Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages erklärt Urheberrechtsreform

Heute erklärt der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in der Ausgabe 34/06 den „zweiten Korb“ der Urheberrechtsreform (des deutschen Bundestages).

Interessantester Punkt ist der folgende Absatz:

Mit dem sog. „Ersten Korb“ wurden erstmals Vorschriften zum Schutz technischer Maßnahmen für urhebrrechtlich geschützte Werke eingeführt. Damit wurde klargestellt, dass die Umgehung von Kopierschutzmassnahmen nunmehr verboten ist. Die Privatkopie wurde so ausgestaltet, dass sie gegenüber einem derartigen Kopierschutz nicht durchsetzbar ist; die endgültige Entscheidung darüber blieb jedoch dem sog. „Zweiten Korb“ vorbehalten.

Da steht auf den ersten Blick erstmal nichts neues drin. Für mich der interessanteste Punkt war die Formulierung „die endgültige Entscheidung darüber blieb jedoch dem sog. „Zweiten Korb“ vorbehalten“. In der aktuellen Debatte wird von Seiten der Bundesregierung und der „grossen“ Bundestagsfraktionen bei der Frage einer durchsetzungsfähigen Privatkopie gegenüber einem Kopierschutz immer mit Verweis auf die EU-Urheberrechtsrichtlinie abgeblockt. Man hätte da keinen politischen Verhandlungsspielraum, was natürlich Quatsch ist. Hier schreibt der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestag explizit, dass dieser Verhandlungsspielraum durchaus besteht – man muss es nur durchsetzen wollen!

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Eine Ergänzung

  1. In der EU-Urheberrechtsrichtlinie gibt es überhaupt keine Bestimmung in Bezug auf Privatkopien, das heißt die jeweiligen nationalen Regelungen bleiben bestehen.

    Wenn jetzt in Deutschland etwas geändert wird, dann sind dafür allein die deutschen Politiker verantwortlich.

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