Facebook verpflichtet seine Nutzer bekanntlich dazu, Klarnamen zu verwenden und verbietet ihnen den Einsatz von Pseudonymen. Gegen diesen Zwang will der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar vorgehen und hat deshalb eine Verwaltungsanordnung erlassen, die Facebook dazu zwingen soll, Pseudonyme für deutsche Bürger zuzulassen. Das soziale Netzwerk verstoße gegen das Telemediengesetz, in dem das Recht auf Verwendung eines Pseudonyms festgeschrieben ist. Allerdings blieb zunächst unklar, wie hoch die Erfolgsaussichten der Anordnung einzuschätzen sind, wie Spiegel Online berichtete:
Facebook reagierte überrascht auf den Vorstoß des Hamburger Datenschutzbeauftragten. „Wir sind enttäuscht, dass Facebooks Klarnamen-Regeln wieder zum Thema werden, weil deutsche Gerichte sie mehrfach überprüft und Vertreter von Regulierungsbehörden entschieden haben, dass diese dem maßgeblichen europäischen Datenschutzrecht in jeder Hinsicht genügen“, erklärte eine Unternehmenssprecherin.
Schleswig-Holsteins Datenschutzbeauftragter war bereits vor mehr als zwei Jahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Schleswig mit dem Versuch gescheitert, Facebook zur Einführung von Pseudonymen zu zwingen. Pseudonyme würden Nutzern erlauben, ihre wahre Identität zu verbergen. Die Richter entschieden damals in einem nicht weiter anfechtbaren Beschluss, dass für alle Aktivitäten des unter anderem für Europa zuständigen Facebook-Hauptquartiers mit Sitz in Irland allein das nationale Datenschutzrecht dieses Landes gilt. Deutsche Vorschriften greifen also nicht.
Die Anordnung Caspars richtet sich gegen Facebook Irland mit Hauptquartier in Dublin. Die dortige Tochter des Internetriesen ist für alle Aktivitäten des Netzwerks in Europa, dem Nahen Osten sowie in Afrika zuständig.
In einem Interview mit der FAZ erklärte Caspar nun, dass sich die rechtliche Situation in der Zwischenzeit verändert hätte und er deshalb berechtigte Hoffnung auf einen positiven Ausgang hege:
Damals haben die Richter in Schleswig tatsächlich entschieden: Für Facebook gilt das irische Datenschutzrecht. Die rechtliche Situation hat sich durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Google Spain aber verändert. Danach ist es für die Anwendbarkeit des nationalen Datenschutzrechts nicht mehr erforderlich, dass die Niederlassung selbst die Daten der Nutzer verarbeitet. Es reicht aus, wenn die Tochterniederlassung mit ihren Aktivitäten zur Finanzierung des von dem Internetdienst bereitgestellten Angebots beiträgt. Dies ist bei der Niederlassung, die Facebook in Hamburg betreibt, der Fall.
