BGH erlaubt erneut Online-Archive

Wie bereits im Dezember hat der BGH erneut entschieden, dass die sogenannten „Sedlmayr-Mörder“ damit leben müssen, dass Berichte über sie in Archiven online verfügbar sind. In der Pressemeldung des BGH heißt es:

Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren.

Heise berichtet ebenfalls ausführlich.

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Eine Ergänzung

  1. Warum überrascht mich dieses Urteil nicht.
    Wie hat man denn über alte Mordfälle recherchiert, als es noch kein Internet gab – da gab’s Zeitungsarchive; auf Mikrofilm…
    So weit ich weiß gibt’s diese Archive immernoch. Was dachten denn die Kläger mit denen zu machen? Durch alle Verlage und deren Archive tingeln und ihre Namen schwärzen?
    Ein wenig lächerlich.
    Etwas anderes ist es mit Personen, deren Name widerrechtlich von den Medien genannt wird, bzw. von denen Bilder, nur unzureichend unkenntlich gemacht, veröffentlicht werden (gerne von großer deutscher „Zeitung“ mit viel BILDern und wenig Inhalt).
    Das Netz vergisst nichts, heißt es so schön. Aber was einmal veröffentlicht ist ist halt öffentlich, nicht nur im Netz, sondern auch in den Printmedien.
    Hätten halt den Sedlmayr nicht umbringen sollen…

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