Ein aktueller Fall aus Ulm wirft die Frage auf, wie leicht Teilnehmende einer Demonstration ins Visier von Gesichtserkennung durch die Polizei geraten können. So hat ein Beamter des Landeskriminalamts Baden-Württemberg nach eigener Aussage Aufnahmen einer angemeldeten Demonstration in Ulm ausgewertet. Dabei habe er neben zwei Angeklagten im sogenannten Ulm5-Prozess vier weitere Personen identifiziert, die bis heute nicht mit dem Verfahren in Verbindung stehen. An diesem Vorgehen gibt es nun Kritik.
Im Ulm5-Prozess müssen sich fünf Palästina-Aktivist:innen vor dem Landgericht Stuttgart verantworten. Sie sollen vor rund einem Jahr in den deutschen Standort des israelischen Rüstungskonzerns Elbit Systems in Ulm eingebrochen sein. Über die Hauptverhandlung hat die Kontext:Wochenzeitung aus Stuttgart berichtet. Wir haben zudem mit dem Verteidiger der Angeklagten, Mathes Breuer, gesprochen.
Demnach enthalte die Ermittlungsakte auch von den unbeteiligten Personen Fotos der Gesichter, Namen, Geburtsdaten und vollständige Anschriften. Außerdem soll die Polizei weitere Vermerke zu den Personen gemacht haben, zum Beispiel: „überregional bekannt“, oder: die Teilnahme an der Demonstration dürfte auf „persönliche Betroffenheit durch Geburtsort Gaza zurückzuführen sein“
Vier weitere Personen in der Ermittlungsakte
Die fünf Angeklagten wiederum sitzen seit rund einem Jahr in Untersuchungshaft. Vor Gericht erklärten die Angeklagten, sie hätten aus humanitären Motiven gehandelt und die Produktion von Waffen stören wollen, die Israel in Gaza gegen Zivilist:innen einsetze. Außerdem hätten sie darauf aufmerksam machen wollen, dass der deutsche Staat Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ermögliche und davon profitiere.
Der LKA-Beamte habe nach eigener Aussage überprüfen wollen, ob die Angeklagten schon vor dem Einbruch bei Elbit Systems polizeilich aufgefallen seien. Dabei habe er weiteres Bildmaterial herangezogen, das auch andere Personen zeigt. Nach eigener Aussage sei er einem „Grundsatz der Vollständigkeit“ gefolgt und habe geprüft, wen der Computer neben den Angeklagten noch erkennen könne.
Auf welcher Rechtsgrundlage?
Auf die Nachfrage, wer den Bildabgleich angeordnet habe und auf welcher Rechtsgrundlage er erfolgt sei, soll sich der Zeuge im Gerichtssaal nicht geäußert haben.
„Es gibt keinen ‚Grundsatz der Vollständigkeit’, der es der Polizei erlauben würde, alle Menschen zu identifizieren, die einmal zusammen mit einer tatverdächtigen Person demonstriert haben.“ erklärt David Werdermann, Rechtsanwalt bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), auf Anfrage von netzpolitik.org.
Bereits die Abfrage der Bilder von der Demonstration greife in die Versammlungsfreiheit und die informationelle Selbstbestimmung ein. Dieser Eingriff wiege besonders schwer, wenn diese Bilder auch noch automatisch abgeglichen würden. „Ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Mittäter*innen handelt, sind solche Ermittlungsmaßnahmen rechtswidrig. Die Polizei ermittelt ins Blaue hinein – und das in einem grundrechtlich sensiblen Bereich“, erklärt Werdermann.
Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg teilte auf Anfrage von netzpolitik.org mit, es könne sich zu dem laufenden Verfahren nicht äußern. Die Erhebung personenbezogener Daten richte sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Auf unsere Frage nach dem „Grundsatz der Vollständigkeit” ging das LKA nicht ein.
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Gesichtserkennung wird immer häufiger eingesetzt
Der Fall rückt in den Mittelpunkt, welche Grenzen die Polizei beim Einsatz von Gesichtserkennung wahren muss. Das Bundeskriminalamt (BKA) betreibt seit 2008 ein Gesichtserkennungssystem (GES), das unbekannte Personen anhand von Bildern identifizieren soll. Dafür wird ein vorliegendes Bild, etwa von einer Überwachungskamera oder ein Fahndungsfoto, mit den gespeicherten Bildern im polizeilichen Informationssystem (INPOL) verglichen. Das System übersetzt die anatomischen Merkmale eines Gesichts in sogenannte Templates, erstellt eine Liste mit möglichen Treffern und ordnet sie nach ihrer Ähnlichkeit.
Im Januar 2026 enthielt INPOL Einträge zu rund 5,4 Millionen Menschen mit insgesamt 7,6 Millionen Lichtbildern. Zugleich nimmt der Einsatz der Gesichtserkennung deutlich zu: 2025 führten die Kriminalämter von Bund und Ländern rund 313.500 Suchläufe durch, 2024 waren es noch 121.000. Seit September 2024 kommt dabei sogenannte Künstliche Intelligenz zum Einsatz, wodurch die Fehlerquote der Gesichtserkennung auf unter ein Prozent gesunken sein soll.
Polizei soll auch Bilder aus dem Internet abgleichen dürfen
Bislang gleicht das GES vorliegende Bilder mit polizeilich gespeicherten Lichtbildern ab, etwa aus erkennungsdienstlichen Behandlungen. Die Bundesregierung will allerdings die Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden ausweiten. In Zukunft soll die Polizei Fahndungsfotos auch mit öffentlich zugänglichen Bildern im Internet abgleichen können. So könnten etwa auch Fotos aus sozialen Netzwerken zur Identifizierung von Personen herangezogen werden.
Die Pläne stoßen auf Ablehnung. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) warnt in einer Stellungnahme vor „Instrumenten zur potenziellen Massenüberwachung“ und hält die Pläne der Bundesregierung für „zum Großteil verfassungswidrig“. Auch andere Organisationen wie Amnesty International und der Chaos Computer Club positionieren sich gegen neue Befugnisse für die Sicherheitsbehörden.

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