CompactVerfassungsfeindlich, aber nicht verboten

Das Bundesverwaltungsgericht hat letzten Sommer das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH aufgehoben, obwohl es verfassungsfeindliche Positionen fand. David Werdermann analysiert, ob das ein Erfolg für die Pressefreiheit ist und was das Urteil für ein mögliches AfD-Verbotsverfahren bedeutet.

Namensschild "Elsässer" im Gerichtssaal
Compact-Chefredakteur Jürgen Elsässer feierte sich nach der Aufhebung des Verbots selbst. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / dts Nachrichtenagentur

David Werdermann ist Rechtsanwalt bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte und der Berliner Kanzlei KM8 Rechtsanwältinnen & Rechtsanwälte. Zu seinen Schwerpunkten gehören das Polizei- und Verfassungsschutzrecht sowie die Pressefreiheit. Dieser Beitrag erscheint in „Recht gegen rechts – Report 2026“, der am 25. März im S. Fischer Verlag erscheint. Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Verlages und der Herausgeber*innen. Alle Rechte vorbehalten.

Mit Urteil vom 24. Juni 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH aufgehoben. Das Bundesinnenministerium unter Nancy Faeser (SPD) wollte das Compact-Magazin verbieten, weil es seiner Auffassung nach rechtsextreme und verfassungsfeindliche Inhalte verbreitet.

Cover des Recht-gegen-Rechts-Report 2026 mit Trans-Pride-Flag
Der Report „Recht gegen rechts“ analysiert rechte Tendenzen innerhalb von Justiz, Verwaltung und Parlamenten sowie Gegenstrategien. - Alle Rechte vorbehalten S. Fischer Verlag

Ein direktes Verbot des Magazins war nicht möglich, deswegen ging das Ministerium einen Umweg über das Vereinsrecht: Es erklärte die COMPACT-Magazin GmbH zu einem Verein und verbot diesen nach dem Vereinsgesetz. Damit sollte auch das Magazin getroffen werden. Doch dieser Versuch ist gescheitert.

Compact-Chefredakteur Jürgen Elsässer konnte sich noch im Gericht mit einem eigens dafür vorbereiteten T-Shirt als „Bundesregierung Besieger“ feiern lassen. Compact ist ein rechtsextremes Monatsmagazin, das für seine rassistischen, antisemitischen und geschichtsrevisionistischen Inhalte bekannt ist. Hinter der Zeitschrift steckt ein Kreis rund um Chefredakteur Jürgen Elsässer mit engen Verbindungen zu anderen rechtsextremen Akteur*innen, darunter die AfD, „Die Heimat“ (früher NPD) und die Identitäre Bewegung.

Dieser Kreis produziert nicht nur das Compact-Magazin, sondern bespielt auch einen eigenen Youtube-Kanal, veröffentlicht Bücher und organisiert Veranstaltungen und Kampagnen.

Medienverbot nach Vereinsrecht

Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 verbot das Bundesinnenministerium die COMPACT-Magazin GmbH, die das Magazin herausgibt, und ihre Teilorganisation CONSPECT Film GmbH. Gestützt wurde das Verbot auf das Vereinsgesetz, begründet wurde es vor allem mit den publizierten Inhalten. In diesen werde ein „völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept“ propagiert. Die Vereinigung richte sich daher gegen die verfassungsmäßige Ordnung, weswegen sie nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes verboten sei.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht bereits am 14. August 2024 dem Eilantrag der COMPACT-Magazin GmbH und der CONSPECT FILM GmbH stattgegeben und das Verbot vorläufig außer Kraft gesetzt hatte, hob es mit Urteil vom 24. Juni 2025 das Verbot endgültig auf.

Die Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die COMPACT-Magazin GmbH richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, ihr Verbot ist aber unverhältnismäßig, weil die verfassungsfeindlichen Aktivitäten die Vereinigung nicht insgesamt prägen.

In der Begründung setzt sich das Gericht zunächst ausführlich mit der Frage auseinander, ob das Vereinsrecht überhaupt auf Medienunternehmen anwendbar ist. Denn am Ende geht es um ein Verbot einer Zeitung und somit um einen gravierenden Eingriff in die Pressefreiheit. Das Gericht unterscheidet jedoch zwischen der Organisation und den von dieser herausgegebenen Medien. Gegenstand des Verbots sei der „Elsässer-Kreis“ als hinter der COMPACT-Magazin GmbH stehende Vereinigung. Das Vereinsrecht sei „blind“ für den von der jeweiligen Organisation verfolgten Zweck. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die COMPACT-Magazin GmbH kein reines Medienunternehmen sei, sondern eine politische Agenda verfolge sowie Veranstaltungen und Kampagnen organisiere.

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Remigration verstößt gegen Menschenwürde und Demokratie

Das Gericht geht dann auf die vom „Elsässer-Kreis“ vertretenen Positionen ein. Im Zentrum steht dabei das „Remigrationskonzept“ vom Aktivisten der Identitären Bewegung Martin Sellner, das dieser unter anderem in seiner Compact-Kolumne, in Videos sowie in einer eigenen Compact-Edition („Sellner – Geheimplan – Was ich wirklich will“) ausbreiten durfte.

Das Bundesverwaltungsgericht legt ausführlich dar, dass Sellner von einem „Vorrang der ethnisch-kulturell Deutschen“ ausgehe (Randnummer 97 ff.). Dies steht im Widerspruch zu dem Verständnis der Staatsangehörigkeit nach dem Grundgesetz, das durch die Gleichheit vor dem Gesetz und die Achtung der Menschenwürde geprägt ist. Der „Elsässer-Kreis“ identifiziere sich mit dem Remigrationskonzept, wie es sich unter anderem aus der prominenten Rolle Sellners bei Compact, verschiedenen Äußerungen von Compact-Führungspersonen sowie ihrer Nähe zu anderen rechtsextremen Akteur*innen ergebe.

Neben dem Remigra­tionskonzept zieht das Bundesverwaltungsgericht „fortgesetzte Herabsetzungen von Zugewanderten im Allgemeinen“ heran, was ebenfalls gegen die Menschenwürde verstoße (Randnummer 132 ff.). Antisemitismus trete bei Compact hingegen nicht „eindeutig genug hervor“ (Randnummer 142).

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt jedoch eine demokratiefeindliche Haltung. Die politischen Pläne der Remigration seien „erkennbar auch dadurch motiviert, den Einfluss der Gruppe von Deutschen mit Migrationshintergrund bei Wahlen und Abstimmungen zu schmälern“ (Randnummer 145). Einzelne Beiträge würden darüber hinaus darauf hindeuten, dass der „Elsässer-Kreis“ das gegenwärtige parlamentarisch-repräsentative System ablehne, sie könnten jedoch auch als „überspitzte Machtkritik“ interpretiert werden (Randnummer 146 f.). Die Vereinigung nehme auch eine kämpferisch-aggressive Haltung ein.

Hierfür genügt es laut Bundesverwaltungsgericht, „dass die Vereinigung ihre verfassungsfeindlichen Ziele in die Tat umsetzen bzw. die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend aktiv untergraben will und zum Kampf gegen sie aufruft“. Das sei bei der COMPACT-Magazin GmbH gegeben, was das Gericht unter anderem an den von der Vereinigung organisierten Protestveranstaltungen und Demonstrationen sowie an der „agitatorischen Rhetorik“ festmacht.

Verfassungsfeindliche Beiträge reichen nicht aus

Trotzdem kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Verbot rechtswidrig ist. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit leitet es die Voraussetzung für ein Verbot ab, dass die verfassungsfeindlichen Äußerungen und Aktivitäten die Vereinigung in entscheidender Weise prägen müssen. Bei Compact sei diese verfassungsfeindliche Prägung aus vier Gründen nicht gegeben (Randnummer 146 ff.):

Erstens berücksichtigt das Gericht den hohen Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit. Abstrakte Gefahren, die mit der Verbreitungsform in Presse- und Medienprodukten verbunden seien, nehme das Grundgesetz hin.

Zweitens würden die verbotsrelevanten Äußerungen nur einen „Teilbereich der Tätigkeiten“ der Vereinigung ausmachen. Viele andere Äußerungen könnten als „Ausdruck einer polemisch formulierten Machtkritik und der verfassungsrechtlich unbedenklichen Forderung nach einer Verschärfung des Zuwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrechts“ verstanden werden.

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Drittens zeichne sich Chefredakteur Elsässer durch eine „beachtliche Wendigkeit“ aus, was das Bundesverwaltungsgericht an dessen früherer Tätigkeit für linke Medien und an seinen Aussagen zu sogenannten Gastarbeitern festmacht, die eine „durchaus auch ambivalente Haltung zu Ausländern“ offenbarten. Das ist ein zweifelhaftes Argument, zumal das Gericht an anderer Stelle zutreffend herausarbeitet, dass Elsässer auch Gastarbeiter mit deutscher Staatsangehörigkeit nicht als Deutsche anerkennt (Randnummer 141).

Viertens berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht die Themenbreite der Publikationen. In weiten Teilen erfolge eine „neutrale Berichterstattung“, die völlig unverfängliche Themen betreffe und keinerlei verfassungsfeindliche Aussagen enthalte.

Bei der Frage der verfassungsfeindlichen Prägung nimmt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich keine quantitative, sondern eine „wertende Betrachtung“ vor (Randnummer 153). Damit wird ausgeschlossen, dass etwa Medienunternehmen sich durch das gezielte „Beimischen“ unpolitischer oder neutraler Inhalte (zum Beispiel Kochrezepte, Reisereportagen) vor einem Vereinsverbot „schützen“ können. Gleichzeitig ist das Merkmal der verfassungsfeindlichen Prägung dehnbar und wertungsoffen. Es eröffnet damit den Verbotsbehörden und Verwaltungsgerichten einen weiten Entscheidungsspielraum.

Erfolg für die Pressefreiheit?

Daher kann das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht uneingeschränkt als Erfolg für die Pressefreiheit bezeichnet werden. Das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH wurde zwar – im Ergebnis richtig – aufgehoben. In der Begründung wird jedoch Zeitungsverboten durch die Hintertür des Vereinsrechts der Weg geebnet. Das kann auch andere Medien treffen, wie die Verbote der linken Internetplattform linksunten.indymedia und des kurdischen Mezopotamien Verlags zeigen. Dabei überzeugt schon die Anwendung des Vereinsgesetzes nicht.

Wenn ein Verbot – wie hier – in erster Linie auf Medieninhalte zielt, handelt es sich in der Sache um Medienrecht, für das die Länder zuständig sind. Schade ist in dem Zusammenhang, dass das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich die Frage offenlässt, ob es mildere Mittel gibt, die ein Vereinsverbot entbehrlich machen. Im Eilbeschluss hatte das Gericht noch „presse- und medienrecht­liche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen“ in Betracht gezogen.

Ob solche Maßnahmen gegen Compact angewendet werden können, ist jedoch zweifelhaft. Denn die Pressegesetze der Länder kennen aus gutem Grund (Zensurverbot!) keine präventiven Verbote, und gegen konkrete Inhalte kann nur unter strengen Voraussetzungen vorgegangen werden, etwa bei Volksverhetzung. Gegen Compact-Redakteur*innen gab es – soweit ersichtlich – nur vereinzelt Strafverfahren. Das spricht auch gegen das Vereinsverbot. Denn ein solches ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, wenn es nur das Mittel ist, Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit genießen.

Schlussfolgerungen für ein AfD-Verbot?

Interessant ist das Urteil auch mit Blick auf die Diskussion über ein mögliches AfD-Verbotsverfahren. Insbesondere die Ausführungen zu Sellners Remigrationskonzept und zum egalitären Verständnis der Staatsangehörigkeit sind hierfür relevant. Jedoch ist die Zurechnung von Positionen bei einer Massenpartei mit Tausenden Mitgliedern und Hunderten Funktionär*innen deutlich schwieriger.

Andere Begründungselemente aus dem Compact-Urteil, wie die meinungsfreiheitsfreundliche Bewertung mehrdeutiger Aussagen oder das Merkmal der verfassungsfeindlichen Prägung, finden sich so bisher nicht in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Parteiverboten. Die Compact-Entscheidung spricht also nicht zwingend gegen die Erfolgsaussichten eines AfD-Verbotsantrags.

Andererseits zeigt der Fall, dass repressive Maßnahmen gegen Rechtsextreme hochgradig ambivalent sind und gut überlegt sein sollten. Sonst feiern am Ende nur die Rechten.

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