Die Innenministerkonferenz (IMK) hat sich mit dem Bericht „Handlungsbedarf zur gesetzlichen Verpflichtung Dritter für Maßnahmen der verdeckten Informationserhebung nach §§ 100c und 100f StPO“ befasst. Dieser Bericht aus dem Bundesinnenministerium (BMI) ist auf April 2017 datiert und unter der niedrigsten Geheimhaltungsstufe „Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Das Redaktionsnetzwerk Deutschland hatte den Bericht gesehen und ihn so interpretiert, dass damit Hintertüren in allen digitalen Geräten gefordert würden. Das Bundesinnenministerium dementierte dies, ließ aber zahlreiche Fragen offen.
Die Innenministerkonferenz, die am 7. und 8. Dezember von Protesten begleitet in Leipzig stattfand, hat den Bericht laut ihrem Protokoll zur Kenntnis genommen. Sie stellt fest, dass die fortschreitende Entwicklung der „Fahrzeug- und Schlosstechnik“ dazu führe, dass „rechtlich zulässige Maßnahmen nicht umgesetzt werden“ könnten. Die IMK will nun prüfen, wie Dritte – gemeint sind zum Beispiel Hersteller – beim verdeckten Öffnen und Überwinden von Diebstahlwarnanlagen zur Mitwirkung aufgrund bestehender oder noch zu schaffender Gesetze verpflichtet werden können. Laut der IMK gehe es dabei ausdrücklich nicht um den Einbau von „sogenannten Hintertüren“ in informationstechnische Systeme.
Das Justizministerium hat 2007 eine sehr weite Definition der informationstechnischen Systeme (PDF) formuliert:
Darunter wird ein System verstanden, welches aus Hard- und Software sowie aus Daten besteht, das der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übertragung und Anzeige von Informationen und Daten dient.
Aufgrund der zunehmenden Vernetzung von Fahrzeug- und Schließtechnik sowie der Datenübertragung ist eine Abgrenzung zu informationstechnischen Systemen kaum möglich. Der Beschluss der IMK ist damit widersprüchlich.
Da die modernen Fahrzeug- und Schlosstechniken mit Kryptografie arbeiten, könnte die Verpflichtung der Hersteller auch als Bereitstellung eines Generalschlüssels interpretiert werden. Alle Hintertüren, Herstellerzugänge oder Generalschlüssel bei Alarmanlagen von Autos und häuslicher Sicherheitstechnik schwächen diese Systeme. Extra geschaffene Schwachpunkte machen die Alarmanlagen insgesamt unsicherer, schaffen Angriffspunkte für Unbefugte und kriminelle Nutzung und verschlechtern damit die Sicherheit aller Bürger.
Auszug aus dem Protokoll der IMK 2017, TOP22:
1. Die IMK nimmt den Bericht „Handlungsbedarf zur gesetzlichen Verpflichtung Dritter ‑VS-NfD-“ (Stand: 03.04.17) zur Kenntnis.
2. Sie stellt fest, dass die fortschreitende Entwicklung im Bereich der Fahrzeug- und Schlosstechnik die verfügbaren technischen Möglichkeiten zur verdeckten Überwindung dieser Systeme einschränkt. Dadurch können rechtlich zulässige Maßnahmen nicht umgesetzt werden.
3. Die IMK sieht unter Berücksichtigung der im Bericht aufgezeigten Szenarien und aus Gründen der Rechts- und Handlungssicherheit einen weitergehenden Prüfbedarf im Hinblick auf technische und rechtliche Lösungsmöglichkeiten zur Umsetzung der Maßnahmen der verdeckten Informationserhebung nach den §§ 100c und 100f StPO. Insbesondere soll dabei geprüft werden, ob und inwieweit Dritte beim verdeckten Öffnen und Überwinden von Diebstahlwarnanlagen zur Mitwirkung de lege lata und de lege ferenda verpflichtet werden können, wobei es ausdrücklich nicht um den Einbau von sogenannten Hintertüren in informationstechnische Systeme geht. Die zu erarbeitenden Lösungen sollten technikoffen ausgestaltet sein.
4. Sie beauftragt den AK II, in Abstimmung mit der JuMiKo die geforderte Rechtsänderung zu prüfen und anschließend dem IMK-Vorsitzland sowie den A- und B‑Sprecherländern zu berichten.
5. Die IMK bittet ihren Vorsitzenden, den Vorsitzenden der JuMiKo über diesen Beschluss zu unterrichten.
