Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich derzeit mit zwei Verfassungsbeschwerden (Az. 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09) gegen das BKA-Gesetz. Das Ende 2008 in Kraft getretene Gesetz erlaubt der Behörde zur Abwehr von Gefahren des „internationalen Terrorismus“ erhebliche Eingriffe in Grundrechte. Neben der Möglichkeit des Einsatzes von Staatstrojanern ist auch die Erlaubnis zur präventiven Wohnraumüberwachung erweitert worden. Im Nachgang der mündlichen Anhörung am 7. Juli hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ihre schriftliche Stellungnahme (pdf) veröffentlicht, in der sie das Gesetz kritisiert.
Die BRAK lehnt besonders die Erweiterung der Möglichkeiten des BKA zur Überwachung von Berufsgeheimnisträgern ab. Sie kritisiert, dass dem BKA zwar bei Geistlichen, Verteidigern und Abgeordneten des Bundestages und der Landesparlamente ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot auferlegt wird, nicht jedoch bei normalen Rechtsanwälten, Patentanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apothekern und Hebammen, obwohl auch ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht:
Die in § 20u BKAG vorgenommene Differenzierung zwischen Verteidigern, die weder zielgerichtet […] noch en passant […] Objekt präventiver staatlicher Ausforschung werden dürfen, und Rechtsanwälten (sowie anderer Berufsgeheimnisträger), die eine ebensolche Ausforschung grundsätzlich hinnehmen müssen und nur nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ihre Berufsgeheimnisse geschützt sehen dürfen (§ 20u Abs. 2 BKAG), ist irreführend.
Die BRAK weist darauf hin, dass diese Ungleichbehandlung von Strafverteidigern und anderen Rechtsanwälten wegen des präventiven Charakters der Überwachungsmaßnahmen auch unlogisch ist, und schreibt in ihrem Fazit:
Nach der weiterhin gültigen Fassung des § 20u BKAG wird der absolute Schutz vor polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen […] nur Geistlichen, Verteidigern und Abgeordneten zuteil, während für die übrigen Berufsgeheimnisträger nur ein relativer Schutz gilt. Eine Differenzierung zwischen Verteidigern und (sonstigen) Rechtsanwälten macht jedoch bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr keinen Sinn, weil es im präventiven Bereich noch keine Straftat und dementsprechend in der Regel noch keinen Verteidiger gibt.
Die durch das BKA-Gesetz mögliche Ausforschung belasse „dem Anwalt keinerlei Geheimnis und beraubt ihn jeglicher Vertrauensstellung“. Das hält die BRAK für unvereinbar mit dem Grundgesetz.
