Datenschutzgrundverordnung18 Millionen Euro Strafe für die Österreichische Post

Die Datenschutzbehörde in Österreich hat eine Verwaltungsstrafe gegen die Österreichische Post AG verhängt. Die Sammlung und Vermarktung von individuellen Datenprofilen, unter anderem zur Parteiaffinität von Bürgern, sei nach der DGSVO nicht rechtens.

Österreichischer Briefkasten: „Die Post bringt allen was“, offensichtlich auch den Parteien. (Symbolbild) CC-BY 3.0 Moschitz

Von insgesamt 2,2 Millionen Menschen hat die österreichische Post Daten zur Parteiaffinität gesammelt. Der Konzern hat damit gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen, urteilt die Österreichische Datenschutzbehörde. Die Behörde verhängt eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 18 Millionen Euro gegen die Post. Die Post, die zur Hälfte dem österreichischen Staat gehört, teilt in einer Investoren-Meldung mit, sie werde Rechtsmittel ergreifen. Gleichzeitig habe sie aber bereits eine Rückstellung von 18 Millionen Euro angelegt.

Neben der Parteiaffinität hat die Datenschutzbehörde weitere Rechtsverletzungen festgestellt. Dabei geht es um weiterverarbeitete Daten zur Frequenz von Paketlieferungen und Angaben über die Umzugshäufigkeit von Personen, die für Direktmarketing genutzt wurden. Auch diese Praktiken seien nicht durch die DSGVO gedeckt.

Auch Einzelklage bereits erfolgreich

Im Januar dieses Jahres hat die Rechercheplattform Addendum öffentlich gemacht, dass die Post neben den bekannten Daten – etwa Name, Adresse, Geschlecht und Alter – auch die Parteiaffinität abspeichert. Diese werde durch ein Rechenmodell erfasst, dass Umfragen, Wahlergebnisse, Hochrechnung und weitere Statistiken heranzieht und mit den persönlichen Daten abgleicht. Parteien sollen mit dieser Information zielgerichtete Wahlwerbung verschicken können. Die Post verteidigte das Vorgehen als rechtmäßiges Marketinganalyseverfahren.

Zu Beginn dieses Monats hat das Landesgericht Feldkirch bereits einer Klage des Vorarlberger Anwalts Christian Wirthensohn gegen diese Praxis rechtgegeben und ihm Schadensersatz in Höhe von 800 Euro zugesprochen. Die Post habe gegen Artikel 9 der DSGVO verstoßen. Der Artikel untersagt die Verarbeitung „besonderer Kategorien personenbezogener Daten“, darunter fällt die politische Einstellung. „Eine erhebliche Verletzung der DSGVO“ sah das Gericht auch durch mangelnde Information des Betroffenen als gegeben an. Sie bezieht sich auf Artikel 7 der Verordnung.

Auf laufende Einzelklagen hat das Urteil keinen Einfluss.

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