Selbst Gelegenheitsbloggern kann es passieren, dass sie eine Gegendarstellung veröffentlichen müssen. Christopher Lauer, ehemaliger Berliner Abgeordneter der Piraten, hat gerichtlich einen solchen Gegendarstellungsanspruch gegenüber einem privaten Blog durchgesetzt. Das Blog hat angeblich unrichtige Tatsachenbehauptungen über Lauer verbreitet und musste deswegen diese Gegendarstellung veröffentlichen. Das berichtet Thomas Stadler bei internet-law.de:
Interessant an der Entscheidung des Kammergerichts ist der Umstand, dass es sich um ein privates Blog mit nur unregelmäßigen Beiträgen handelt, wobei teilweise über Zeiträume von sechs Monaten hinweg kein einziger Blogbeitrag eingestellt wurde.
Der Gegendarstellungsanspruch ergibt sich aus § 56 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Diese Vorschrift setzt allerdings einen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten voraus, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden.
Stadler selbst bezweifelt, dass es sich bei dem betroffenen Blog um ein journalistisch-redaktionelles Angebot handelt. Die Entscheidung habe zur Folge, dass „selbst Gelegenheitsblogger […] als journalistisch-redaktionelle Anbieter gelten, mit der Folge, dass sie der erweiterten Impressumspflicht des § 55 Abs. 2 RStV unterliegen und der Gegendarstellungspflicht des § 56 RStV“.
