Wenn Creative Commons zu restriktiv ist: Digitalisate der Bibliotheca Augusta [Update]

Vor zwei Tagen habe ich an dieser Stelle über Schönheitsfehler beim Digitalisierungsprojekt der Österreichischen Nationalbibliothek gebloggt, weil geheime Verträge mit Google eine Beschränkung für kommerzielle Nutzung für den Zeitraum von 15 Jahren vorsehen. Einer der wesentlichen damit verbundenen Probleme ist, dass von dieser Regelung auch die Wikipedia betroffen sein könnte, deren Creative-Commons-Lizenz (CC-BY-SA) eine kommerzielle Nutzung explizit erlaubt.

Wie heise.de berichtet, hat nun die Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel bekannt gegeben, ihre digitalisierten Werke unter einer ebendieser CC-BY-SA-Lizenz zugänglich machen zu wollen (PDF der Erklärung). Leider ist die Seite der Bibliothek derzeit nicht nur schwer zu erreichen, dem Bericht auf heise.de zu Folge begründet die „Bibliotheca Augusta“ diese Entscheidung wie folgt:

Mit dem Schritt wolle die Bibliothek „nach dem Vorbild der Open-Source-Bewegung“ sicherstellen, dass Quellen und Forschungsergebnisse optimal genutzt werden können. Außerdem setze man so einen Akzent für eine offene und freie Wissenschaftskultur im Umgang mit dem „uns anvertrauten Kulturerbe“. Das solle ungehindert und frei von rechtlichen Schranken zirkulieren können.

So erfreulich diese Motivation und Begründung auch ist, die gewählte Lizenz ist leider dennoch, streng genommen, ein Fall von Copyfraud (um nicht den sperrigen deutschen Begriff der „Urheberrechtsberühmung“ zu verwenden): die Anmaßung von Urheberrechten, wo keine bestehen. Denn bei den digitalisierten Inhalten handelt es sich um gemeinfreie Werke. Creative-Commons-Lizenzen basieren jedoch auf dem Urheberrecht und die mit ihnen verbundenen Einschränkungen können deshalb auch nur wirksam werden, wenn Urheberrechte an den Werken bestehen.

cc0Gleichzeitig ist mit der Verwendung von Creative-Commons-Lizenzen aber auch eine Signalwirkung verbunden: die Lizenzlogos signalisieren, dass Weitergabe und, je nach Lizenz, auch Remix ohne Rückfrage erlaubt sind. Wer also diese Signalwirkung nutzen und gleichzeitig die Gemeinfreiheit der Werke nicht einschränken möchte, für den bietet Creative Commons mit „CC Zero – No Rights Reserved“ auch eine Option an. Das wäre dann auch noch besser für ein ungehindertes und freies Zirkulieren der digitalisierten Werke.

[Update]

Wie via Twitter angemerkt wurde, ist im Falle gemeinfreier Werke nicht CC Zero, sondern das sogenannte Public-Domain-Zeichen das völlig korrekte Logo.

14 Ergänzungen

  1. Ich muss mal dumm nachfragen: wie komme ich denn an das Urheberrecht eines gemeinfreien Werks sodass ich es unter eine Lizenz wie die CC-BY-SA setzen kann? Das ist doch ein Widerspruch in sich?

    Oder sind die Werke gemeinfrei nur die Fotos der Werke nicht? Das wäre doch lächerlich oder reicht stumpfe Digitalisierung (sprich Kopie) um die nötige Schöpfungshöhe zu erreichen?

    Würde mich freuen wenn mir dazu jemand zwei Sätze schreiben würde.

  2. Die juristischen Grundlagen sind kompliziert und umstritten. Ins Feld geführt werden könnten noch Leistungsschutzrechte für Datenbanken. Das Ausschlaggebende hier ist aber einfach der Umstand, dass die beträchtlichen Anstrengungen, die unternommen werden, auch gewürdigt werden (BY) und damit ein Anreiz geschaffen wird, mehr Materialien online zu bringen, und zum anderen, dass einmal dieserart freigegebene Materialien nicht wieder siloisiert werden können (SA). Mit anderen Worten, es scheint mir klug, die Freiheit zu schützen. Mit einer CC 0 Erklärung geht das nicht. Das ist freilich keine juristische Argumentation.

    1. Ich kann die Intention gut verstehen und glaube auch, dass die praktischen Nachteile von CC-BY-SA gering sind – würde deshalb auch nicht so weit wie John Weitzmann gehen und es als „das Gegenteil von Gut“ bezeichnen.. ;-)

      Der Grund, warum ich darüber gebloggt habe, ist ein prinzipieller: wenn es möglich wäre, gemeinfreie Werke wirksam CC-BY-SA zu lizenzieren, könnten andere auf die Idee kommen, noch restriktivere Lizenzen (z.B. mit NC-Modul) oder überhaupt Urheberrechtsschutz zu beanspruchen.

      1. Das mit dem Gegenteil von gut klingt überspitzt, ist aber wirklich so: Die Transaktionskosten rund um so „freigegebene“ Werke werden unnötig (weil durch rechtlich wirkungslose und dennoch zur Vorsicht bei der Nachnutzung gemahnende Angaben) erhöht. Ohne Legitimation entsteht so ein volkswirtschaftlicher Schaden, der zu 100% vermeidbar wäre.

  3. Abgesehen von den fehlenden Schutzrechten an schlichten Digitalisaten, die Leonhard beschreibt, nimmt die HAB auf ihrer Lizenzseite (diglib.hab.de/copyright.html) unter b) auch eine unzulässige Einschränkung der CC-Lizenz vor:

    “ Nicht unter diese Lizenz fallen typische kommerzielle Produkte wie Verlagszeitschriften, die Nutzer kostenpflichtig erwerben müssen, zugangsbeschränkte Online-Angebote sowie Nutzungsarten, die ausschließlich auf Werbung oder andere nicht-wissenschaftliche Zwecke zielen. Für alle zuletzt genannten Fälle muss eine kostenpflichtige Sondernutzung vereinbart werden.“

    Das zeigt mal wieder: Gut gemeint ist das Gegenteil von gut.

  4. Ich bin mir da nicht so sicher. Klar ist, dass durch das reine Digitalisieren kein Werk im urheberrechtlichen Sinne entsteht. Die Frage ist aber, ob nicht vielleicht ein Schutz als Lichtbild besteht.
    Vollautomatisch erstellte Bilder wie z.B. Satellitenfotos sind ja auch urheberrechtlich geschützt, obwohl da keine schöpferische Leistung dahinter steckt.

      1. Geschieht das denn „rein technisch“?
        Da sind ja sicherlich auch Kunstwerke dabei, die man nicht mal schnell auf einen Scanner legen kann. D.h. man muss die Kunstwerke aufstellen, richtig beleuchten, eine Kamera auf ein Stativ davor packen und ein Foto machen. Im Prinzip also auch nicht groß anders als beim Anfertigen eines Passfotos. Und die sind als Lichtbilder geschützt.

      1. Ja, auf jeden Fall besser für die Allgemeinheit. Mein Kommentar bezog sich nur auf den Copyfraud-Vorwurf.

  5. Mich überzeugt die Lizenz auch nicht, da originalgetreue Digitalisate kein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG auslösen, siehe mit weiteren Nachweisen http://archiv.twoday.net/stories/219051661/ Selbst Schulze in Dreier/Schulze UrhG 4. Aufl. 2013 § 72 Rz. 10 muss konzedieren, dass maschinell erzeugte Digitalisate von bestehenden Druckvorlagen nicht als geschützt angesehen werden können. Auch wenn Google stärker maschinell vorgeht als die Wolfenbütteler Bibliothek, so ist doch der Umblätterprozess in beiden Fällen manuell.

    Selbstwidersprüchlich ist der Nutzungsausschluss der kommerziellen Nutzung. Wie alles Copyfraud in diesem Bereich kann man auch die HAB-Bedingungen getrost ignorieren und gemeinfreie Flachware getrost weiternutzen.

    Übrigens gibt es nur in Deutschland und Österreich diesen speziellen Lichtbildschutz. In der sonstigen EU (also z.B. in Eupen oder Bozen) kann man ziemlich sicher davon ausgehen, dass originalgetreue Reproduktionen nicht als fotografische Werke nach EU-Recht schützbar sind, da es hier auf die Originalität ankommt.

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