Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt plant strengere Regeln für den Einsatz von Drohnen im privaten und gewerblichen Bereich. Das geht aus dem Entwurf für eine Verordnung hervor, die wir – wie gewohnt – im Volltext veröffentlichen (pdf).
Der Einsatz von Drohnen ist bisher nicht einheitlich geregelt. Die dadurch entstehenden Rechtsunsicherheiten für Verbraucher und Gewerbetreibende sollen durch die Reform beseitigt werden. So kennt das Luftverkehrsgesetz bisher den Begriff der Drohne nicht, sondern nur Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge. Je nach Einsatzweise und Bauart fallen Drohnen in die eine oder andere Kategorie – mit unterschiedlichen Vorschriften.
Die Änderungen im Überblick
Mit der neuen Regelung fällt diese Unterscheidung weg. Stattdessen gilt: Wiegt eine Drohne mehr als 250 Gramm, benötigt sie ein spezielles Kennzeichen. Ab einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm besteht die „Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse“, also der Besitz eines sogenannten Drohnenführerscheins. Wie bisher benötigt der Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen mit mehr als 25 Kilogramm eine Erlaubnis seitens der Behörden.
Kennzeichnungspflicht ab 250 Gramm
Zur Kennzeichnungspflicht schreibt das Verkehrsministerium in der Drohnenverordnung:
Es handelt sich dabei um einen einmaligen Vorgang, der mit Kosten in Höhe von circa 15 Euro für die Erstellung der Plakette und mit einem Zeitaufwand von circa einer Stunde verbunden ist.
Die Plakette soll feuerfest sein und Adresse und Namen des/der Eigentümer*in eingraviert haben. Das Ministerium hatte auch über die Schaffung einer zentralen Datenbank nachgedacht. Der Verwaltungsaufwand dafür sei aber zu hoch, schreibt das Ministerium im Entwurfstext.
Drohnenführerschein nur mit Führungszeugnis
Die Erlangung des Drohnenführerscheins gestaltet sich komplizierter. Dazu muss eine Prüfung abgelegt werden, die „ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Navigation, über die dafür einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen, über die örtliche Luftraumordnung sowie über allgemeine praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in der Anwendung des Fluggeräts“ vermittelt.
[Update 01.12.2016: „Dieser Kenntnisnachweis scheint in seinen Voraussetzungen beispielsweise dem Sportbootführerschein nicht unähnlich.“ Drohnenflieger Thorben Krüger ordnet im Interview mit netzpolitik.org die Änderungen ein.]
Die Verordnung nennt auch die Möglichkeit einer Online-Prüfung, ohne diese genauer zu spezifizieren. Vorgesehen ist, dass die Erlaubnis zehn Jahre gültig ist. Vor einigen Monaten hieß es noch aus dem Ministerium, dass ein Drohnenführerschein nur für den gewerblichen Betrieb geplant sei.
Um zur Prüfung zugelassen zu werden, muss der/die Bewerber*in neben einem Ausweis auch Auskunft über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren erteilen und ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Diese Unterlagen müssen unter Umständen auch bei Fahrzeug- und Sportboot-Führerscheinen vorgelegt werden.
Flugverbot über Wohngrundstücken
Drohnenflüge über Wohngrundstücken und Menschenansammlungen, in Flughafennähe, Einsatzbereichen der Polizei und weiteren sensiblen Bereichen sind laut Entwurf verboten. Damit sollen gefährliche Unfälle vermieden und die Privatsphäre von Bürger*innen geschützt werden. Erlaubt ist eine maximale Flughöhe von einhundert Metern über dem Boden.
Einheitliche EU-Regeln geplant
Mit dem vorliegenden Entwurf sind erstmals Details über die Pläne von Dobrindt bekannt. Drei Parlamentarische Anfragen der Opposition diesbezüglich hatte das Verkehrsministerium zuvor außergewöhnlich unkonkret beantwortet. Die Abgeordneten kritisierten den Vorgang als „Aushöhlung des Fragerechts“.
Die Drohnenverordnung könnte allerdings bald schon wieder überholt sein. Denn auf europäischer Ebene gibt es Bemühungen, einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen. Bisher regelt jedes Mitgliedsland den Einsatz von Drohnen selbstständig. EU-Kommissarin Violeta Bulc, zuständig für Mobilität und Transport, plant, Drohnen in Risikoklassen einzuteilen. Je nach Klasse sollen unterschiedliche Vorschriften für den Einsatz von Drohnen gelten. Wie diese aussehen, ist bislang nicht bekannt.
Dies ist nur eine erste, kurze Zusammenfassung der geplanten Verordnung des Bundesverkehrsministeriums. Über Anmerkungen und Einschätzungen in den Kommentaren oder per E‑Mail würden wir uns freuen.
