Das Unabhängige Landeszentrum Schleswig-Holstein ULD erlässt Verfügungen gegen Facebook Inc. und Facebook Ltd. wegen ihrer Klarnamenpflicht. Facebook hatte sich geweigert, pseudonyme Konten zuzulassen und solche stattdessen gesperrt. Daraufhin wurde der Upload einer Ausweiskopie verlangt, um den Namen zu verifizieren. Das verstößt laut ULD gegen das deutsche Telemediengesetz TMG, §13 Abs. 6:
Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
Sowohl Facebook Inc. (USA) wie auch Facebook Ltd. (Irland) hatten sich gegenüber dem ULD geweigert, pseudonyme Konten zuzulassen, sodass die Landeszentrale „im Rahmen der Bearbeitung von Beschwerden von Betroffenen die beiden Unternehmen über Verfügungen hierzu verpflichtet und die sofortige Vollziehung der Verfügungen angeordnet.“ Facebook hatte in einer Stellungnahme verkündet, dass für die Datenverarbeitung von Facebook ausschließlich die Facebook Ltd. in Irland verantwortlich sei und diese sich umfassend an das irische Datenschutzrecht halte, welches das europäische Recht vollständig umsetzt. Vielmehr gelte die Regelung in § 13 Abs. 6 TMG für Facebook nicht und verstoße zudem gegen höherrangiges europäisches Recht. Mein Lieblingssatz: „Mit seiner Realnamenkultur verfolge Facebook eine Mission des Vertrauens und der Sicherheit.“ Nicht zumutbar sei eine „Abkehr von der Realnamenkultur“. Soso.
Das ULD fordert in der Verfügung, dass sowohl Facebook Inc. als auch Facebook Ltd. für die Klarnamenpolitik von Facebook verantwortlich sein sollen und daher beide auch zur Verantwortung gezogen werden können. Sie sollen sich an §13 Abs. 6 TMG halten, das Zulassen von Pseudonymen gilt als zumutbar und eine Klarnamenpflicht verhindert „weder Missbrauch des Dienstes für Beleidigungen oder Provokationen noch Identitätsdiebstahl“, wie Facebook behauptet. Hiergegen seien stattdessen andere Vorkehrungen erforderlich. Die Klarnamenpflicht müsse „zur Sicherstellung der Betroffenenrechte und des Datenschutzrechts generell“ sofort von Facebook aufgegeben werden. Kommt Facebook den getroffenen Regelungen durch die ULD nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nach, verhängt die ULD ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro.
Thilo Weichert, Leiter des ULD erläutert: „Es ist nicht hinnehmbar, dass ein US-Portal wie Facebook unbeanstandet und ohne Aussicht auf ein Ende gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt. Ziel der Verfügungen des ULD ist es, endlich eine rechtliche Klärung herbeizuführen, wer bei Facebook verantwortlich ist und woran dieses Unternehmen gebunden ist. Eigentlich müsste dies auch im Interesse des Unternehmens sein. Insofern hoffen wir in der weiteren Auseinandersetzung auf eine sachorientierte, nicht auf Verzögerung abzielende Vorgehensweise. Angesichts des Umstandes, dass Facebook aktuell allen seinen Mitgliedern die Möglichkeit nimmt, selbst über die Auffindbarkeit unter dem eigenen Namen zu entscheiden, ist unsere Initiative dringender denn je.“