Fachgespräch zu „Internet-Tauschbörsen – zwischen Spaß und Staatsanwalt“

Dei Grüne Fraktion veranstaltet am 12.9. zwischen 13-16 Uhr im Bundestag ein Fachgespräch zum Thema „Internet-Tauschbörsen – zwischen Spaß und Staatsanwalt“.

Anmelden kann man sich unter ak3@gruene-bundestag.de, wie immer muss das Geburtsdatum für den Einlass im Bundestag angegeben werden.

Tauschbörsen, P2P, Filesharing – worum geht’s?

„Filesharing“ meint die Weitergabe von Dateien – meist Musikdateien – in Internet-Tauschbörsen. Technisch funktioniert das so: zwei Nutzer werden zum Zweck des Datenaustauschs in direkten Kontakt gebracht, so dass der eine vom anderen eine Datei herunterladen kann. Das Herunterladen von Dateien (Download) von einem Server geht mit dem zeitgleichen Anbieten von Dateien (Upload) Hand in Hand. „Filesharing“ findet in sog. Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P) statt, zu dessen Benutzung man eine spezielle Software braucht. Bekannte Tauschbörsen sind z.B. Gnutella und BitTorrent.

Rechtlich unproblematisch sind beim Tausch freie Inhalte, die auf Open-Source basieren oder unter einer Creative Commons Lizenz stehen. Da aber auch urheberrechtlich geschützte Werke getauscht werden, ist die Tauschbörsennutzung eine rechtliche Gratwanderung.

Während die Nutzer im „Filesharing“ eine neue Dimension der Musikverbreitung sehen, die bereits seit Jahren zum Leben vieler junger und auch älterer Menschen gehört, schreiben viele Künstler und die Musikwirtschaft den zurückgehenden Verkauf von CDs auch der Existenz von Tauschbörsen zu und gehen u.a. mit Abmahnungen gegen die Nutzer vor.
Rechtslage

Werden bei der Nutzung von Tauschbörsen Urheberrechte verletzt, kann der Verletzte auf Unterlassen oder Schadensersatz klagen, wenn er Namen und Adresse des Verletzters kennt. Auskunftsansprüche gegen Provider stehen aber bislang nur den Staatsanwaltschaften zu, weshalb Rechteinhaber in der Vergangenheit oft zum Mittel einer strafrechtlichen Anzeige gegriffen haben um an die notwendigen Informationen zu kommen.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie“ (BT-Drs. 16/5048) soll die zivilrechtliche Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum verbessert werden: Durch einen Drittauskunftsanspruch gegen Provider, der unter Richtervorbehalt steht, sollen die Rechteinhabern künftig Auskünfte zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erhalten.

Wir wollen folgende Fragen mit Ihnen diskutieren:

* Wie funktionieren Tauschbörsen? Was ist erlaubt, was verboten?
* Wie gehen Rechteinhaber gegenwärtig bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen vor?
* Was schlägt der Gesetzentwurf zur verbesserten Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum (BT-Drs. 16/5048) dazu vor? Sind die Regelungen sinnvoll?

Das Programm und weitere Infos finden sich auf der Webseite.

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