Das Bundesverfassungsgericht hat das Antiterrordateigesetz erneut für teils verfassungswidrig befunden, wie es am Freitag mitteilte. Im ersten Urteil hatte es zahlreiche Nachbesserungen gefordert. Die Erlaubnis für Polizeien und Geheimdienste für Datamining mit der Antiterrordatei für Zwecke der Strafverfolgung sei verfassungswidrig. Die neue Kompetenz für die statistische Auswertung umfangreicher Datenpunkte, um neue Erkenntnisse zu generieren, hatte die Regierung nach dem letzten Urteil des Gerichts zur Antiterrordatei 2015 hinzugefügt.
Stimmen aus der Opposition nennen das Antiterrordateigesetz nach dem Urteil substanzlos. FDP-Obmann im Innenausschuss Benjamin Strasser schrieb per E‑Mail: „Für die Arbeit der Sicherheitsbehörden hat die Datenbank keinerlei praktische Relevanz und bringt damit null Sicherheitsgewinn. Sie schafft stattdessen überflüssige Arbeit durch einen hohen Pflegeaufwand.“ Das bisher lahmende Pferd sei nun „endgültig ein totes Pferd.“ Parteikollege und innenpolitischer Sprecher Konstantin Kuhle forderte bei Twitter: „Eine weitere Vermischung polizeilicher und nachrichtendienstlicher Aufgaben darf es nicht geben!“
Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Grünen im Bundestag Konstantin von Notz mahnte zu größerer gesetzgeberischer Sorgfalt. „Die Liste der verfassungswidrigen Gesetze der GroKo wird länger und länger.“ Gerade wenn Bund und Länder gemeinsame Dateien benutzen, müsse ein effektiver Grundrechtsschutz sichergestellt werden.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber äußerte sich positiv zum Urteil, es stärke den Datenschutz. Er schlug vor, dass nun die Antiterrordatei „ganz entfallen“ könnte, „da die Sicherheitsbehörden überwiegend schon besser geeignete Instrumente zur Kooperation nutzen“. Seiner Einschätzung nach hat das Urteil eine Bedeutung über die konkrete Anwendung in der Antiterrordatei hinaus:
Das Bundesverfassungsgericht hat sich erstmals zu Data Mining-Anwendungen innerhalb von Datenbanken der Sicherheitsbehörden geäußert. Es hat meine seit langem vertretene Auffassung bestätigt: Die Analyse von personenbezogenen Daten mit entsprechenden Techniken stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Solche Techniken bedürfen einer klaren Rechtsgrundlage mit eigenständigen Eingriffsschwellen.
Umgang mit Antiterrordatei erfordert besondere Schutzmaßnahmen
Der erste Senat des Gerichts sieht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Menschenwürde des Beschwerdeführers verletzt, da die umfassende Datenauswertung zum Zwecke der Strafverfolgung nicht ausreichend eingegrenzt sei.
Es gebe besondere Anforderungen, wenn Polizeien und Geheimdienste Daten austauschen. Darüber hinaus erhöht die Art der Datenverarbeitung, die den Behörden erlaubt wird, die Anforderung an den Schutz der berührten Grundrechte.
In der Antiterrordatei speichern Polizeien und Geheimdienste Daten im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus, etwa Name, Anschrift, Lichtbild und Dialekte. Darüber hinaus dürfen Daten gespeichert werden wie Telefonnummern und Geräte, besuchte Orte, Kontaktpersonen, besuchte Internetseiten und besondere Fähigkeiten wie der Umgang mit Waffen und Sprengstoff sowie Bemerkungen und Hinweise, die sich auf internationalen Terrorismus beziehen.
Datamining-Paragraph zieht keine ausreichenden Grenzen
Um aus diesem Datenberg nicht-offensichtliche Erkenntnisse herauszukitzeln, erlaubte das Gesetz die Verknüpfung und Verarbeitung dieser Daten mit Datamining. Das sind statistische Verfahren, um Muster zu erkennen, Besonderheiten und Zusammenhänge in den Daten aufzudecken und Prognosen zu erstellen.
Mit diesen Daten und Verfahren gehen hohe verfassungsrechtliche Hürden einher, schreibt das Bundesverfassungsgericht. Es muss in absehbarer Zeit mit der Beobachtung eines Geschehens eine konkrete Gefahr verhindert werden oder für die Verfolgung einer Straftat konkrete Tatsachen zu einer solchen vorliegen.
Diese Hürden sieht das Gesetz nicht vor und ist daher verfassungswidrig, lautet das Urteil. Das Gesetz erlaubte den Strafverfolgungsbehörden Datamining mit erweiterten Datenpunkten für die Strafverfolgung, wenn es in einem „Projekt“ zu einem Einzelfall als notwendig erachtet wurde, um internationalen Terrorismus aufzuklären.
Kein Data-mining ohne konkrete Erkenntnisse
Außerdem stellte das Gericht für die anderen Zwecke des Datamining-Paragraphs fest, dass sie nicht als Erlaubnis für „eine bloße Vor- oder Umfeldermittlung ohne Bezug zu einer zumindest konkretisierten Gefahr“ interpretiert werden dürfen.
Die Erwartung an Datamining ist, bisher noch unbekannte Zusammenhänge aufzudecken, Licht ins Dunkel zu bringen. Das Bundesverfassungsgericht macht erneut deutlich, dass die Datenverarbeitung ein so tiefer Grundrechtseingriff ist, dass sie nur zu rechtfertigen ist, wenn schon konkrete Erkenntnisse vorliegen. Es ist unklar, in welchen Fällen der Zweck das Mittel der invasiven Datamining-Methoden heiligen soll.
