Am 15. Januar 2025 legen die gesetzlichen Krankenversicherungen für all ihre Versicherten automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) an. Wer das nicht möchte, muss aktiv widersprechen. In der digitalen Akte sollen langfristig die Gesundheitsinformationen aller rund 74 Millionen gesetzlich Versicherten jeweils zusammenfließen.
Aus Sicht vieler Datenschützer:innen und Bürgerrechtler:innen orientiert sich die ePA weder am Gemeinwohl noch an den Interessen der Patient:innen. Und auf dem 38. Chaos Communication Congress haben Sicherheitsforschende kürzlich aufgezeigt, dass die ePA noch eklatante Sicherheitsmängel aufweist.
Die Verunsicherung ist groß: Wie sicher ist die ePA? Was passiert, wenn ich ihr widerspreche? Erfahre ich dann Nachteile bei der medizinischen Behandlung? Und kann ich mich später noch umentscheiden?
Ob eine Person eine ePA haben möchte oder nicht, ist eine Entscheidung, die viele Faktoren beinhalten kann. Für alle, die sich für eine Ablehnung entschieden haben, beantworten wir im Folgenden die wichtigsten Fragen zum Widerspruch.
Wie kann ich widersprechen?
Wer sich für einen Widerspruch entscheidet, legt diesen am besten vor dem Start der Pilotphase am 15. Januar 2025 ein. So können Versicherte ausschließen, dass es bereits während der Testphase zu einem Sicherheitsvorfall mit den eigenen Daten kommt. Ihren Widerspruch müssen Versicherte nicht begründen.
Der Widerspruch muss gegenüber der eigenen Krankenkasse erfolgen:
- vor Ort in der Filiale der Versicherung,
- über die Ombudsstelle oder -personen der Krankenkasse,
- per Post oder
- auf digitalem Wege, etwa über die Krankenkassen-Apps oder mittels eines Widerspruchsformulars auf der Webseite der Krankenkasse.
Auf heise.de finden Versicherte eine Liste mit den Widerspruchsmöglichkeiten vieler Krankenkassen.
Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, den Widerspruch auf einfachem Weg zu ermöglichen. Grundsätzlich sollte der Widerspruch auch telefonisch möglich sein. Tatsächlich unterscheiden sich die konkreten Formalien abhängig von der jeweiligen Versicherung.
Wie muss der Widerspruch aussehen?
In der Regel sollte es ausreichen, wenn Versicherte ihren vollständigen Namen, ihre Versichertennummer und eine klare Formulierung des Widerspruchs angeben.
Für einen schriftlichen Widerspruch genügt ein formloser Text. Der Patientenrechte und Datenschutz e.V. hat im Auftrag des „Opt-Out Bündnisses“ einen Widerspruchsgenerator erstellt. Damit können Versicherte einen personalisierten Widerspruch erstellen. Wer den Widerspruch per Briefpost oder gar Fax einlegen möchte, findet auf der gleichen Website auch entsprechende Textvorlagen.
Wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, benötigt für den Widerspruch die Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person.
Bis wann kann ich der ePA widersprechen?
Es gibt keine Frist, bis wann Versicherte der ePA widersprechen müssen. Ein Widerspruch ist jederzeit möglich – sowohl vor als auch nach dem bundesweiten Start der ePA für alle.
Ein Widerspruch ist auch dann noch möglich, wenn die ePA bereits angelegt ist. Zudem können Versicherte jederzeit einen Widerspruch wieder aufheben.
Welche Folgen hat ein Widerspruch, wenn ich schon eine ePA für alle habe?
Eine bereits angelegte Akte wird nach Eingang des Widerspruchs gelöscht. Allerdings können Versicherte jederzeit eine neue ePA anlegen, die dann wieder befüllt wird.
Habe ich durch den Widerspruch einen Nachteil?
Wer sich gegen die ePA für alle entscheidet, darf laut Gesetz dadurch grundsätzlich keine Nachteile in der Qualität der medizinischen Versorgung erfahren.
Die Krankenversicherungen weisen zwar darauf hin, dass Informationen über frühere Behandlungen, Diagnosen oder mögliche Allergien ohne eine persönliche ePA nicht so schnell verfügbar sein könnten. Gerade zu Anfang ist die ePA aber nur begrenzt einsatzfähig, daher sind dies nicht die gravierenden Nachteile der ePA für alle.
Kann ich mich später umentscheiden?
Wer sich jetzt gegen die ePA für alle entscheidet, kann sie auch später noch jederzeit beantragen.
Bei der Anlage ist eine elektronische Patientenakte zunächst immer leer. Eine neue ePA müssen Versicherte, Ärzt:innen und Krankenversicherungen nach und nach befüllen.
Wird eine ePA später erneut eingerichtet, werden medizinische Dokumente aus der Vergangenheit nicht automatisch übertragen.
Können Kinder und Jugendliche der ePA-Einrichtung auch widersprechen?
Auch Kinder und Jugendliche erhalten automatisch die ePA für alle, unabhängig von ihrem Alter. Sind die Kinder jünger als 15 Jahre, widersprechen die Eltern bei der Krankenkasse, dass sie eine elektronische Patientenakte erhalten. Ist die versicherte Person zwischen 15 und 17 Jahre alt, kann sie nach Rücksprache mit ihren Eltern selbst darüber entscheiden.
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