen geschaffen. Rechtsgrundlagen sind in einem Rechtsstaat notwendig, aber nicht hinreichend (Art. 36 BV).
Anlasslose und verdachtsunabhängige Massenüberwachung verletzt – so der EuGH in seinem Safe-Harbor-Entscheid – den Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens, was allein schon das neue NDG in weiten Teilen disqualifiziert. Aber es fehlt bei allen neuen Kompetenzen für den NDB immer auch an der notwendigen Eignung und Erforderlichkeit im Sinn der Verhältnismäßigkeit:
In allen europäischen Ländern, die ihren Überwachungsstaat ausbauen, wird Sicherheitsesoterik gepflegt: Mehr Sicherheit durch (noch) mehr Überwachung wird pauschal oder mit einzelnen Anekdoten behauptet, aber nie substanziiert. Kritische wissenschaftliche Erkenntnisse und die schwerwiegenden Eingriffe in die Menschenrechte werden ausgeblendet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung wird nicht in Bezug auf die eigene Überwachungswut wahrgenommen: Wenn der EuGH die Safe-Harbor-Regelung unter anderem wegen der Massenüberwachung und dem fehlenden Rechtsschutz in den USA für ungültig erklärt, ist die Empörung groß. Bei den Überwachungsmaßnahmen in Europa hingegen bleiben warnende Stimmen wie Nils Muižnieks, Menschenrechtskommissar des Europarates, einsame Ausnahmen.
Das NDG stieß auf vergleichsweise wenig Widerstand. Politiker, die sich ansonsten zu den Menschenrechten bekennen, verfielen der Sicherheitsesoterik und vergaßen sowohl Freiheit als auch Rechtsstaatlichkeit. Auf die schwerwiegenden Bedenken von Nils Muižnieks antwortete der Bundesrat lapidar, die Freiheit der Mehrheit (sic!) der Bevölkerung in der Schweiz bleibe gewährleistet. Offen blieb, ob die neuen Kompetenzen für den NDB überhaupt notwendig sind, zumal die Strafverfolgungsbehörden bereits über erhebliche Kompetenzen verfügen.
Perspektiven
Mit dem neuen NDG würde unter Missachtung von Grund- und Menschenrechten ein Geheimdienst nach amerikanischem Vorbild geschaffen. Die Schweiz hätte es damit verpasst, sich als Rechtsstaat zu positionieren, der auf rechtsstaatlichen Grundlagen seine Bevölkerung gegen Terrorismus und andere Bedrohungen schützt, ohne die Menschenrechte im In- und Ausland auszuhöhlen oder die Datensicherheit und den Datenschutz der eigenen Bevölkerung zu gefährden.
Gegen das neue NDG werden Unterschriften für ein Referendum gesammelt. Bei einem erfolgreichen Referendum hätte die Schweiz nochmals eine Chance, den Fokus auf den tatsächlichen Schutz der Privatsphäre zu legen. Ein neues NDG müsste die geheimdienstlichen Kompetenzen verhältnismäßig ausgestalten sowie die Rechte aller Betroffenen als auch der Öffentlichkeit erheblich stärken. Ein solcher Geheimdienst könnte möglicherweise auch wirksam beaufsichtigt werden.
Die Notwendigkeit eines Geheimdienstes ist weitgehend unbestritten, doch geheimdienstliche Kompetenzen müssen immer grundrechtskonform sowie rechtsstaatlich ausgestaltet sein – auch aufgrund der Erkenntnisse aus Fichenskandal und Snowden-Enthüllungen. Der Kerngehalt von Grundrechten muss unangetastet bleiben, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf nicht durch Sicherheitsesoterik ersetzt werden.
Lizenz: CC BY-SA 4.0 (international)-Lizenz.
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: Schweiz bekommt eigenes Prism
Ständeratssaal der Schweiz - CC BY-SA-NC 3.0 via https://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:John_Doe : Schweiz bekommt eigenes Prism Den schweizer Bürgern blüht der Überwachungsstaat mit Drohnen, Kabelüberwachung und automatisiertem Datenaustausch mit ausländischen Geheimdiensten. Heute fand im schweizer Ständerat die Debatte zum neuen Nachrichtendienstgesetz statt. Die digitale Gesellschaft Schweiz berichtete live. Im Ständerat wird jeder Artikel eines Gesetzesentwurfes verlesen. Nach der Verlesung eines Artikels können die Ständeräte einen Antrag auf Streichung oder Änderung stellen. Über den Artikel, der von der Änderung oder der Streichung betroffen ist, wird dann abgestimmt.
Zur ersten Abstimmung kam es bei Artikel 12, der Zusammenarbeit mit dem Ausland durch automatisierte Datenströme, etwa wie BND und NSA. Anita Fetz (Sozialdemokratische Partei der Schweiz) plädierte für die Streichung des betreffenden Artikels, da der Inhalt der übermittelten Daten unbekannt sei und der Bundesrat dafür keine Kompetenz besäße. Außerdem verwies sie darauf, dass wenn der Bundesrat derartige Kompetenzen wünsche, diese gezielt anfragen sollte. Bundesrat Ueli Maurer bezweifelte, dass der Antrag zielführend sei, da ein automatisierter Datenstrom notwendig sei, um zeitnah zu reagieren. In der Abstimmung stimmten 28 mit ja und damit für das Bestehen bleiben des vorliegen Artikels. Sieben stimmten mit nein und damit gegen den vorliegenden Artikel. Fünf Räte enthielten sich.
Weniger eindeutig war die Abstimmung darüber, ob der schweizer Nachrichtendienst – uneingeschränkt – Drohnenflüge durchführen darf. 15 Räte stimmten für die Streichung des Zusatzes – uneingeschränkt -, allerdings stimmten 21 für, den Antrag des Ständerates Hess (FDP.Die Liberalen), die Drohnenflüge – uneingeschränkt – zuzulassen. Außerdem hat der Nachrichtendienst weitgehende Kompetenzen zugesprochen bekommen, in fremde Computersysteme eindringen zu dürfen, sofern diese Aktionen ihren Ursprung in der Schweiz haben.
Danach bat Paul Rechtsteiner (SP) um eine Streichung der Kabelaufklärung, da sie eine verdachtsunabhängige Massenüberwachung sei und Infrastruktur geschützt werden müsse. Diese Bitte wurde aufgrund der Gegenwehr der SVP jedoch abgelehnt und die Kabelaufklärung wurde angenommen. Bei Kabelaufklärung handelt es sich um das Abhörsystem Onyx, welches Statellitenverkehr abhören und auffangen kann. Fetz war ebenfalls dagegen, Kabelaufklärung führe tendenziell zu einer Rasterfahndung. Dies würde der Überwachung Tür und Tor öffnen. Fetz sagte wörtlich:
Der NDB will sein eigenes „PRISM“, darauf läuft das nämlich hinaus
Zum Abschluss der Sitzung wurde, auf den Antrag von Frau Fetz (SP) hin, noch darüber debattiert, ob das Auskunftsrecht der Bürger, zu erfahren, ob diese nachrichtendienstlich erfasst sind, vereinfacht werden soll. Jedoch ging die Abstimmung darüber mit 25 zu 5 Stimmen aus, bei 5 Enthaltungen. Somit wurde der Antrag von Fetz abgelehnt. Die Sitzung wurde danach auf den 17. Juni 2015 vertagt.
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: Netzpolitik in der Schweiz: Ausblick auf das Jahr 2015
: Netzpolitik in der Schweiz: Ausblick auf das Jahr 2015 Das netzpolitische Jahr 2015 dürfte in der Schweiz ereignisreich werden, da einige wichtige Gesetzesvorhaben im Parlament zur Beratung anstehen. Zudem sind mehrere Vernehmlassungen, in welchen sich interessierte Kreise zu Gesetzesvorlagen äussern können, geplant. Im Folgenden sei eine (unvollständige) Übersicht gewagt:
Netzneutralität
Obwohl der Nationalrat (grosse Parlamentskammer) einen Antrag von Balthasar Glättli (Grüne Partei) zur gesetzlichen Festschreibung der Netzneutralität gut hiess, hat der Bundesrat (Exekutive) im Fernmeldebericht 2014 festgehalten,
dass technisch notwendige oder ökonomisch sinnvolle Differenzierungsmöglichkeiten bei den angebotenen Fernmeldediensten grundsätzlich möglich sein sollen. Die technische Entwicklung und Innovationen sollen nicht ohne Anlass durch regulatorische Eingriffe gehindert werden.
Er schwenkt damit auf die Linie der grossen Provider – allen voran der Swisscom – ein. Diese haben sich bereits in der Arbeitsgruppe «Netzneutralität» des Bundesamtes für Kommunikation vehement gegen eine Regulation gestemmt.
Die erste Etappe der Revision des Fernmeldegesetzes ist 2015 zu erwarten. In die Vernehmlassung wird es wohl nur «eine Informationspflicht der Anbieterinnen von Fernmeldediensten bezüglich vorgenommener Differenzierungen bei der Übertragung von Daten» schaffen.
Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
Zum Überwachungsgesetz BÜPF haben wir an der Stelle schon ausführlich berichtet. Die neue Vorlage beinhaltet eine ganze Palette an Verschärfungen zugunsten der Strafverfolgungsbehörden: So will die Schweizer Regierung eine Rechtsgrundlage – für bereits eingesetzte – Staatstrojaner, die Verdoppelung der Vorratsdatenspeicherung auf 12 Monate, IMSI-Catcher, den Zugang zu Kommunikationsanlagen und Mitwirkungs- und Duldungspflichten selbst für Privatpersonen und Vereine.
Das Gesetz hat den Ständerat (die kleine Parlamentskammer) nach längerer Diskussion in der vorberatenden Kommission ohne grössere Debatte passiert. Aktuell wird das Vorhaben in der Rechtskommission des Nationalrates diskutiert. Es ist damit zu rechnen, dass es in der Frühjahressession im März – wohl aber eher erst anfangs Mai oder Juni beraten wird. Wenn es also schnell geht, dann könnte die Differenzbereinigung der beiden Räte in der Sommersession vom 1. – 19. Juni abgeschlossen werden. Im Anschluss bleiben 100 Tage Zeit, um 50’000 beglaubigte Unterschriften für eine Volksabstimmung zu sammeln. Entsprechende Komitees haben sich bereits konstituiert.
Neues Nachrichtendienstgesetz (NDG)
Das neue Staatsschutzgesetz soll nach dem Willen des Bundesrats (Botschaft und Entwurf) den Schlapphüten einen ganzen Strauss von neuen Möglichkeiten bringen: Neben Tarnidentitäten, der Entschädigung von Informanten, einer Auskunftspflicht für Behörden (und teilweise auch Firmen), ist auch der Grosse Lauschangriff geplant. Euphemistisch als «genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen» bezeichnet, beinhaltet dieser
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die Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs nach dem BÜPF
- der Einsatz von Ortungsgeräten
- der Einsatz von Überwachungsgeräten an nicht öffentlichen Orten
- das Eindringen in Computersysteme und Computernetzwerke
- das Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen oder Behältnissen
Eine weitere gewichtigere Änderung betrifft die sogenannte «Kabelaufklärung». Hier handelt es sich um die Weiterentwicklung des Überwachungssystems «Onyx», welches unter Geheimhaltung aufgebaut und erst jüngst überhaupt eine gesetzliche Grundlage erhalten hat. Im Unterschied wird hier aber nicht die Kommunikation via Satellit abgefangen, nach Stichworten durchsucht und an den Geheimdienst weitergeleitet – sondern hier werden es Glasfaserverbindungen sein.
Obwohl eine Verwandtschaft zum Programm Tempora vom britischen GCHG kaum übersehen werden kann, ist die Änderung unter dem Radar der öffentlichen Wahrnehmung geflogen. Erst kürzlich hat nun die Wochenzeitung WOZ dem Programm die Titelstory gewidmet.
So konnte im Windschatten des BÜPF das neue Nachrichtendienstgesetz im Eilzugstempo die Sicherheitskommission des Nationalrats passieren. Im Dezember war es bereits auf der Agenda der Wintersession. Weil jedoch die Debatte zur Energiewende mehr Zeit als veranschlagt benötigt hat, wurde das Geschäft verschoben. Es wird nun im Erstrat im März beraten.
Weiterhin erwächst dem Gesetz nur wenig Widerstand. Dieser wird vom Grünen Nationalrat Daniel Vischer angeführt. Seine Minderheitsanträge werden es im Parlament jedoch schwer haben.
NSA-Überwachungs-Skandal
Trotz Widerstand des Bundesrates hat das Parlament eine «Expertenkommission zur Zukunft der Datenbearbeitung und Datensicherheit» auf Antrag von Ständerat Paul Rechsteiner (Sozialdemokratische Partei) gutgeheissen. Die Arbeit ist auf drei Jahre beschränkt. Die Einsetzung müsste demnächst erfolgen; der Bundesrat scheint es aber nicht allzu eilig zu haben.
Bereits anfangs Juni 2013 hat die Digitale Gesellschaft Schweiz eine Strafanzeige wegen verbotenem Nachrichtendienst bezüglich PRISM/Tempora eingereicht. Ende September 2014 hat die Bundesanwaltschaft – auf erneute Nachfrage – keine strafbare Handlung von NSA, GCHQ & Co. erkannt – und entsprechend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Ein erneutes Verfahren wird derzeit angestrengt.
Vorratsdatenspeicherung
Die Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz ist gegenwärtig am Bundesverwaltungsgericht hängig. Es ist mit einem Urteil – zu Ungunsten der Beschwerdeführer – im nächsten Jahr zu rechnen. Ein allfällig nötiger Weiterzug der Beschwerde an das Bundesgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg ist angekündigt.
Revision des Urheberrechtsgesetzes
Bundesrätin Simonetta Sommaruga (Sozialdemokratische Partei) hatte 2012 eine Arbeitsgruppe zur «Optimierung der kollektiven Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten» einberufen. Die AGUR12 hat ihren Schlussbericht Ende 2013 vorgelegt. Dieser wird als ausgewogen verkauft, beinhaltet aber weitreichende Forderungen:
- Entfernung urheberrechtsverletzender Inhalte durch die Hosting Provider auf Anzeige der Rechteinhaber oder einer zuständigen Behörde
- Verhinderung des erneuten Hochladens durch die Hosting Provider
- Zugangssperren zu Webportalen mit offensichtlich illegalen Quellen mittels IP- und DNS-Sperren durch die in der Schweiz befindlichen Access Provider auf behördliche Anweisung hin
- Möglichkeit zur Bearbeitung von IP-Adressen durch die Rechteinhaber zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen
- Warnhinweisen an Inhaber von Internetanschlüssen, die in schwerwiegender Weise Urheberrechte verletzen, durch die Access Provider auf Hinweis der Rechteinhaber oder einer zuständigen Behörde hin
- Zivil- und strafrechtlicher Verfolgung von Nutzer von P2P-Netzwerken, die trotz Warnhinweis die Urheberrechtsverletzungen nicht unterlassen
Der Bundesrat hat im Sommer angekündigt, dass er das Urheberrecht «modernisieren» und bis Ende 2015 eine Vorlage erarbeiten wolle. Er wird sich dabei auf die Empfehlungen der Arbeitsgruppe stützen.
Neues Geldspielgesetz
DNS-Sperren sind auch im Entwurf zum neuen Geldspielgesetz vorgesehen. Hier soll der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen blockiert werden, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Die zusätzlich angestrengte Überlegung, URL-Fragmente als Filterkriterium einzubeziehen, zeigt eine erschreckende Sorglosigkeit bezüglich der damit implizierten Deep Packet Inspection-Technologie.
Neben anderen Organisationen hat auch die Digitale Gesellschaft Schweiz an der Vernehmlassung teilgenommen. Mit einem neuen Entwurf und der Botschaft zuhanden des Parlaments ist 2015 zu rechnen.
Vernetzung
Vor vier Jahren haben sich die netzpolitisch aktiven Organisationen in der Schweiz zu einem Netzpolitik-Synergie-Treffen versammelt. Aus der Zusammenkunft von CCC, Digitale Allmend, grundrechte.ch, Piratenpartei, Swiss Privacy Foundation und anderen ist die Plattform «Digitale Gesellschaft Schweiz» entstanden. Neben den halbjährlichen Treffen haben sich schnell eigene Aktivitäten entwickelt. Um die netzpolitischen Themen – zusammen mit anderen Organisationen – halbwegs bewältigen zu können, ist für 2015 eine weiterhin enge Zusammenarbeit und eine Neuorganisation auf einer stabileren Basis geplant.
Ein spannendes 2015 steht ins Haus.
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