Aufregung beim deutschen Ableger des Wallstreet Journals über die jüngste Entscheidung von Yahoo, Ausdrucke von Creative-Commons-lizenzierten Fotos gegen Entgelt anzubieten:
Yahoo verkauft Bilder von Flickr-Nutzern. Die fühlen sich geprellt. Schuld ist die Creative-Commons-Lizenz. http://t.co/KyKlEhCrn8
— WSJ Deutschland (@WSJDeutschland) 25. November 2014
Tatsächlich ist es so, dass bestimmte Creative-Commons-Lizenzen wie beispielsweise jene der Wikipedia (CC-BY-SA) oder noch liberalere Varianten, die nur die Namensnennung erfordern (CC-BY), eine kommerzielle Nutzung von Werken durch Dritte explizit erlauben. In so einem Fall besteht auch kein Rechtsanspruch auf Vergütung. Andere Lizenzvarianten, die das oft kritisierte Lizenzmodul „Nicht-kommerzielle Nutzung“ (noncommercial use, NC) enthalten, schließen eine vergütungsfreie kommerzielle Nutzung hingegen aus. In so einem Fall müssen die Rechteinhaber vor einer kommerziellen Nutzung gefragt werden. Die Entscheidung, ob Firmen wie Yahoo CC-lizenzierte Bilder auf Flickr also kommerziell und ohne Entschädung nutzen dürfen, obliegt den UrheberInnen selbst.
Eine andere Frage ist wiederum, ob es strategisch klug von Flickr war, nicht trotzdem auch jenen NutzerInnen eine Teilnahme an einem Vergütungsprogramm anzubieten, die ihre Inhalte liberaler lizenziert hatten. Statt Enttäuschung unter jenen, die die volle Tragweite ihrer Lizenzierungsentscheidung möglicherweise falsch eingeschätzt hatten, hätte Yahoo wahrscheinlich vor allem positive Rückmeldungen geerntet. Die im Beitrag des Wallstreet Journals erwähnten Beispiele Deviant Art und 500px belegen, dass eine Vergütung auch bei liberaleren Lizenzen durchaus üblich ist: sie entspricht einfach Reziprozitäts- und Fairnesserwartungen.
Ganz allgemein belegt das Beispiel von Yahoo jedoch dreierlei. Erstens gibt es durchaus Geschäftsmodelle mit CC-lizenzierten Inhalten. Der Verkauf von Leinwand-Ausdrucken ist ein klassischer Fall, wo durch einen Dienstleister ein Mehrwert gegenüber der bloß digital verfügbaren Bilder erzeugt wird. Zweitens kann es aber auch ohne rechtlicher Verpflichtung sinnvoll sein, UrheberInnen an Erlösen zu beteiligen – einfach, weil es im konkreten Fall angemessen erscheint. Drittens dokumentiert der Fall, dass eine Nutzung des NC-Lizenzmoduls – wie wir es ja auch für die Texte auf netzpolitik.org tun – sinnvoll sein kann. Wer sich die Option einer kommerziellen Verwertung seiner Inhalte vorbehalten, aber dennoch die Nutzung auf privaten Blogs und in sozialen Netzwerken erlauben möchte, für den ist NonCommercial das Modul der Wahl.
In diesem Zusammenhang sei auch noch kurz darauf verwiesen, dass das OLG Köln inzwischen auch das dritte in einer Reihe von umstrittenen Urteilen des LG Köln korrigiert hat, und zwar jenes das die Auslegung der NC-Klausel zum Gegenstand hatte. Mehr dazu sobald das Urteil im Volltext verfügbar ist hier.
