Mit der geplanten Änderung des Telemediengesetzes möchte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) endlich Rechtssicherheit für Betreiber öffentlicher WLANs schaffen und damit das Problem der Störerhaftung entschärfen. Der Referentenentwurf vom vergangenen März sowie eine zugehörige FAQ-Sammlung lassen sich nun online abrufen, erste Stellungnahmen dazu sparen jedoch nicht mit Kritik.
Um Rechtsverletzungen zu verhindern, sieht der Entwurf vor, dass Betreibern die Namen der Nutzer bekannt sein müssen, verpflichtet sie aber nicht zur Speicherung dieser Daten. Wie die Verbraucherzentrale Bundesverband anmerkt, wäre das auch nicht ohne Weiteres möglich:
Dies würde nach derzeitiger Rechtslage gegen § 88 TKG (Fernmeldegeheimnis) sowie § 13 (6) TMG (Möglichkeit der anonymen Nutzung) verstoßen. Es wäre zudem mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung unvereinbar.
Selbst ohne Speicherung der Daten benachteiligt das private und kleine Betreiber, weil sie ja irgendwie an die Namen der Nutzer gelangen müssen – ein unproblematischer Zugang ohne bürokratische Schranken sieht jedenfalls anders aus. Darüber hinaus steht es natürlich jedem frei, sich mit erfundenen Angaben anzumelden, denn eine Überprüfung sieht der Gesetzesvorschlag nicht vor. Das macht diese Maßnahme komplett wirkungslos, wie die Digitale Gesellschaft kommentiert:
Die Pflicht zur Namenskenntnis stellt daher eine unnötige, weil funktionslose Hürde für das Teilen des eigenen WLAN-Zugangs mit Anderen dar.
Kommerzielle WLAN-Anbieter wie Kabel Deutschland oder die Telekom werden dadurch schon allein wegen des Providerprivilegs bevorzugt, während sich nicht-gewerbsmäßige oder private mit diesem Kram herumschlagen müssen. Offenen Freifunk-Initiativen, die laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD eigentlich gefördert werden sollen, schiebt das jedoch einen Riegel vor. Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco bezweifelt zudem die Rechtmäßigkeit einer solchen Ungleichbehandlung:
Es erscheint fraglich, ob eine derartige Differenzierung der Haftung geschäftsmäßiger und privater WLAN-Betreiber im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben steht.
Das streift gleich zwei weitere Punkte, die damit eng zusammenhängen: Öffentlich zugängliche WLANs dürfen nur verschlüsselt angeboten werden, um „Unbefugte“ auszusperren, und Nutzer müssen sich verpflichten, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Die Digitale Gesellschaft sieht bei ersterem einen Widerspruch, weil verschlüsselte Netze per definitionem nicht offen sind; letzterer Punkt wiederum lässt sich nur allzu leicht aushebeln:
Dass Erklärungen, denen mit einem Klick zustimmt wird, keinerlei echte Hürde darstellen, dürfte etwa von Nutzungsbedingungen für Software oder Pornoseiten hinlänglich bekannt sein und mittlerweile einen Gemeinplatz darstellen. Bei der Pflicht zur Einwilligung handelt es sich daher um eine weitere unnötige, weil funktionslose Belastung der Betreiber offener WLAN-Zugänge.
Nur wenn Anbieter mit Hilfe der genannten Maßnahmen sicherstellen, dass keine „Unbefugten“ den Internetzugang mitbenutzen, sind sie von der Haftung für etwaige Urheberrechtsverletzungen oder Straftaten ausgenommen. Diese Regelung ist laut BMWi „das Ergebnis einer verantwortungsvollen Interessenabwägung – zwischen den Interessen der möglichen Hotspot-Anbieter und der Nutzer einerseits und dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten und des Staates an einer effektiven Strafverfolgung andererseits.“ Zudem stellt das Ministerium die Behauptung auf, dass im privaten Bereich häufiger gegen Gesetze verstoßen werde als im öffentlichen Raum. Dem widerspricht (nicht nur) die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), die auf ihr seit 2012 laufendes Projekt mit Kabel Deutschland verweist, das 100 Public-Wifi-Hotspots für 30 Minuten zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung stellt. Seit dem Start des Projekts gab es indes keine IP-Adressabfragen wegen Urheberrechtsverletzungen.
Zusammenfassend bewertet mabb den Entwurf folgendermaßen:
Dieser Forderungskatalog geht an der Realität vorbei und ist praktisch nicht umsetzbar. Er ist zudem ein Rückschlag für die Freifunk-Bewegung, die im Laufe der letzten Jahre digitale Infrastrukturen oft auch an Orten aufgebaut hat, wo das Interesse kommerzieller Anbieter zu gering war.
