Grundsatzurteil des BGHOnlineanbieter dürfen Rechte einklagen

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Anbieter wie wenigermiete.de Streitfälle automatisiert prüfen und Ansprüche durchsetzen dürfen. Das hat Folgen für die gesamte Legal-Tech-Branche.

BGH-Urteil ermöglicht gewisse Rechtsdienstleistungen auch im Internet. (Symbolbild) – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Mateus Campos Felipe

In einem Grundsatzurteil vom heutigen Mittwoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Legal-Tech-Anbietenden gestärkt. Die Richter:innen urteilten, dass Rechtsdienstleistungen grundsätzlich auch von Inkassounternehmen im Internet durchgeführt werden können, solange dabei keine Rechtsberatung stattfindet.

Im konkreten Fall ging es um die Durchsetzung der Mietpreisbremse durch den Dienstleistungsanbieter wenigermiete.de. Das Portal kümmert sich um Streitfragen in Mietsachen, zum Beispiel Mieterhöhungen, Mängel oder potenzielle Verstöße gegen die Mietpreisbremse. Dabei agiert LexFox, die Firma hinter wenigermiete.de, als Inkassounternehmen.

Das Portal fragt zu Beginn verschiedene Daten ab und prüft den Fall zunächst per Onlinerechner. Werden die Erfolgschancen vom System als gut eingeschätzt, können Nutzende ihre Ansprüche an das Unternehmen abtreten. LexFox unternimmt daraufhin die notwendigen Schritte. Das Versprechen: Kosten fallen nur an, wenn wenigermiete.de erfolgreich war. Als Provision will das Unternehmen dann bis zu einem Drittel der erzielten Ersparnis.

Liberalisierung im Gesetz ermöglicht Legal-Tech

Ein Wohnungsmieter hatte sich 2015 wegen einer überhöhten Miete an das Portal gewandt. Dieses wurde tätig und verlangte die überhöhte Miete zurück. Doch nach einer Klage der Wohnungsbaugesellschaft urteilte das Landgericht Berlin, dass LexFox als Inkassounternehmen hier kein Klagerecht zustehe. Deshalb zog das Unternehmen vor den BGH.

Der BGH hatte zu klären, ob das Unternehmen damit eine „unqualifizierte Rechtsdienstleistung“ erbringt, was es nicht dürfe. Die Richter:innen entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Die erbrachten Dienstleistungen, im konkreten Fall also die Einleitung der nötigen Schritte um eine Mietminderung nach Mietpreisbremse zu erreichen, seien „(noch) als Inkassodienstleistung und nicht als Rechtsdienstleistung“ anzusehen.

Dies folge, so der BGH, aus einer Liberalisierung des Rechtsdienstleistungsgesetzes aus dem Jahr 2008. Hiermit habe der Gesetzgeber explizit erreichen wollen, „dass das Rechtsdienstleistungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlauben und damit […] zukunftsfest augestaltet sein solle“.

Signalwirkung für die Branche

Auch das Erfolgshonorar sei nicht zu beanstanden, so das Urteil. Grundsätzlich sei dieses Honorar als Teil der Inkassodienstleistung anzusehen. Eine Interessenkollision sei nicht auszumachen, denn da das Honorar überhaupt nur bei Erfolg fällig wird, bestehe ein „beträchtliches eigenes Interesse“ des Unternehmens an der erfolgreichen Erbringung der Rechtsdienstleistung.

Das Urteil hat Folgen für die gesamte Legal-Tech-Branche. Auch in anderen Bereichen sind mittlerweile verschiedene Anbieter tätig, die kleinere Rechtsaufgaben durchführen, zum Beispiel Flightright bei Fluggastrechten und myRight im Fall des Abgasskandals. Der Anwalt Philipp Caba sprach gegenüber dem Online-Magazin Gründerszene von einem spektakulärem Urteil. Das Inkassomodell, wie es wenigermiete.de verfolge, werde sich nun weiter verbreiten können.

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