Felix Reda saß von 2014 bis 2019 für die Piraten im Europäischen Parlament und verantwortet heute bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte das Projekt „control c“ zu Urheberrecht und Kommunikationsfreiheit. Dieser Beitrag erschien zuerst in seiner Kolumne auf heise.de und wurde dort unter der Lizenz CC BY 4.0 veröffentlicht.
„Kompromiss zum Urheberrecht: Keine Uploadfilter!“, so lautete der Titel eines Beschlusses der CDU wenige Wochen vor der Verabschiedung der EU-Urheberrechtsreform im vergangenen Jahr. Das Versprechen, bei der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht auf Uploadfilter zu verzichten, war schon damals wenig überzeugend. Der umstrittene Artikel 17 lässt Plattformen kaum eine andere Wahl, als Uploadfilter einzusetzen. Interne Dokumente der Bundesregierung belegen nun, dass die CDU ihr Wahlversprechen nicht nur vergessen hat, sondern aktiv versucht, das Gegenteil zu erreichen.
Pauschale Entschädigung über Verwertungsgesellschaften
Artikel 17 macht kommerzielle Plattformen für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer:innen haftbar. Dieser Haftung können sie nur entgehen, indem sie sich um Lizenzen für urheberrechtlich geschützte Inhalte bemühen und Urheberrechtsverletzungen blockieren, für die sie von den Rechteinhaber:innen keine Lizenzen bekommen haben. Da Plattformen von nutzergenerierten Inhalten leben, können sie nicht im Vorfeld eingrenzen, welche Lizenzen sie für einen legalen Betrieb benötigen. Das hängt davon ab, welche Inhalte von Dritten auf der Plattform hochgeladen werden.
Es wird außerdem immer Rechteinhaber:innen geben, die keine Lizenzen für ihre Werke erteilen wollen, und stattdessen die Sperrung von Uploads verlangen. Auf Uploadfilter vollständig verzichten können Plattformen unter Artikel 17 also nur dann, wenn der Gesetzgeber die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten auf diesen Plattformen pauschal erlaubt und die Rechteinhaber:innen über Verwertungsgesellschaften pauschal für diese Nutzungen entschädigt.
Pauschallizenz – Eine Schranke zum Urheberrecht
Die Idee einer solchen Pauschallizenz war Kern des Positionspapiers, mit dem CDU-Generalsekretär Paul Ziemiak im letzten Jahr angesichts von Massenprotesten gegen die Urheberrechtsreform versuchte, seine Partei auf einen Verzicht auf Uploadfilter einzuschwören. In dem Papier heißt es: „[A]lle Inhalte können hochgeladen werden. Unterhalb einer zeitlichen Grenze sind Uploads von Lizenzgebühren frei. Oberhalb einer zeitlichen Grenze muss die Plattform für urheberrechtlich geschützte Werke, die einen digitalen Fingerprint (Kennzeichnung des Urhebers) haben, Lizenzen erwerben. […] Rechtlich stellt das Modell der Pauschallizenz eine Schranke zum Urheberrecht dar.“
Mit anderen Worten: Alle Uploads werden legalisiert – kurze Ausschnitte aus fremden Werken sollen dabei kostenfrei genutzt werden können, für lange Ausschnitte oder ganze Werke müssen die Plattformen eine gesetzlich festgelegte Pauschalvergütung zahlen. Wenn alle Uploads legal sind, wird der Einsatz von Uploadfiltern überflüssig.
SPD-Vorschlag wenig nutzerfreundlich
Eine deutlich abgeschwächte Version dieses CDU-Vorschlags hat das SPD-geführte Bundesjustizministerium in seinen Referentenentwurf für die deutsche Umsetzung von Artikel 17 aufgenommen. Nach dem Vorschlag des Justizministeriums soll nur die Nutzung von kurzen Ausschnitten aus geschützten Werken pauschal erlaubt und vergütet werden, bis zu 20 Sekunden Video oder Audio, bis zu 1000 Zeichen Text, oder Bilddateien mit einer Größe von bis zu 250 Kilobyte. Außerdem sollen Nutzungen, die erhebliche Einnahmen erzielen, nicht von dieser Ausnahme profitieren können.
Dieser Entwurf ist offensichtlich bereits wesentlich weniger nutzerfreundlich als das CDU-Versprechen, Uploadfilter vollständig überflüssig zu machen. Längere Ausschnitte oder ganze Werke müssen nach den Plänen des Justizministeriums automatisch geblockt werden. Von einem Verzicht auf Uploadfilter ist dort nicht mehr die Rede. Ziel sei lediglich, Uploadfilter „soweit wie möglich zu vermeiden“. Doch selbst dieses kleine Zugeständnis an die Nutzer:innen, die lautstark vor der Sperrung legaler Inhalte durch Uploadfilter warnen, ist den CDU-geführten Ministerien ein Dorn im Auge.
CDU bekämpft ihre eigenen Vorschläge
Wirtschaftsminister Peter Altmaier und Kulturstaatsministerin Monika Grütters (beide CDU) fordern in internen Schreiben das Justizministerium dazu auf, die Ausnahme für kurze Ausschnitte zu streichen. Damit wenden sie sich nicht nur diametral gegen die offizielle Position ihrer Partei, sie beschleunigen auch die politische Desillusionierung einer ganzen Generation.
Das Vertrauen in Wahlversprechen ist ohnehin schon gering, was viel damit zu tun hat, dass Parteien in Regierungskoalitionen Kompromisse eingehen müssen. Davon kann in diesem Fall aber nicht die Rede sein – die SPD hat einen Vorschlag der CDU aufgegriffen, wenn auch mit erheblichen Abstrichen, und nun ist es die CDU, die sich gegen die Umsetzung ihrer eigenen Versprechen sträubt. Das lässt nur den Schluss zu, dass die Positionierung der CDU gegen Uploadfilter ein gezieltes Täuschungsmanöver war, um eine krachende Niederlage bei der Europawahl 2019 abzuwenden. Besonders erfolgreich war dieses Manöver bekanntlich nicht.
Artikel 17 vor Gericht
In ihrem Schreiben an das Justizministerium fordert Kulturstaatsministerin Grütters die „ersatzlose Streichung von § 6 UrhDaG-E (sog. Bagatellschranke)“. Die pauschale Legalisierung und Vergütung kurzer Ausschnitte aus geschützten Werken sei „europarechtswidrig“. Das Gegenteil ist der Fall: Die Einführung einer pauschalen Erlaubnis ist nicht nur europarechtlich zulässig, sie könnte sogar der einzige Weg sein, Artikel 17 mit den Grundrechten in Einklang zu bringen.
In dieser Woche beschäftigt sich nämlich der Europäische Gerichtshof mit der Frage, ob Artikel 17 überhaupt mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar ist. Am Dienstag, dem 10. November, findet eine öffentliche Anhörung zur Klage der Regierung Polens statt, die eine Pflicht zum Einsatz von Uploadfiltern befürchtet und darin eine Verletzung der Grundrechte auf Meinungs- und Informationsfreiheit sieht. Auch wenn die Klage Polens mehrere wesentliche Grundrechte gar nicht thematisiert (auch die unternehmerische Freiheit, die Kunstfreiheit und die Datenschutzrechte sind durch Artikel 17 bedroht), hat die Klage durchaus Aussicht auf Erfolg. In der Vergangenheit hat der Europäische Gerichtshof den verpflichtenden Einsatz von Uploadfiltern nämlich fast immer abgelehnt.
Sperren auf Grundlage von Informationen
Im Netlog-Urteil aus dem Jahr 2012 etwa hat der Europäische Gerichtshof eine gerichtliche Anordnung für grundrechtswidrig erklärt, die das damalige soziale Netzwerk Netlog zur Einrichtung von Uploadfiltern gezwungen hätte, um die Urheberrechtsansprüche der belgischen Verwertungsgesellschaft SABAM durchzusetzen. Einzig im Fall Glawischnig-Piesczek aus dem Jahre 2019 hat das Gericht eine Verpflichtung von Facebook zur Filterung von besonders schwerwiegenden Beleidigungen gegen eine österreichische Politikerin unter sehr engen Voraussetzungen für zulässig erklärt.
Diese Voraussetzungen liegen aber bei Artikel 17 offensichtlich nicht vor, selbst wenn der Gerichtshof die Regeln für den Umgang mit Beleidigungen auch auf Fragen des Urheberrechts anwenden sollte: Ein Gericht muss zunächst festgestellt haben, dass ein bestimmtes Posting auf einem sozialen Netzwerk rechtswidrig ist. Artikel 17 verlangt hingegen, dass Plattformen allein auf der Grundlage von Informationen sperren, die Rechteinhaber:innen ihnen über ihre geschützten Werke übermittelt haben. Von einer gerichtlichen Bestätigung der Rechtswidrigkeit einer bestimmten Nutzung ist nicht die Rede.
Autonome Beurteilung unzumutbar
Weiterhin hat der Europäische Gerichtshof im Glawischnig-Urteil verlangt, dass das Gericht, das die dauerhafte Sperrung eines rechtswidrigen Inhalts verlangt, der Plattform alle Informationen zur Verfügung stellen muss, damit die Plattform die Rechtswidrigkeit automatisch feststellen kann, ohne dass auch legale Inhalte gesperrt werden. Im Urheberrecht hängt die Rechtmäßigkeit aber immer von dem Kontext ab, in dem ein Werk genutzt wird, beispielsweise im Rahmen von Zitaten oder Parodien.
Selbst identische Uploads können in einem Fall rechtswidrig sein, in einem anderen Fall hingegen legal, wenn die hochladende Person eine Lizenz für das entsprechende Werk erworben hat. All das können automatische Uploadfilter nicht feststellen. Die Plattform müsste also selbst beurteilen, ob die Inhalte, auf die der Uploadfilter anschlägt, tatsächlich gegen das Urheberrecht verstoßen. Genau eine solche autonome Beurteilung hält der Europäische Gerichtshof jedoch für unzumutbar, ebenso wie die automatische Sperrung von legalen Inhalten.
Mögliche Grundrechtswidrigkeit
Es gibt also durchaus Grund zur Hoffnung, dass der Europäische Gerichtshof der Klage Polens stattgeben und Artikel 17 für grundrechtswidrig erklären wird. Das Urteil, das für nächsten Sommer erwartet wird, könnte aber für die Umsetzung in Deutschland bereits zu spät kommen. Wahrscheinlich wird der Europäische Gerichtshof Artikel 17 nur dann für grundrechtskonform halten, wenn die Umsetzung auch ohne Uploadfilter auskommen kann.
Die CDU sollte es sich deshalb gut überlegen, genau die Elemente aus der deutschen Umsetzung zu streichen, die den Einsatz von Uploadfiltern beschränken. Es wäre äußerst peinlich für die Bundesregierung, wenn das neue Urheberrecht kurz nach seiner Verabschiedung vom Europäischen Gerichtshof für grundrechtswidrig erklärt werden sollte.
Bildungsministerium gibt Contra
Zumindest ein CDU-geführtes Ministerium ist sich der Brisanz der Uploadfilter-Frage noch immer bewusst. Das Ministerium für Bildung und Forschung unter Leitung von Ministerin Anja Karliczek gibt in ihrer Stellungnahme zu bedenken: „Mit der Bagatellklausel in § 6 UrhDaG wird dem Nutzungsverhalten im Zusammenhang mit Plattformen sowie der Ausübung der Meinungsfreiheit Rechnung getragen. Die Beeinträchtigung letzterer war insbesondere im europäischen Verfahren zur DSM-RL eine seitens der Nutzer vorgetragene Befürchtung. Aus Sicht von BMBF sollte eine Bagatellklausel praktikabel ausgestaltet sein. Nur dann kann sie zur Akzeptanz des Umsetzungsvorschlags von Art. 17 DSM-RL beitragen.“
Ganz gestorben ist der Vorschlag von CDU-Generalsekretär Paul Ziemiak, die Pflicht zum Filtern durch eine Pauschallizenz zu verhindern, also noch nicht. Er wäre jedoch gut beraten, für Einigkeit zwischen den Ministerien zu sorgen, um eine krachende Niederlage vor den Gerichten abzuwenden, wenn die Grundrechte bei der Urheberrechtsreform nicht gewahrt werden.
„Es wäre äußerst peinlich für die Bundesregierung,“
Es ist der Bundesregierung doch egal, ob irgendeiner ihrer Vorschläge verfassungswidrig ist oder nicht. Die Verfassung ist in den letzten 20 Jahren so oft relativiert und geknetet worden, dass sie in den Augen vieler Berufspolitiker keine exponierte Stellung mehr hat. Es ist politische Masse, mehr nicht.
Leider ziehen Verfassungsverstöße ja auch keine Konsequenzen für die „Täter“ nach sich. Jede Parksünde wird strenger bestraft als eine Grundrechtsverletzung.
„bewusst“ – naja, das hätte man vor Verabschieden dieser verrückten Richtlinie klären können.