Seit einigen Tagen zirkuliert in den (Sozialen) Medien ein Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld, nach dem eine Mutter das schriftliche Einverständnis der Smartphone-Kontakte ihres Sohnes einholen soll, dass deren Daten an WhatsApp übertragen werden dürfen. Mit der Zustimmung zu den AGB sollen Nutzer*innen schließlich bestätigen, dass sie autorisiert sind, diese Daten an den Facebook-Konzern weiterzugeben. Bei Zeit Online liefert Torsten Kleinz einen lesenswerten Überblick über die Debatte um das Urteil. Tenor: Rechtmäßig ist das Auslesen der Adressbücher zwar vermutlich nicht, Nutzer*innen brauchen trotzdem keine Panik vor Abmahnungen zu haben, weil nicht sie, sondern WhatsApp die rechtliche Verantwortung dafür trage.
Kleinz hat dazu unter anderem den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar befragt:
Obwohl seine Behörde selbst keine Absicht hat, Privatnutzer zu belangen, sieht Caspar das Urteil als willkommenes Druckmittel gegen den Anbieter. Der hatte nach seiner Übernahme durch Facebook die Geschäftsbedingungen geändert und den Nutzern auferlegt, die Einverständnis der Kontakte einzuholen, bevor diese auf die Server hochgeladen werden. […] „Es liegt in der Hand von WhatsApp, das automatisierte Auslesen der Adressbücher zu beenden oder zumindest dem Nutzer die Möglichkeit zu lassen, nur von ihm markierte Adressdaten weiterzuleiten, für die er dann eine Einwilligung eingeholt hat“, sagt der Datenschützer Caspar.
Unabhängig von der Frage, ob sie dafür abgemahnt werden können, tragen WhatsApp-Nutzer*innen natürlich trotzdem die moralische Verantwortung dafür, dass sie die Weitergabe der Kontaktinformationen ihrer Bekannten in Kauf nehmen, indem sie den Dienst nutzen.
Und noch ein Schmankerl aus dem teils bizarren Urteil:
Eigentlich ging es in dem Verfahren darum, ob der Sohn am Wochenende Zeit mit seinem Vater verbringen soll. Dass es dort manchmal Streit um die Smartphonenutzung des Jungen gebe, wurde nur am Rande erwähnt. Im Urteil ist das Thema aber von zentraler Bedeutung. So wird der Mutter aufgetragen, bis zur Volljährigkeit des Sohnes dessen Smartphonegebrauch zu beaufsichtigen und „das Smartphone des Kindes vor dem Schlafengehen jeweils einzuziehen, sowie dem Kind einen anderweitigen, nicht online vernetzten Wecker bereitzustellen“. Dazu soll sie monatlich mindestens drei Artikel zum Thema auf der Website der EU-Initiative Klicksafe.de lesen und mit ihrem Sohn über dessen Smartphonenutzung sprechen.
Last doch um Himmels willen dieses dämliche „Nutzer*innen“ weg. Wer zu dämlich ist, sich angesprochen zu fühlen, weil man einfach die neutrale Form verwendet, dem ist nicht zu helfen. Aber jeden Text unnötig holprig zum lesen zu machen, kann ja auch keine Lösung sein.
Danke für den Kommentar. Eine Artikel mit der Gendersprache verfehlt jede Wirkung.
Ja, mich stört diese penetrante „Vergewaltigung“ der Sprache ebenfalls.
3 sexistische Spacken, die hier herumtrollen unc mit ihrem Gift die Kommentare versiffen.
Verpisst euch!
Welche neutrale Form?
Das sind Sexisten!
So ein Quatsch! Als gäbe es keine echten Probleme.
Ich halte das Urteil für weltfremd und vermute es wird keinen Bestand haben. Das Gericht verlangt ja von einem 11-jährigen, der WhastApp installiert, dass er schriftliche Einwilligungen von allen seine Kontakten, die er auf dem Smartphone hat, einholt (auch von Mutter und Vater), damit die Daten von WhatsApp erwähnt ohne Zwecke der Nutzung bei WhatApp hochgeladen werden dürfen. Unter anderem wird erwähnt, dass dem Knaben sonst Kosten von mehreren hundert Euro durch Abmahnungen zu kommen könnten. Damit setzt sich das Gericht über die Rechtsprechung hinweg, dass 11-jährige auch bei bei Berücksichtigung des „Taschengeldparagrafen“ für solche Deals nicht geschäftsfähig sind. Das Gericht duldet nicht nur die sittenwidrige Ausspähung von WhatsApp, sondern argumentiert auch mit einer nicht gegebenen Geschäftsfähigkeit eines 11-jährigen für Geschäfte über mehrere hundert Euro.
Zudem hat das Gericht übersehen, dass die Geschäftsbedingungen von Facebook ein Mindestalter von 13 Jahren voraussetzen.
Mir seiht das Urteil so aus, als wenn es von juristischen Laien geschrieben wurde oder juristischen Betrügern vom Stile von Guttenbergs, der sich die juristische Promotion erschlichen hat an einer Gammel-Uni, die sich mit einem Ehrenwort statt einer strafbewehrten eidessstattlichen Versicherung begnügte.
Es wäre ja noch schöner, wenn Eltern von 11-jährigen zur Störungshaftung bei rechtswidrigen Geschäften mit Drogendealern der afghanisch/kosovarischen Heroin-Mafia herangezogen würden. Weiß man, ob der Richter*in Zurechnungsgfähigkeit und volle Geschäftsfähigkeit besitzt? Oder wissen die da nicht, dass der 1. April und Karneval längst vorbei sind?
Wieso ist das Urteil weltfremd. Der Richter erwartet das ja gerade nicht von dem 11-jährigen sondern von dessen Mutter da der 11-jährige nicht geschäftsfähig ist.
Was die Weitergabe der Telefonnummern betrifft, so verweise ich mal auf die Whatsapp AGB:
https://www.whatsapp.com/legal/?l=de#terms-of-service
Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können.
Zu deutsch: Du darfst Whatsapp laut den AGB gar nicht nutzen wenn du nicht von allen Kontakten das Einverständnis zur Datenweitergabe hast.
„Wieso ist das Urteil weltfremd. Der Richter erwartet das ja gerade nicht von dem 11-jährigen sondern von dessen Mutter da der 11-jährige nicht geschäftsfähig ist.“
Das ist sachlich falsch. in dem oen verlinkten Urteil heißt es:
„Die Kindesmutter wird verpflichtet, von allen Personen, welche aktuell im Adressbuch des Smartphones ihres Sohnes E. gespeichert sind, schriftliche Zustimmungserklärungen dahingehend einzuholen, ob diese Personen damit einverstanden sind, dass E. in dem Adressbuch seines Smartphones die Telefonnummer(n) und den Namen – wenn ja, in welcher Form (Pseudonym, Kürzel oder aber Vor- oder/und Nachname als Klardatum) – der jeweiligen Person speichert und dass die Daten von dort dann regelmäßig über die von E. gleichzeitig genutzte Applikation „WhatsApp“ an den Betreiber WhatsApp Inc. in Kalifornien/USA übertragen / hochgeladen werden, wo diese Daten zu vielfältigen Zwecken des Betreibers laut dessen Nutzungsbedingungen frei weiter verwendet werden können.“
Der Richter geht davon aus, dass der 11-jährige Sohn WhatsApp benutzt und gibt deswegen der Mutter zahlreich Lektürebefehle. Er leitet also die Mutter an, den Sohn bei der Verletzung der Geschäftsbedingung von WhatsApp zu unterstützen. Die beiden sollen mit Vorsatz unter richterlichem Diktum, Nutzungsbedigungen zu verletzen. Wär eder Richter dem Rechtsstaat verpflichtet, würde er darauf dringen, die Nutzungsbedingungen von WhatsApp einzuhalten und erst mit 13 damit anzufangen. Nach dieser Aufforderung vom Richter, Vertragsbedigungen zu ignorieren, sind alle allen „deliktischen“ Ausführungen Unsinn.
Wo ich herkomme, sagt man, dass so eine Mensch einen an der Waffel hat, Kinder zum Rechtsbruch aufzufordern und behilflich zu sein. Wer so ein gestörtes Verhältnis zum Rechtsstaat hat, sollte nicht als Richter dem Ruf des Staates weiter zerstören und wegen dieses groben Unfuges aus dem Staatsdienst entfernt werden. In einem Rechtsstaat muss man die Geschäftsbedingungen einhalten und darf sich nicht von Beamten aufhetzen lassen, diese zu missachten. Das Urteil wird keinen Bestand haben wegen seines Hasses auf das Vertragsrecht.
Also weil es Streitigkeiten mit der Handynutzumg gab muss die Mutter ca. 250 Artikel lesen und das Kind darf keinen Wecker mit Internetanschluss nutzen (also auch keinen Internetradiowecker)? Wo ist da jetzt der Zusammenhang?