Handys, Apps, Wearables – das alles gibt es auch in einer Kinderversion. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat jetzt den Verkauf von „Kinderuhren mit Abhörfunktion“ verboten. Die seien nach §90 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) als „unerlaubte Sendeanlage“ zu verstehen. Wer Zugriff auf die App hat, die zur Kinderuhr gehört, kann nämlich ohne das Wissen des Trägers die Umgebung abhören – was beschönigend als „Babyphone-Funktion“ beschrieben wird.
Die BNetzA schreibt:
Das Mikrofon der Uhr kann in diesen Fällen über die zuvor in der App eingegebene Telefonnummer der Eltern (oder auch anderer Personen) aktiviert werden. In diesem Fall können alle Stimmen und Geräusche im Umfeld der Uhr ohne Tätigen eines Anrufs mitgehört werden. Weder der Träger der Uhr noch die Gesprächspartner des Uhrenträgers können dies erkennen.
Eltern sollen Uhren mit dieser Abhörfunktion nun vernichten und einen Nachweis vorlegen. Tun sie das nicht, können sie nach §148 des TKG mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden.
Kinderuhren sind meistens auch mit einem GPS-Tracker ausgestattet, über den Eltern beispielsweise benachrichtigt werden können, wenn das Kind einen definierbaren „Sicherheitsbereich“ verlässt. Die jetzt von der BNetzA vom Markt genommenen Uhren haben zusätzlich eine Sim-Karte und werden auch als Handyersatz vermarktet. Im Februar hatte die BNetzA bereits den Verkauf der Schnüffelpuppe Cayla verboten.
