AbschiebungenDurchsucht und angezeigt

Eigentlich sollen Handy-Durchsuchungen bei Menschen, die abgeschoben werden sollen, nur die Herkunft klären. Doch eine Recherche zeigt: Zufallsfunde landen bei der Polizei. Juristen sehen darin einen fragwürdigen Grundrechtseingriff.

  • Chris Köver
Bild eines Hochhauses, links parkt ein Fahrzeug des Zolls.
Von "Zufallsfunden" bei der Durchsuchung von Abzuschiebenden erfährt auch der Zoll. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / 5VISION.NEWS

Ausländerbehörden melden mutmaßliche Hinweise auf Straftaten, die sie bei der Durchsuchung von Computern und Handys von abzuschiebenden Personen finden, an die Polizei oder den Zoll. Das zeigen die Antworten der zuständigen Behörden und Ministerien in den Bundesländern auf Anfrage von netzpolitik.org.

In Bayern kam es etwa in den vergangenen fünf Jahren zu 12 solcher Meldungen, teilt ein Sprecher des zuständigen Landesamtes für Rückführungen mit. „Die Mitteilung strafrechtlich relevanter ‚Zufallsfunde’ erfolgt jeweils in Form einer Verdachtsmeldung an die sachlich zuständige Polizeidienststelle sowie an die zuständige Ausländerbehörde.“

In Nordrhein-Westfalen liegt die Aufgabe seit 2022 bei der Zentralen Ausländerbehörde Essen. Dort arbeiten drei Personen in einer „Stabsstelle Datenforensik“ an der Durchsuchung. 2024 kam es in sieben Fällen zu Zufallsfunden während der Auswertung, im Jahr 2025 in sechs Fällen, schreibt eine Sprecherin der Stadt Essen. Gebe es Anhaltspunkte für eine Straftat, würden diese angezeigt – als Beispiele nennt sie „Fälle von Kinderpornographie oder Tötungsaufzeichnungen“.

Auch Berlin, Hessen und Niedersachsen bringen Zufallsfunde zur Anzeige. Allerdings erfassen die Länder nicht, wie oft das geschieht. In Hamburg sei es bislang zu keinem Fall gekommen.

Dafür schreibt die Sprecherin aus Niedersachsen, an welche Art von Behörden die Meldungen gehen, darunter: „Polizei, Staatsanwaltschaft, Finanzverwaltung oder Zoll“.

Was das Aufenthaltsrecht vorsieht

Ausländerbehörden dürfen seit mehr als zehn Jahren die Datenträger von ausreisepflichtigen Personen durchsuchen, die abgeschoben werden sollen. Voraussetzung ist, dass die Identität oder Herkunft der Person nicht mit anderen Mitteln geklärt werden kann. Die Durchsuchungen sind in vielen Bundesländern inzwischen Standard.

Nachdem die Behörden dafür anfangs bei den jeweiligen Landeskriminalämtern andockten, haben inzwischen mehrere Bundesländer eigene Abteilungen für die forensischen Untersuchungen etabliert. Die Ausländerbehörden können die Datenträger einziehen und zur Auswertung einschicken.

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Laut Aufenthaltsrecht dienen die Durchsuchungen dazu, Hinweise auf die Identität oder Herkunft einer Person zu erlangen. Anhand von angerufenen Telefonnummern, Dokumenten auf einem Handy oder verwendeten Sprachen soll die Behörde darauf schließen, welches Herkunftsland für die Person Passpapiere ausstellen könnte. Zahlen dazu, wie erfolgreich dieses Vorgehen im Sinne der Behörden ist, werden nicht erfasst.

Eine Weitergabe von Informationen an Ermittlungsbehörden ist im Aufenthaltsrecht nicht vorgesehen. Die Betroffenen sind auch keiner Straftat beschuldigt, sie haben lediglich keine Papiere, die ihre Herkunft bestätigen könnten.

Laut den Behörden ist dies aber auch nicht notwendig. Die Sprecherin der Stadt Essen verweist etwa auf das nordrhein-westfälische Datenschutzgesetz als Rechtsgrundlage.

Die Sprecherin der Landesaufnahmestelle Niedersachsen schreibt: „Einschlägig sind die rechtlichen Normen der Strafprozessordnung, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes.“

„Kein Verbot“ als Freifahrtschein

Auch das Landesamt für Rückführungen in Bayern legt ein fehlendes Verbot im zuständigen Paragrafen im Aufenthaltsrecht als Erlaubnis aus: Die „Zulässigkeit einer Datenweitergabe“ bemesse sich an den allgemeinen Datenschutzregeln im Bundesland (BayDSG). Dieses erlaube die Weitergabe, „da die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich sind“.

In Hessen schließlich zieht das Innenministerium das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) heran. Es regele auch die Datenübermittlung zwischen Gefahrenabwehr– und Polizeibehörden, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich erscheint. Die Ausländerbehörden im Land gelten laut Verordnung als Gefahrenabwehrbehörden.

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Schwere der Tat muss maßgeblich sein

Der Jurist Davy Wang koordiniert bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte Fälle von Betroffenen, deren Datenträger laut Aufenthaltsrecht eingezogen oder durchsucht werden. Er sagt: Finden Ausländerbehörden bei der Durchsuchung von Datenträgern zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit Anhaltspunkte für Straftaten und leiten diese an Ermittlungsbehörden weiter, dann sei das eine „zweckändernde Weiterverarbeitung“. „Sie begründet einen neuen Grundrechtseingriff und braucht eine eigenständige Rechtsgrundlage.“

Entscheidend sei deswegen, dass die Verantwortlichen nach der Schwere der jeweiligen Tat unterscheiden. Laut Verfassung dürften vorliegende Daten nur dann für einen neuen Zweck genutzt werden, wenn sie dafür mit vergleichbar eingriffsintensiven Mitteln hätten erhoben werden dürfen. „Die vollständige Auswertung von Datenträgern, die teilweise höchstsensible private Daten beinhalten, greift besonders tief in die Grundrechte der Betroffenen ein.“

Eine Übermittlung sei daher nur bei hinreichend schweren Straftaten zulässig, bei leichteren Delikten und Ordnungswidrigkeiten dürfte sie unverhältnismäßig sein, sagt er. „Ansonsten wird die Datenträgerauswertung im Aufenthaltsrecht zum Einfallstor für eine Strafverfolgung, die auf direktem Weg unzulässig gewesen wäre.“

Anders gesagt: Weil Ladendiebstahl, Fahren ohne Führerschein oder der Besitz von Drogen in geringen Mengen in Deutschland keine Durchsuchung von Smartphone oder Computer rechtfertigen, dürften solche Delikte auch im Fall einer zufälligen Entdeckung bei der Datenträgerdurchsuchung von den Ausländerbehörden nicht an die Polizei gemeldet werden.

Regierung hält an Durchsuchungen fest

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte, die mit strategischen Verfahren Grundrechte schützt, hält die Durchsuchungen für nicht verfassungskonform. Vor Gericht hat der Verein gegen das BAMF gewonnen, das ebenfalls Handyforensik einsetzt: Die Behörde darf nicht mehr pauschal von allen Schutzsuchenden ohne Identitätspapiere das Handy verlangen, sondern muss prüfen, ob es mildere Mittel zur Feststellung von Identität und Herkunft gibt.

Fachleute bezweifeln, dass die Handydurchsuchungen überhaupt Vorteile für das erklärte Ziel der Identitätsfeststellung bringen. Das BAMF etwa schaut auf Anrufhistorie, Browserdaten oder auch Geodaten auf den Geräten, um Sprachen oder Länderbezüge herauszufinden. Diese seien aber wenig aufschlussreich, um auf die Identität oder Staatsbürgerschaft einer Person zu schließen, kritisiert die GFF.

Die Bundesregierung will trotzdem weiter an der Rechtsgrundlage für die Maßnahme festhalten. Zuletzt hatte die Ampelregierung das Asyl- und Aufenthaltsrecht weiter verschärft und dabei die Befugnisse der Ausländerbehörden noch erweitert: Sie dürfen nun auch in die Privaträume von Menschen eindringen, die abgeschoben werden sollen, um darin nach Dokumenten oder Geräten zu suchen. Außerdem darf neben den Daten auf Computer oder Handy nun auch alles durchsucht werden, was Betroffene in der Cloud gespeichert haben.

Über die Autor:innen

  • Chris Köver

    Chris Köver recherchiert und schreibt über Netzpolitik, Überwachungstechnologien, digitale Gewalt und Jugendschutz. Recherche-Anregungen und Hinweise gerne per Mail oder via Signal (ckoever.24). Seit 2018 bei netzpolitik.org. Hat Kulturwissenschaften studiert und bei Zeit Online mit dem Schreiben begonnen, später das Missy Magazine mitgegründet und geleitet. Ihre Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Journalistenpreis Informatik, dem Grimme-Online-Award, dem Rainer-Reichert-Preis zum Tag der Pressefreiheit und dem Datenschutz-Medienpreis.

    Kontakt: E-Mail (OpenPGP), BlueSky, Mastodon, Signal: ckoever.24

    Foto: Darja Preuss


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6 Kommentare zu „Durchsucht und angezeigt“


  1. Titus von Unhold

    ,

    Die Rechtsauffassung von Davy Wang halte ich für falsch. Denn zum einen werden durch das OWiG bereits seit Jahrzehnten die Mittel der StPO (Durchsuchung, Beschlagnahme, etc.) auf Owis angewandt, zum anderen haben wir das Opportunitätsprinzip. Die Behörden selbst, als auch die Beamten und die Bediensteten haben die rechtliche Pflicht bei Straftaten tätig zu werden. Andernfalls machen sie sich selbst strafbar.


  2. Rundbold

    ,

    „Die Betroffenen sind auch keiner Straftat beschuldigt, sie haben lediglich keine Papiere, die ihre Herkunft bestätigen könnten.“

    Unsinn. Wer sich als Nicht-Deutscher ohne Papiere in der Bundesrepublik aufhält, ist immer im Tatbestand der unerlaubten Einreise/des unerlaubten Aufenthalts, siehe §§ 95 Abs. 1, Nr. 1 iVm 3 Abs. 1 AufenthG. Das ist eine Straftat nach dem Aufenthaltsgesetz, dieser Satz im Artikel also astreine Fake News.


    1. Chris Köver

      ,

      Das ist nicht ganz richtig. Allein der Umstand, dass jemand ausreisepflichtig ist und keine Papiere hat, ist nicht strafbar. Es kommt darauf an, warum die Person keine Papiere hat und ob sie selbst daran mitwirkt, diese zu beschaffen. Viele Länder stellen bekanntermaßen keine Papiere für ihre mutmaßlichen Staatsangehörigen aus, dann ist auch keine Abschiebung oder Ausreise möglich. Das ist nicht das Verschulden der Person.


  3. Joachim

    ,

    Soweit ich weiß existiert in Deutschland kein Verbot, Beweise auszuwerten. Straftaten müssen angezeigt werden. Das ist die eine Seite.

    Die Andere ist: Ich kann die Pflicht zur Bestimmung der Herkunft einer Person missbrauchen um Zufallsfunde zu provozieren. Ich kann extra danach suchen. Das bedeutet einen Verdacht nicht aufgrund von Ermittlungsergebnissen, sondern einzig aufgrund des Asylantenstatus.

    Ich würde das in dem Fall „Missachtung der Unschuldsvermutung“ nennen. Das würde ich Diskriminierung nennen. Denn ich erwarte förmlich eine Straftat, weil da jemand aus einem fremden Land kommt und sich nach einer oftmals gefährlichen Reise nicht ausweisen kann. Schlimmer noch, ich rede mich heraus mit der Aussage: es läge doch eine Straftat vor. Das der offizielle Zweck nur die Feststellung der Herkunft war, ignoriere ich.

    Und wenn keine Straftat vorlag? Entschuldige ich mich? Gebe ich die illegale Schnüffelei in persönlichen Daten zu? Ehr nicht. Ich warte einfach auf die nächste Instanz. Die wird mit dem „Illegalen“ schon fertig, legt ihm Handschellen an, schieben ihn zu den Taliban und erzählt seinen Kindern, ach wie schön ist … nein nicht Panama. Und die Schule wird toll – toll da in der Wüste, wo man euch hinschickt. Leg dein Kopftuch an und den Gebetsteppich zurecht, ganz egal, was du glaubst. Passe dich an und sei auf keinen Fall irgendwie abartig. Pfui!

    Ach je, mir scheint, wir sind alle ein wenig Taliban. Jedenfalls sicher nicht besser.


  4. Joachim

    ,

    Nachtrag: da sagt jemand ich übertreibe und sei polemisch. Aber hat Frontex nicht „Meinen Leitfaden zur Rückkehr“ veröffentlicht? Wird nicht verhandelt, Asylanten ohne „Bleiberecht“ nicht legitimierten Behörden in einem Konfliktbereich auszuliefern? Und was denkt man eigentlich, wenn einem nach einer Flucht über das Mittelmeer Menschenrechte entzogen werden? Wenn man in Lager gesperrt wird? Kinder rechtswidrig in Haft genommen werden? Was tut das mit einem Menschen? Was tut das mit Kindern? Ja, wir haben die Todesstrafe abgeschafft. Wir haben andere Wege gefunden, Menschen zu loszuwerden.


    1. Anonym

      ,

      Um etwas konstruktiver zu werden: Einreise für alle ist so einfach wie schnell realisierbar, wörtlich über Nacht. Eine halbe bis eine Million Einreisende pro Jahr ist realistisch, geht zB auch van Aken von aus.

      Und dann? Was ganz real tun?

      Ernst gemeinte Frage.

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