Störerhaftung: Individuelles WLAN-Passwort ab Werk ist ausreichender Schutz

Wie Udo Vetter berichtet, seines Zeichens Strafverteidiger in Düsseldorf und Bundestags-Kandidat der Piraten in NRW, entschied das Amtsgericht Frankfurt nun in einem Urteil vom 24. Mai [PDF], dass ein individuell vergebenes WLAN-Passwort des Router-Herstellers den Zugang ausreichend schützte. In besagtem Fall ging es um einen Familienvater, der einer Filesharing-Abmahnung durch eine Plattenfirma widersprach.

Der Betroffene verteidigte sich damit, weder er noch seine Frau hätten die Songs runtergeladen. Seine Kinder im Alter von 16 und 20 Jahren habe er belehrt, dass sie über seinen Anschluss keine illegalen Downloads machen dürfen.

Einzige Möglichkeit für die Abmahner ist dann, die ausreichende Sicherung des Netzwerkes anzuzweifeln. Hier entschied das Amtsgericht Frankfurt, dass das standardmäßig individuell vergebene Passwort des Router-Herstellers AVM dies erfüllt. Der entscheidende Unterschied ist, dass jede Fritz!Box ab Werk (seit etwa 2004) ein individuelles WLAN-Passwort aus 13 Zahlen besitzt und nicht alle Router dasselbe Standard-Passwort (1234, 0000, admin, etc.) besitzen.

Auch, wenn das Urteil natürlich zu begrüßen ist, löst es nicht das grundsätzliche Problem der Störerhaftung in Deutschland. Das Amtsgericht Frankfurt hat hier die Störerhaftung ausgeschlossen, da der Vater seinen Prüfpflichten nachkam. Diese Prüfpflichten beinhalten u.a. die Aufklärung der Kinder und die Sicherung des WLAN-Anschlusses.

Der Beklagte hat auch die ihm als Betreiber eines WLAN-Anschlusses obliegende Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen nicht verletzt.

Erst vor etwa 2 Monaten gab es bzgl. der Problematiken der Störerhaftung zumindest eine Anhörung im Unterausschuss Neue Medien im Deutschen Bundestag.

1 Ergänzungen

  1. Wenn nicht die Politik, so sind doch wenigstens die meisten Gerichte inzwischen in der Realität, welche aus INternet und Vernetzung besteht, angekommen.

    Sehr zu begrüßen.
    Ich schätze es dauert nicht mehr lange, bis die ersten Richter den Begriff der Störerhaftung sehr viel enger auslegen als es bisher der Fall ist.

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