Der Digitale Gesellschaft e.V. hatte im vergangenen November mit „Vodafail – Die Freiheit nehm ich Dir“ eine Online-Aktion gegen die Netzneutralitätsverletzungen bei Vodafone gestartet. Damals wurde kritisiert, dass Vodafone Mobilfunkverträge verkauft, die einen Internetanschluß suggerieren, tief im Kleingedruckten aber bestimmte Services verbieten. Besonders absurd ist das Verbot von „Peer-to-Peer-Kommunikation“. Wenn man sich informiert, was das genau bedeutet, erfährt man von Vodafone, dass damit Computer-zu-Computer-Verbindungen gemeint sind. Mit anderen Worten: Vodafone verkauft etwas als Internet, verbietet aber im Kleingedruckten die Internetnutzung.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte daraufhin Klage vor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht. Kritisiert wurde die Bewerbung des Tarifes „RedM“ mit den Worten „ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen“. Das Landgericht Düsseldorf hat dem VZBV jetzt Recht gegeben (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.07.2013 – 38 O 45/13): Urteil stoppt Vodafone-Werbung: Kein „grenzenloses“ Surfen.
Der vzbv hatte argumentiert, Verbraucher würden beim Abschluss eines Internetvertrags grundsätzlich davon ausgehen, dass sie den Internetanschluss für alle Produkte und Dienstleistungen nutzen können, also auch für das Instant Messaging oder File-Sharing. Daher seien ausdrückliche und deutliche Hinweise zu dieser Einschränkung erforderlich. Das Landgericht Düsseldorf hat heute die Auffassung des vzbv bestätigt, dass die Werbeaussagen irreführend sind und verurteilte das Unternehmen, diese Werbung zu unterlassen.
Das Urteil ist erfreulich, aber löst das Problem nicht. Wir brauchen eine gesetzliche Festschreibung der Netzneutralität, um solche Praktiken wirkungsvoll zu verhindern und nicht nur die irreführende Werbung bekämpfen zu können.
Vodafone verletzt dreist die Netzneutralität. Remix ihnen Deine Meinung.