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BVerfG: Zuständigkeit in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ geklärt

Beim Bundesverfasungsgericht hat man endlich die „Zuständigkeit in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ geklärt“: Der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG zuständige Ausschuss („6er-Ausschuss“) hat am 29. Januar 2008 die Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Vorratsdatenspeicherung teils dem Ersten Senat, teils dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts zugewiesen. Zu den dem Ersten Senat zugewiesenen Verfahren gehören insbesondere die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer Dr.…

  • Markus Beckedahl

Beim Bundesverfasungsgericht hat man endlich die „Zuständigkeit in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ geklärt“:

Der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG zuständige Ausschuss („6er-Ausschuss“) hat am 29. Januar 2008 die Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Vorratsdatenspeicherung teils dem Ersten Senat, teils dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts zugewiesen. Zu den dem Ersten Senat zugewiesenen Verfahren gehören insbesondere die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch (u.a.) sowie die Verfassungsbeschwerde der von Rechtsanwalt Meinhard Starostik vertretenen Beschwerdeführer („Massenverfassungsbeschwerde“). Dem Zweiten Senat sind die Verfassungsbeschwerden zugewiesen, die sich im Schwerpunkt gegen strafverfahrensrechtliche Vorschriften richten.

Über die Autor:innen

  • Markus Beckedahl
    Darja Preuss

    Markus Beckedahl hat schon 2003 in der Ur-Form von netzpolitik.org gebloggt und hat zwischen 2004 bis 2022 die Plattform als Chefredakteur entwickelt. Seit 2024 ist er nicht mehr Teil der Redaktion und schreibt einen Newsletter auf digitalpolitik.de. Kontakt: Mail: markus (ett) netzpolitik.org, Presseanfragen: +49-177-7503541 Er ist auch auf Mastodon, Facebook, Twitter und Instagram zu finden.


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5 Kommentare zu „BVerfG: Zuständigkeit in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ geklärt“


  1. Daniel

    ,

    Na das wurde ja auch Zeit!
    Wir bleiben gespannt…


  2. Und der Di Fabio gehört zum 2. Senat (muss man dazu schreiben)


  3. […] BVerfG: Zuständigkeit in Sachen “Vorratsdatenspeicherung” geklärt […]


  4. Mir fällt gerade ein Wortspiel auf:
    Die meisten Menschen stehen doch dem Begriff Überwachung (merkwürdigerweise) nicht wirklich kritisch gegenüber – man hat ja nichts zu verbergen.

    Anders sieht das beim Begriff Stalkin aus – staatliches Stalkin quasi. Damit könnte man die Bürger eher sensibilisieren. Außerdem ist es griffiger ;)

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