Geheimschutz mit Five-Eyes-Staaten: Abkommen mit Australien, Kanada und Großbritannien jetzt online

Drei der fünf Geheimschutzabkommen der Bundesrepublik mit den Five Eyes Staaten sind jetzt online zugänglich. Das ist das Ergebnis einer Informationsfreiheits-Anfrage. Mit Neuseeland besteht demnach aktuell kein Abkommen, das mit den USA ist geheim.

Anfang Oktober haben wir die Aussagegenehmigung der BND-Mitarbeiter vor dem Geheimdienst-Untersuchungsausschuss veröffentlicht. In der langen Liste an Sachen, über die sie nicht reden dürfen, sind auch „Informationen, die einen Bezug zu einem ausländischen Nachrichtendienst enthalten und über die der Bundesnachrichtendienst nicht uneingeschränkt verfügen kann“. Das wäre ein „Verstoß gegen die bestehenden Geheimschutzabkommen mit den betreffenden Staaten (USA, Vereinigtes Königreich, Australien) oder gegen sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen (Kanada, Neuseeland)“.

Diese Abkommen über den Schutz von Verschlusssachen wollten wir einsehen und haben sie per Informationsfreiheitsgesetz beantragt. Wir haben schon fast einen neuen Beitrag in der Reihe Informationsfreiheits-Ablehnung des Tages erwartet, aber diese Anträge lohnen sich doch: drei der fünf Geheimschutzabkommen sind öffentlich, eins davon wurde erst durch unsere Anfrage veröffentlicht:

Laut Verteidigungsministerium besteht derzeit kein Geheimschutzabkommen mit Neuseeland. Das Geheimschutzabkommen mit den USA ist selbst geheim, soll aber wohl bald geändert werden:

Dies gilt für das Geheimschutzabkommen mit den USA, welches als Verschlusssache eingestuft ist und Ihnen daher nicht zugänglich gemacht werden kann. Eine Neuverhandlung lässt zukünftige eine Einstufung nicht mehr erwarten.

Eine Liste an Ländern, mit denen die Bundesrepublik bilaterale Geheimschutzabkommen abgeschlossen hat, gibt es in der Anlage des Geheimschutzhandbuchs des Wirtschaftsministeriums. Leider gibt es die „vollständige, aktuelle Liste“ nur „im Paßwort-geschützten Bereich des BMWi-Geheimschutzportals“.

5 Ergänzungen

  1. Ihr könnt bei Anfragen, die wegen „Verschlusssache“ abgelehnt werden, immer nachfragen, dass Euch nur die Teile zur Verfügung gestellt werden, die nicht geheimhaltungsbedürftig sind.
    Bei den wenigstens Verschlusssachen ist wirklich das gesamte Dokument geheimhaltungsbedürftig.

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