
Rund um den 13. Februar 2011 wurde in Dresden eine ganze Reihe an Funkzellenabfragen durchgeführt. Als „Handygate“ bekannt wurde eine Abfrage mit 800.600 Verkehrsdaten und 229 Bestandsdaten in der Südvorstadt mit dem Aktenzeichen „270 Gs 711/11“. Auch der Landtagsabgeordnete Falk Neubert (Linkspartei) wurde überwacht und hat dagegen geklagt. Immer wieder hatte das Amtsgericht Dresden die Maßnahmen für rechtmäßig erklärt – es hatte sie ja auch angeordnet. Neubert legte Widerspruch beim Landgericht Dresden ein, und bekam jetzt recht. In der heute zugestellten Entscheidung heißt es:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 25.02.2011, 270 Gs 711/11, rechtswidrig ist. Die aufgrund dieses Beschlusses erhobenen Daten sind zu löschen.
Es wird festgestellt, dass die Erhebung und Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten und der Bestandsdaten des Betroffenen durch das Landeskriminalamt Sachsen auf der Grundlage der Anordnung des Amtsgerichts Dresden, erlassen mit Beschluss vom 25.02.2011 (207 Gs 711/11), rechtswidrig war.
Das Urteil entfaltet Rechtskraft, eine Revision gibt es nicht. Falk Neubert kommentiert selbst:
Die Entscheidung des Landgerichts Dresden erfüllt uns mit Freude, weil sie unsere Auffassung vom Schutz der Demonstrationsfreiheit bestätigt. Dieses Gerichtsurteil muss nun zu einem Umdenken der sächsischen Regierungspolitik führen, schließlich geht es bei einer „nichtindividualisierten Funkzellenabfrage“ nicht um belanglose polizeiliche Maßnahmen, sondern um Eingriffe in demokratische Grundrechte. Jetzt haben die Behörden unverzüglich für das Löschen aller illegal gesammelten Daten zu sorgen, da es sich hierbei um eine endgültige, unanfechtbare Entscheidung des Landgerichts Dresden handelt.
Leider sagt das Gericht nicht, dass diese Art Handy-Rasterfahndung unverhältnismäßig ist. Vielmehr wies die ursprüngliche Anordnung des Amtsgerichts Mängel auf, sie genügte wohl den Mindestanforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Unjuristisch vereinfacht: Das Amtsgericht hatte die Funkzellenabfrage einfach pauschal angeordnet, ohne genau genug zu sagen, warum. Aufgrund diesen schwerwiegenden Mangels führte das Landgericht gar keine tiefer gehende inhaltliche Prüfung des Falls durch.
Dass die Daten nicht erhoben werden durften und gelöscht werden müssen, ist ein Gewinn. Mittlerweile wurden die Daten jedoch mit den Überwachungsdaten weiterer Funkzellenabfragen verknüpft und in eine Rasterfahndungs-Software eingepflegt. Die Löschung und Nicht-Verwendung dieser Daten dürfte kaum überprüfbar sein. Erst, wenn die Daten in Verfahren und Akten wieder auftauchen, könnte man ein Beweisverwertungsverbot beantragen – und müsste das in jedem Einzelfall tun.
Die anderen 100 Funkzellenabfragen in Sachsen pro Jahr sind davon nicht betroffen. Auch die anderen Funkzellenabfragen um den 13. Februar 2011 nicht, auch wenn noch weitere Verfahren anhängig sind. Bei einer Maßnahme in der Großenhainer Straße wurden zwar „nur“ 81.229 Verkehrsdaten erhoben, dafür aber ganze 35.748 Bestandsdaten. Bis heute wurde übrigens kein einziger Straftäter deswegen angeklagt.
Update: Bei genauerer Betrachtung des Urteils lautet unsere Einschätzung: Landgericht Dresden hält eine einzige Funkzellenabfrage für illegal – aber nur formal.