Obwohl der leidige Routerzwang bereits im August 2016 gefallen ist, sahen das einige Netzbetreiber offenbar nicht so: Sie gaben ihren Bestandskunden die erforderlichen Zugangsdaten einfach nicht weiter. Bei manchen Anschlussvarianten sind diese aber notwendig, um den selbst gekauften Router auch tatsächlich einsetzen zu können.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen war deshalb letztes Jahr gegen den Anbieter Gelsen-Net vor Gericht gezogen und konnte das Verfahren bereits im September gewinnen. Nun haben die Verbraucherschützer das Urteil des Landgerichts Essen zum Herunterladen [PDF] bereitgestellt. Darin heißt es:
Die Netzbetreiber dürfen den Teilnehmern zwar nach wie vor Router überlassen, deren Anschluss und Nutzung jedoch nicht zwingend vorschreiben. Bereits aus diesen Regelungen lässt sich eine allgemeine, nicht auf Neukunden beschränkte Informationspflicht der Netzbetreiber bezüglich der Zugangsdaten ableiten. Denn die Daten sind zwingende Voraussetzung, um einen nicht von dem Netzbetreiber gelieferten Router anzuschließen. […] Nach alledem spricht die systematische Auslegung dafür, dass die Zugangsdaten auf Anforderung allen Kunden zur Verfügung zu stellen sind.
