Gerichtsurteil
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: Überwachungskritisches Urteil zum BKA-Gesetz und zum Staatstrojaner
Staatstrojaner. : Überwachungskritisches Urteil zum BKA-Gesetz und zum Staatstrojaner Heute hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sein Urteil zum BKA-Gesetz verkündet und es in Teilen als verfassungswidrig befunden.
Die beiden Beschwerden (1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09) waren einerseits von Ärzten, Juristen und Journalisten eingereicht worden, besonders im Hinblick auf ihre Rechte als Berufsgeheimnisträger, und andererseits von Mitgliedern der grünen Bundestagsfraktion der vorvergangenen Legislaturperiode. Die Beschwerdeführer und ihre Anwälte Gerhart Baum, Burkhard Hirsch und Sönke Hilbrans können das Urteil als Erfolg verbuchen, ihre Kritik an den erweiterten Überwachungsbefugnissen des BKA, am mangelnden Kernbereichsschutz und am zu wenig beschränkten Datenaustausch fand überwiegend Gehör.
Nur einige der verfassungswidrigen Paragraphen sind allerdings auch sofort nichtig, andere gelten mit einigen Beschränkungen weiterhin, müssen aber bis längstens zum 30. Juni 2018 nachgebessert werden.
Insbesondere die Verhältnismäßigkeit und der Kernbereichsschutz, also der Schutz der höchstpersönlichen Sphäre eines Menschen gemäß Art. 1 Abs 1 GG, der unantastbar bleiben soll, werden im Urteil betont.
Das Urteil ist (ohne die Sondervoten) 118 Seiten lang, hier aber ein erster Überblick zum staatlichen Infiltrieren von informationstechnischen Systemen.
Staatstrojaner
Das Urteil behandelt die Probleme bei der verdeckten Datenerhebung nach § 20k BKA-Gesetz, der „verdeckte Eingriffe in informationstechnische Systeme“ erlaubt. Diese Erlaubnis zur sog. „Online-Durchsuchung“ wurde bereits kurze Zeit nach dem Urteil des BVerfG zum Staatstrojaner im Jahr 2008 geschaffen und im Grunde wörtlich aus der Entscheidung in das Gesetz übernommen.
In das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme werde laut Urteil „mit besonderer Intensität“ eingegriffen. Daher sei der Eingriff „seinem Gewicht nach mit dem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung vergleichbar“. Das BKA müsse beim Einsatz eines Trojaners aber aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachten, dass „ein offener Zugang auf die Datenbestände einer Zielperson vor einer heimlichen Infiltration grundsätzlich Vorrang“ habe.
Zum § 20k BKA-Gesetz heißt es im Urteil:
Nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen […] die Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.
Es fehlen insbesondere ausdrückliche „Vorkehrungen“ zum Kernbereichsschutz. Wie bei der Wohnraumüberwachung werde „wegen des spezifischen Charakters des Zugriffs“ dieser Schutz nicht so sehr bei der Erhebung erfolgen, sondern auf die nachgelagerte Auswertung und Verwertung verschoben. Im Urteil heißt es schlicht, dass eben „weitgehend die Alternativen von ganz oder gar nicht“ bestünden.
Trotzdem müsse das Erfassen von Höchstpersönlichem so weit wie möglich unterbleiben. Passiert es aber doch, solle eine „unabhängige Stelle“ eine Sichtung vornehmen und rausfiltern, und zwar durch „von dem Bundeskriminalamt gegenüber unabhängigen Personen“.
Hier müsse der Gesetzgeber nachbessern, ebenso bei der Aufbewahrung der Löschprotokolle des Trojaners. Eine „übermäßig kurze Dauer“ der Aufbewahrung sei verfassungswidrig.
Eine „Online-Durchsuchung“ sollte laut Gesetz nur dann unterbleiben, wenn dabei „allein“ Informationen aus dem höchstpersönlichen Kernbereich des Betroffenen erlangt werden. Das aber dürfte praktisch so gut wie nie der Fall sein. Dazu wird im Urteil nochmal betont:
Hierbei ist die Vorschrift von Verfassungs wegen allerdings so auszulegen, dass eine Kommunikation nicht schon deshalb aus dem strikt zu schützenden Kernbereich herausfällt, weil sich in ihr höchstvertrauliche mit alltäglichen Informationen vermischen.
Die Weiternutzung und Zweckänderung von durch Trojaner erlangten Informationen werden durch das Urteil beschränkt. Dazu soll der „Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung“ gelten, der sich am Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter oder aufzudeckenden Straftaten orientiert.
Was die Quellen-TKÜ (Quellen-Telekommunikationsüberwachung) nach § 20l Abs. 2 BKA-Gesetz angeht, also der Staatstrojaner, der nur Kommunikationsvorgänge überwachen darf, heißt es im Urteil, dass hier nicht das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme betroffen sei, sondern das Grundrecht des Telekommunikationsgeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG. Man hätte keine „durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken“. Denn wie das technisch hinzubekommen sei, den Trojaner in dieser Weise zu beschränken, sei schließlich nicht das Problem von Juristen:
Ob oder wie sich durch technische Maßnahmen sicherstellen lässt, dass ausschließlich die laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, betrifft die Anwendung der Norm, nicht aber ihre Gültigkeit. Insoweit ist es nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens, hierüber eine Klärung herbeizuführen. Das Gesetz lässt jedenfalls keinen Zweifel, dass eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nur bei einer technisch sichergestellten Begrenzung der Überwachung auf die laufende Telekommunikation erlaubt ist. Andernfalls kommt allein ein Vorgehen auf der Grundlage des § 20k Abs. 1 BKAG in Betracht. Sollten zum gegenwärtigen Zeitpunkt diese Anforderungen nicht erfüllbar sein, liefe die Vorschrift folglich bis auf weiteres leer.
Ein Vorgehen nach § 20k Abs. 1 BKAG heißt schlicht, dass die weit höheren rechtlichen Anforderungen einer „Online-Durchsuchung“ gelten würden, wenn die Erfassung nicht auf Telekommunikation beschränkt wird.
Fazit
Natürlich stärkt das Urteil diejenigen, die sich gegen immer mehr Überwachungsausweitungen seit Jahren wehren. Es reiht sich ein in viele überwachungskritische Urteile der letzten Dekade. Dennoch wird es wohl zunächst dabei bleiben, dass der Einsatz von Staatstrojanern legal möglich ist.
Mehrfach wird betont, dass es nicht nur um einzelne Überwachungsvorgänge ginge, sondern dass sich Maßnahmen addieren können. Es muss also immer auch eine Gesamtüberwachungsrechnung aufgemacht werden.
Dass das Urteil auch politisch Wirkung zeigen wird, können wir wohl nur hoffen.
Für die Trojaner wie auch für andere heimliche Überwachungsmaßnahmen wird es jedenfalls zukünftig „regelmäßige Berichte des Bundeskriminalamts gegenüber Parlament und Öffentlichkeit“ auf gesetzlicher Grundlage geben. Sie sollen sogar „hinreichend gehaltvoll“ sein, denn sonst sei „eine öffentliche Diskussion über Art und Ausmaß der auf diese Befugnisse gestützten Datenerhebung, einschließlich der Handhabung der Benachrichtigungspflichten und Löschungspflichten“ ja nicht möglich.
Bereits seit Jahren fordern Ermittler in Deutschland und in verschiedenen europäischen Ländern, Trojaner einsetzen zu dürfen, und sie haben sich auch bei den kommerziellen Anbietern solcher Spionagesoftware umgesehen. Der CDU-Bundesvorstand hat sich zuletzt nicht nur für Staatstrojaner ausgesprochen, sondern kürzlich auch die geheimdienstliche Spionage auf Festplatten „mit Nachdruck“ gefordert. Für beide Versionen des Staatstrojaners, also „Quellen-TKÜ“ und „Online-Durchsuchung“ gedenke man, auch „den Verfassungsschutzbehörden die Befugnis“ zu erteilen.
Wie das mit dem aktuellen Urteil zu vereinbaren wäre, müssen die Christdemokraten noch begründen.
Full Disclosure: Ich war als technische Sachverständige in der Anhörung zum BKA-Gesetz und habe aus einer ganzen Reihe von Gründen gegen den Einsatz von Staatstrojanern argumentiert (pdf).
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: Urteil zur Festnahme von Greenwald-Ehemann Miranda: Terrorism Act unvereinbar mit Pressefreiheit
David Miranda, hier bei einer Veranstaltung in Brasilien (Foto: <a href "https://www.flickr.com/photos/agenciasenado/">Flickr/Senado Federal</a>/<a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">CC BY-NC 2.0</a>) : Urteil zur Festnahme von Greenwald-Ehemann Miranda: Terrorism Act unvereinbar mit Pressefreiheit Die neunstündige Festnahme des Greenwald-Ehemanns David Miranda war zwar rechtmäßig, aber die Gesetzesgrundlage ist unvereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention – so das Urteil des britischen Court of Appeal am heutigen Dienstag.
Am 18. August 2013 war David Miranda auf der Durchreise in London-Heathrow neun Stunden lang festgehalten, durchsucht und verhört worden – länger hätte die Polizei ihn auch nicht ohne Anklage festhalten dürfen. Als Lebensgefährte von Greenwald, der mit Edward Snowden zusammenarbeitet und die massenhafte Überwachung durch US-amerikanische und britische Geheimdienste öffentlich machte, wurden bei Miranda Dokumente vermutet, die die nationale Sicherheit gefährden könnten. Damit wurde er zum Terrorverdächtigen und konnte unter Abschnitt 7 des umstrittenen Terrorism Act aus dem Jahre 2000 festgehalten werden.
Der Court of Appeal urteilte jetzt, dass das Festhalten zwar rechtmäßig, aber die Gesetzesgrundlage unvereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention sei. Im Abschnitt 7 des Terrorism Act sei kein hinreichender Schutz von journalistischem Material vorgesehen, welcher aber nach Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der Menschenrechtskonvention berücksichtigt werden müsste. Der betreffende Abschnitt muss nun von der Regierung überarbeitet werden, schreibt der britische Guardian.
Bei Twitter zeigten sich David Miranda und Glenn Greenwald sehr erfreut über das Urteil:
https://twitter.com/ggreenwald/status/689403384680472576
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: NSA: Dämpfer für Telefonüberwachung
: NSA: Dämpfer für Telefonüberwachung Ein US-amerikanischer Richter hat am Montag entschieden (pdf), dass die NSA mit sofortiger Wirkung die Kommunikationsdaten eines Klägers nicht mehr speichern darf. Das Gericht ordnete keinen generellen Stopp der Telefonüberwachung an, sondern sprach spezifisch dem einzelnen Kläger das Recht zu, von dieser ausgenommen zu werden. Bezirksrichter Richard Leon mahnte zum wiederholten Mal eine verfassungsrechtliche Überprüfung des gesamten NSA-Programms an.
Durch die Enthüllungen Snowdens wurde 2013 bekannt, dass die Geheimdienste massenhaft die Telefondaten amerikanischer Bürger*innen automatisch speichern. Nach öffentlichem Druck wird diese Überwachungsmaßnahme offiziell am 29. November abgeschaltet und durch eine direkte Speicherung bei den Telekommunikationsanbietern ersetzt. Diese müssen die Daten auf Anfrage herausgeben. So sei das Urteil auch eher als ein Zeichen an die US-Regierung zu verstehen, dass ein bloßes Ersetzen des Überwachungsprogramms nicht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit löst, schreibt Heise zum Urteil.
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: Warum es Youtube und Google Image Suche heute noch gibt: Sechs entscheidende US Gerichtsurteile für die Entwicklung des Internets
Google Image Search (Youtube) : Warum es Youtube und Google Image Suche heute noch gibt: Sechs entscheidende US Gerichtsurteile für die Entwicklung des Internets Das US – Magazin „The Verge“ hat die sechs Gerichtsurteile vorgestellt, die das Internet zu dem gemacht haben was es heute ist. Verlinken, Anschauen von Videos auf Youtube, Verträge online schließen, Google Bilder Suche – all das sähe heute anders aus, hätte es diese Gerichtsurteile nicht gegeben. Zwar aus US Perspektive, aber dennoch interessant. Wir stellen für Euch die sechs Entscheidungen auf Deutsch vor (gekürzt und leicht verändert), die ausführlichere englische Version findet ihr hier.
Reno v. American Civil Liberties Union (1997)
Der Reno Fall war maßgeblich, um die Meinungsfreiheit im Internet zu sichern.
Im Februar 1996 hatte der US Kongress ein Gesetz verabschiedet, das Pornographie und „unanständiges“ Material im Internet regulierte. Vor allem Minderjährige sollten nicht mit diesen „unanständigen“ Materialien in Berührung kommen. Um das sicherzustellen, schrieb das Gesetz vor, dass jede Person strafrechtlich verfolgt werden konnte, die wissentlich minderjährigen Personen etwas „Unanständiges“ schickte oder „unanständiges“ Material übertrug. Die Gerichte hatten die Frage zu beantworten, ob das Interesse Kinder vor schädlichen Materialien zu schützen das Interesse an einem offenen und freien Internet überwiegt. Der US Supreme Court schlug sich auf die Seite für ein freies Internet und erklärte die Vorschrift für nichtig. Das Schutzinteresse für Kinder rechtfertige nicht einen so massiven Eingriff in die Kommunikation zwischen Erwachsenen. Mit anderen Worten, der Gehalt des Internets kann nicht darauf reduziert werden was „kinderfreundlich“ ist, sondern es müssen andere Formen von Inhaltskontrolle, welche weniger einschränkend für die Meinungsfreiheit für Erwachsene sind, genutzt werden um Kinder zu schützen.
Außerdem hatte sich mit diesem Fall der Supreme Court zum ersten Mal mit dem Internet und dessen Charakter auseinandergesetzt: Ist das Internet dem Radio, Fernsehen oder den Printmedien vergleichbar? Der Supreme Court gab dem Internet den höchsten Standard an Schutz für Meinungsfreiheit (Freedom of Speech), wie sonst nur den Printmedien. Er urteilte, dass das Internet nicht so reguliert werden könne wie Rundfunk, da beim Internet anders als beim Rundfunk die Kapazität nicht begrenzt sei (limitierte Radiofrequenzen).
Zeran v. America Online, Inc. (1998)
Der Zeran Fall hat sichergestellt, dass Webseiten-Betreiber nicht strafrechtlich verfolgt werden können für Inhalt, den User auf der Webseite veröffentlichen.
Im April 1995 geschah der Terroranschlag auf Oklahoma City. Kurze Zeit später tauchte auf einem AOL Nachrichtenbrett eine Anzeige auf, die Gegenstände mit Aufdrucken wie „Besuch Oklahoma – es ist ein Mordsspaß“ zum Verkauf anbot. Interessierte Käufer*innen sollten den Verkäufer Herrn Zeran kontaktieren unter der in der Anzeige angegebenen Telefonnummer. Allerdings war die Anzeige nur ein Streich und Herr Zeran beteuerte, nichts mit der Anzeige zu tun gehabt zu haben. Zeran’s Telefon stand nicht mehr still, er wurde mit einer Welle von wütenden Protestanrufen überrollt. Zeran verklagte AOL dafür, dass AOL diese (Spaß)anzeige auf dem Nachrichtenbrett veröffentlicht hatte (lassen). Das US Gericht entschied, dass AOL nicht als der Veröffentlicher des (Spaß)beitrages gelten konnte. Es bestätigte die Vorschrift, nach der Betreiber*innen eines interaktiven Computer Services nicht als Veröffentlicher*in von Beiträgen von Nutzer*innen gelten können. Nach dem Urteil des Gerichts genießen Webseitenbetreiber Immunität für den Inhalt der Beiträge der Nutzer*innen, auch wenn diese Beiträge illegal sind. Das Gericht hat damit weiter das Recht auf Meinungsfreiheit im Internet gestärkt. Wäre der Fall anders ausgegangen, wären die Webseitenbetreiber*innen zur Zensur verdonnert. Ohne die Zeran Entscheidung wären User-basierte Plattformen wie Youtube undenkbar – zu groß die rechtlichen Bedenken der Betreiber.
Zippo Manufacturing Co. v. Zippo Dot Com, Inc. (1997)
Der Zippo Fall war grundlegend für die Frage: Wo können die Betreiber von Internetseiten verklagt werden?
Zippo Manufactoring, ein Feuerzeughersteller aus Pennsylvania, verklagte die Californische Web Firma Zippo Dot Com. Der Feuerzeughersteller wollte, dass die Internetfirma nicht mehr den Namen Zippo verwendete. Die entscheidende Frage war, ob Zippo Manifacturing die Internet Zippofirma überhaupt in Pennsylvania verklagen konnte. Zippo Dot Com war eine Firma die Zugang zu USENET newsgroups anbot und nur 2 % der User waren in Pennsylvania ansäßig. Mit dem Urteil etablierte das Gericht den sogenannten „Zippo Test“. Nach diesem Test wird eine Seite entweder als „passiv“, „interaktiv“ oder „kommerziell“ klassifiziert. Je nach Klassifizierung kann die Seite unter dem Recht des jeweiligen Staates belangt werden: umso kommerzieller und interaktiver umso eher kann der Webseitenbetreiber vor das jeweilige Gericht gestellt werden. Auch wenn der Zippotest umstritten ist und als zu vereinfachend kritisiert wird, so war er doch sehr einflussreich für die Gestaltung des Internets und die Frage nach der Gerichtsbarkeit von Internet Seiten.
ProCD v. Zeidenberg (1996)
Der Pro CD Fall ist wichtig, da er bestätigte: Wenn Du auf „Zustimmen“ klickst, dann ist es verbindlich. Du hast zugestimmt.
Zeidenberg hatte sich eine CD, auf der ein Telefonverzeichnis war, von ProCD gekauft. Zeidenberg postete das Telefonverzeichnis auf einer Webseite und bot Zugang zum Verzeichnis zu einem geringeren Preis als ProCD an. Allerdings hatte Zeidenberg davor immer wieder Lizenzwarnungen von ProCD erhalten, als er das Telefonverzeichnis auf seinen Rechner hochlud, dass er den Inhalt der CD nicht kommerziell weitergeben durfte. Zeidenberg klickte sich durch die Warnungen. Das Gericht befand, dass Zeidenberg durch das Klicken durch die Warnungen zugestimmt hatte, dass ProCD die alleinige Lizenz zur Veröffentlichung hatte. Durch klicken auf Zustimmen war die Lizenzvereinbarung Teil des Vertrages geworden und Zeidenberg hatte mit der Veröffentlichung gegen den Vertrag verstoßen. Für das Internet ist die Entscheidung relevant, da im Internet Verträge durch das Klicken auf „Zustimmen“ geändert und geschlossen werden können.
Religious Technology Center v. Netcom (1995)
Der Netcom Fall war ein weiterer maßgeblicher Fall für die Verantwortlichkeit von Serverbetreibern.
Auf einer Usenet newsgroup wurden von einem User Manuskripte des Scientology Führers L. Ron Hubbard hochgeladen, obwohl die Scientology Kirche das Copyright an den Manuskripten hatte. Netcom, auf dessen Server die newsgroup betrieben wurde, wurde daraufhin von Scientology verklagt: Netcom hätte die unter copyright stehenden Materialen veröffentlicht. Das Gericht stärkte das Recht auf Meinungsfreiheit (Freedom of Speech) und hielt Netcom nicht verantwortlich für den Verstoß des Users gegen das Copyright der Scientology Kirche. Netcom könnte nicht als Veröffentlicher der Materialien gelten. Auch sei Netcom als Serverbetreiber nicht verantwortlich. Ansonsten müsste Netcom den Inhalt aller Posts seiner User vorher screenen, was die Meinungsfreiheit der User unzulässig beeinträchtige.
Perfect 10, Inc. v. Amazon.com, Inc.
Der Perfect 10 Entscheidung haben wir zu verdanken, dass die Google Bilder Suche und ähnliche Services immer noch existieren dürfen.
Perfect 10 war ein Magazin, dem Playboy oder Hustler vergleichbar, welches seine Webseite nur Abonent*innen zugänglich machte. Andere Webseiten kopierten illegal Bilder, die auf der Seite von Perfect 10 gezeigt wurden, und veröffentlichten sie. Amazon und Google verwendeten diese illegal kopierten Bilder beim Anzeigen von Suchresultaten. Das Magazine Perfect 10 klagte gegen Google und Amazon. Das Gericht stellte sich auf die Seite von Google und Amazon. Es bewertete die Leistung von Suchmaschinen als „erstaunlich wertvollen Gewinn für die Allgemeinheit“, auf die nicht verzichtet werden sollte nur weil es finanzielle Nachteile für jemanden haben könnte.
Und in Deutschland?
Angeregt durch den Artikel von „The Verge“ fragen wir uns: Was sind die wichtigsten deutschen Gerichtsurteile für die Entwicklung des Internets? Vielleicht habt ihr Vorschläge? Wir würden gerne ein Best of von deutschen Urteilen vorstellen.