Seit einigen Tagen zirkuliert in den (Sozialen) Medien ein Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld, nach dem eine Mutter das schriftliche Einverständnis der Smartphone-Kontakte ihres Sohnes einholen soll, dass deren Daten an WhatsApp übertragen werden dürfen. Mit der Zustimmung zu den AGB sollen Nutzer*innen schließlich bestätigen, dass sie autorisiert sind, diese Daten an den Facebook-Konzern weiterzugeben. Bei Zeit Online liefert Torsten Kleinz einen lesenswerten Überblick über die Debatte um das Urteil. Tenor: Rechtmäßig ist das Auslesen der Adressbücher zwar vermutlich nicht, Nutzer*innen brauchen trotzdem keine Panik vor Abmahnungen zu haben, weil nicht sie, sondern WhatsApp die rechtliche Verantwortung dafür trage.
Kleinz hat dazu unter anderem den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar befragt:
Obwohl seine Behörde selbst keine Absicht hat, Privatnutzer zu belangen, sieht Caspar das Urteil als willkommenes Druckmittel gegen den Anbieter. Der hatte nach seiner Übernahme durch Facebook die Geschäftsbedingungen geändert und den Nutzern auferlegt, die Einverständnis der Kontakte einzuholen, bevor diese auf die Server hochgeladen werden. […] „Es liegt in der Hand von WhatsApp, das automatisierte Auslesen der Adressbücher zu beenden oder zumindest dem Nutzer die Möglichkeit zu lassen, nur von ihm markierte Adressdaten weiterzuleiten, für die er dann eine Einwilligung eingeholt hat“, sagt der Datenschützer Caspar.
Unabhängig von der Frage, ob sie dafür abgemahnt werden können, tragen WhatsApp-Nutzer*innen natürlich trotzdem die moralische Verantwortung dafür, dass sie die Weitergabe der Kontaktinformationen ihrer Bekannten in Kauf nehmen, indem sie den Dienst nutzen.
Und noch ein Schmankerl aus dem teils bizarren Urteil:
Eigentlich ging es in dem Verfahren darum, ob der Sohn am Wochenende Zeit mit seinem Vater verbringen soll. Dass es dort manchmal Streit um die Smartphonenutzung des Jungen gebe, wurde nur am Rande erwähnt. Im Urteil ist das Thema aber von zentraler Bedeutung. So wird der Mutter aufgetragen, bis zur Volljährigkeit des Sohnes dessen Smartphonegebrauch zu beaufsichtigen und „das Smartphone des Kindes vor dem Schlafengehen jeweils einzuziehen, sowie dem Kind einen anderweitigen, nicht online vernetzten Wecker bereitzustellen“. Dazu soll sie monatlich mindestens drei Artikel zum Thema auf der Website der EU-Initiative Klicksafe.de lesen und mit ihrem Sohn über dessen Smartphonenutzung sprechen.
