Gestern haben wir geschrieben, dass das Innenministerium den Staatstrojaners zur Quellen-TKÜ verfassungswidrig einsetzen will. Zu dieser Analyse kamen wir, nachdem uns das Innenministerium einen Teil unserer Fragen zur Thematik beantwortet hatte. Heute schloss sich die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Andrea Voßhoff unserer Analyse und Kritik an und äußerte gegenüber unserer Redaktion ähnliche Bedenken:
Unabhängig von der Frage der technischen Ausgestaltung der Software halte ich weiterhin an meinen erheblichen Bedenken fest, die Quellen-TKÜ ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage durchzuführen. Insbesondere ist § 100a der Strafprozessordnung insoweit unzulänglich. Das gilt nach meiner Auffassung ebenso für die Überwachung nach dem Artikel 10-Gesetz (G10). Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich nicht nur technische, sondern auch rechtliche Vorgaben gefordert. Diese fehlen bei den Vorschriften der Strafprozessordnung und dem G10. Der Gesetzgeber hat die Durchführung einer Quellen-TKÜ bislang ausschließlich in § 20l Abs. 2 i.V.m. § 20k Abs. 2 u. 3 des Bundeskriminalamtsgesetzes grundsätzlich ermöglicht. Die entsprechenden Vorschriften werden gegenwärtig vom Bundesverfassungsgericht überprüft.
Die Bundesdatenschutzbeauftragte und wir stehen mit dieser Meinung nicht allein – im Gegenteil: In einer Diskussion gestern im Deutschlandfunk vertraten Gerold Reichenbach (SPD), Konstantin von Notz (Grüne) und unser Mit-Blogger Ulf Buermeyer ebenfalls die Ansicht, dass die Strafprozessordnung bisher keine ausreichende Grundlage für einen Trojaner-Einsatz enthalte. Selbst Michael Böhl, Vizevorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), forderte die Politik auf, klare rechtliche Grundlagen in der StPO zu schaffen – was ja nur Sinn macht, weil es die eben bisher nicht gibt. Vielleicht hört das BMI ja wenigstens auf einen erfahrenen Kriminalisten, wenn schon das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die Argumente der Politiker, Verfassungsrechtler und Datenschützer offenbar nicht zählen.
