In der Serie „netzpolitische Dimension“ geht es um Themen, deren netzpolitische Relevanz sich bisweilen erst auf den zweiten Blick erschließt. Diesmal: Mindestlöhne für Zeitungsboten.
Die Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD zum Mindestlohn war relativ eindeutig. Ein flächendeckender Mindestlohn von €8,50/Stunde kommt ab 2015 mit Ausnahme jener Branchen, die tarifvertraglich niedrigere Löhne vereinbart haben. Diese müssen erst ab Januar 2017 ebenfalls den Mindestlohn bezahlen.
Bald nach Abschluss des Koalitionsvertrags gab es jedoch von Seiten der CDU/CSU Wünsche nach Ausnahmen, z.B. für Auszubildende, Pflichtpraktika und Saisonarbeitskräfte. Gestern wurde nun der Durchbruch bei den Verhandlungen zu der konkreten Umsetzung des Mindestlohns vermeldet und erstaunlicherweise fand dabei eine weitere Ausnahme Eingang in den Kompromiss. Obwohl es weiterhin keinen Tarifvertrag für die rund 160.000 Zeitungszusteller in Deutschland gibt, werden auch sie bis Anfang 2017 vom Mindestlohn ausgenommen sein.
Warum gerade Zeitungsboten für ihre frühmorgendliche Tätigkeit keinen Mindestlohn verdient haben, ist gleich in mehrfacher hinsicht fragwürdig. Erstens steht das Zeitungszustellgewerbe nicht im internationalen Wettbewerb, diese Dienstleistung lässt sich nicht in Billiglohnländer auslagern. Zweitens sind die betroffenen Verlage immer noch durchaus profitable Unternehmen. Drittens gilt für die Zeitungsbranche dasselbe wie für andere vom Mindestlohn betroffene Branchen: wenn die Leistung zu einem Lohn von €8,5o/Stunde keine Abnehmer findet, dann sind nicht die Löhne sondern ist die Leistung das Problem.
Wie steht es nun um die kritische Berichterstattung über diese Ausnahme in den Qualitätsmedien™? Größtenteils geht es in Beiträgen wie „Ausnahmen reichen nicht“ (Focus Online) oder „Praktika dürfen länger dauern“ (FAZ) um Ausnahmen für Saisonkräfte und junge ArbeitnehmerInnen. Wenn es, wie im Handelsblatt, um die konkrete Ausnahme für Zeitungsboten geht, kommen zwar auch kritische Gewerkschaftsstimmen zu Wort, zur Rechtfertigung der Ausnahme wird dafür aber gleich der Schutz der Pressefreiheit bemüht:
Juristen wie der frühere Bundesverfassungsrichter Udo di Fabio hatten argumentiert, der Mindestlohn für Zeitungszusteller sei verfassungsrechtlich bedenklich, weil er die wirtschaftlichen Grundlagen der Presseverlage und damit letztlich die vom Grundgesetz geschützte Pressefreiheit tangiere. Dieser Argumentation hat sich das Arbeitsministerium mit der Ausnahmeregel demnach angeschlossen.
Wie bedeutsam das Pressefreiheitsargument in diesem Zusammenhang ist, belegt unter anderem, dass sich die Gewerktschaft Ver.di genötigt sah ein Gutachten in Auftrag zu geben, das die Vereinbarkeit von Mindestlohn und Pressefreiheit nachweist.
Nicht zuletzt an dieser Stelle werden dann die Parallelen zur netzpolitischen Debatte rund um das Leistungsschutzrecht (LSR) für Presseverleger deutlich. So verwies Medienblogger Stefan Niggemeier auf die Studie von Christopher Buschow (vgl. auch ein aktueller Beitrag von ihm und Heidi Tworek bei Vocer) zum Leistungsschutzrecht und die Instrumentalisierung von Pressefreiheit für dessen Durchsetzung:
[Buschow] beschreibt, wie die Verlage ihre „Definitionsmacht“ nutzten, den Kampfbegriff „Qualitätsjournalismus“ zu platzieren und „auch unter Rückgriff auf das gesellschaftliche Leitbild (…) der Pressefreiheit als Totschlagargument rechtfertigten“. „Das pekuniäre Partikularinteresse ‚Schutzbegehren‘ wurde unter dem Titel ‚Qualitätsjournalismus‘ zum Gemeinwohl stilisiert.“
Beim Mindestlohn für Zeitungsboten das gleiche Lied: Wie beim Leistungsschutzrecht versagen die Qualitätsmedien™ gerade in einer Angelegenheit, die auf Grund eigener Betroffenheit und Interessen besondere Sensibilität erfordern würde. Wie beim Leistungsschutzrecht sollen andere für den Strukturwandel in der Zeitungsbranche bezahlen. (Im Unterschied zum Leistungsschutzrecht, wo es um einen milliardenschweren Suchmaschinenkonzern geht, müssen beim Mindestlohn allerdings Geringverdiener dafür herhalten). Wie beim Leistungsschutzrecht wird auch die Ausnahme vom Mindestlohn für Zeitungszusteller zu einer Überlebensfrage für die Branche stilisiert, „Verleger schlagen Alarm“ heißt es beispielsweise in der Frankfurter Rundschau. Wie schon beim Leistungsschutzrecht konnte oder wollte sich die Politik der Verlagslobby nicht entziehen.
Die Parallelen rund um Leistungsschutzrecht und Mindestlohn für Zeitungszusteller weisen damit letztlich über diese beiden Einzelfälle hinaus. Denn auch in anderen netzpolitischen Auseinandersetzungen sind die Verlage Partei – z.B. wenn es um das Urheberrecht im Allgemeinen, wenn es um Netzneutralität, wenn es um Datenschutz und Tracking geht. Wie stark sich dieser Umstand auf die Berichterstattung auswirkt und welche Position dadurch verstärkt wird, ist sicher von Fall zu Fall verschieden. An der Bedeutung dieser Parteistellung lassen die Beispiele Leistungsschutzrecht und Mindestlohn für Zeitungsboten allerdings keinen Zweifel mehr.
