militante gruppe ist nicht 129a

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass es sich bei der sogenannten „militanten gruppe“ (mg) nicht um eine terroristische Vereinigung handelt, sondern lediglich um eine kriminelle Vereinigung. Ob jetzt die Bundesstaatsanwaltschaft aufhört, mit dem ganzen 129a-Kram kafkaeske Szenarien durchzuspielen, ist noch unklar. Was gab es denn nicht alles auf der Suche nach Terroristen? Hausdurchsuchungen bei politischen Aktivisten im Vorfeld des G8-Gipfels, Festnahmen und Haft, Überwachungen von politischen Aktivisten (und ihrem sozialen Umfeld) und Journalisten, IP-Vorratsdatenspeicherung beim BKA und Überprüfung der Besucher der Seite und sicherlich hab ich da noch was vergessen…

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Update: Die erste Reaktion kommt von der FDP. Diese findet die Entscheidung irgendwie nicht so toll:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist jetzt gründlich auszuwerten daraufhin, ob sich Handlungsbedarf für den Gesetzgeber ergibt. Die Politik muss die Frage beantworten, ob künftig systematische und zielgerichtete Sabotageakte gegen Wirtschaftsunternehmen oder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen und Großveranstaltungen lediglich als allgemeine Kriminalität zu bewerten sind oder ob die Grenze zu einem terroristischen Akt überschritten ist. Der Staat darf dabei keinen Zweifel daran lassen, dass es Null-Toleranz gibt für Gewaltkriminalität von Links und von Rechts.

Ähm… ja.

Die Grünen erklären:

Der Bundesgerichtshof erklärt Generalbundesanwältin Harms die Rechtslage. Die Karlsruher Richter haben mit Ihrer Entscheidung Augenmaß bewiesen. Die ausufernde Strafverfolgungspraxis der Bundesanwaltschaft und des Bundeskriminalamts wurde gestoppt. Das Gericht hat in richtiger Weise die Intention des rot-grünen Gesetzgebers aus dem Jahre 2003 gewürdigt, nicht jedes nächtliche Zündeln mit Terrorismus gleich zusetzten. Die Strafverfolgung der terroristischen Vereinigung nach Paragraf 129a Strafgesetzbuch (StGB) sollte auf die beschränkt werden, die morden, Geiseln nehmen oder mit anderen Straftaten die Bundesrepublik erheblich schädigen.

Einen Bericht zur Entscheidung liefert Telepolis: BGH formuliert strenge Auflagen für §129a-Verfahren.

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8 Ergänzungen

  1. Das hat ja auch damit zu tun, daß die Exekutive die Änderung des Paragraphen im Jahre 2003 ignoriert, die das, was als Terrorismus gilt, deutlich eingegrenzt hat. Kurz gefaßt: Ohne “Shock & Awe” kein Terrorismus. Auch wenn es wieder mal die Polizei und die Autonomen sind, die das als letzte mitbekommen. Und die FDP es dann immer noch nicht einsieht.

  2. Ich wander aus, bevor ich dafür gekreuzigt werde, dass ich einen Lutscher klaue. Und wehe, mich hält jetzt jemand für paranoid…

    So langsam reichts echt.

  3. lutscher klauen ? das passiert sicher nicht; mit dem cerebraltrojaner wirst du schon vorher festgesetzt !

  4. Lutscher klauen? Lächerlich. Versuch erst mal einen Lutscher zu kopieren, dann weist Du was die Stunde geschlagen hat!

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.