Sigmar Gabriel und Thomas de Maizière sind sich einig: das Internet muss überwacht werden und Anonymität im Internet soll es nicht geben. Das ist der Tenor ihrer Aussagen auf der Bundespressekonferenz zur Digitalen Agenda (Video). Mit dieser Position setzen sich beide über Versprechungen der Digitalen Agenda bezüglich Anonymität hinweg. Sie missachten außerdem rechtliche Vorschriften zum Recht auf Anonymität im Telemediengesetz und in der Verfassung.
Überwachung und Anonymität in der Digitalen Agenda
Die Digitale Agenda schweigt, wenn es zum Thema Überwachung bzw. Schutz vor Überwachung kommt. Gabriel erklärt auf der Bundespressekonferenz zur Vorstellung der Digitalen Agenda, dass Überwachung nicht zum Aufgabenbereich der Digitalen Agenda gehöre. Thomas de Maizière erklärt uns das noch prägnanter: „Den Begriff Überwachung finden Sie hier nicht, weil wir ihn ja auch gar nicht verwenden.“ Das macht natürlich Sinn. Außerdem gibt uns de Maizière Lateinnachhilfe zum Thema Überwachung: „Also müssen wir mal mit diesen mystischen Begriffen aufhören. Überwachung heißt auf Lateinisch Supervision. Das ist ein ehrenhafter Beruf.“ Die Stasi wird sich über diese nachträgliche Rehabilitation freuen.
In der Digitalen Agenda finden wir zwar nichts zu Überwachung im Internet aber Versprechungen zu Anonymität im Internet, dem besten Schutz vor Überwachung. Laut Digitaler Agenda soll Anonymität ausgebaut werden: „Wir fördern Geschäftsmodelle, die Anonymisierungs- und Pseudonymisierungsmaßnahmen verwenden.“ Das klingt vielversprechend. Jedoch finden sich in der Digitalen Agenda auch Ausführungen dazu, dass anonyme Kriminalität verhindert werden muss: „Wir werden die Verbreitung und Verfügbarkeit von mobilem Internet über WLAN verbessern. Dabei werden wir darauf achten, dass die IT-Sicherheit gewahrt bleibt und keine neuen Einfallstore für anonyme Kriminalität entstehen.“ Wie passt das zusammen? Anonymität ja und nein?
Streifenpolizisten im Internet
Die Frage nach diesem Anonymitäts Paradox in der Digitalen Agenda stellten wir auf der Bundespressekonferenz. Sowohl de Maizière als auch Gabriel machten klar, dass Anonymität keine Rolle spielt im Gegensatz zur staatlichen Kriminalitätsbekämpfung.
De Maizière: „Auch ein Streifenpolizist überwacht den Straßenverkehr. […] Das heißt, genauso wie ein Telefon, ein Brief, eine Wohnung unter rechtsstaatlichen Voraussetzungen Gegenstand eines rechtsstaatlichen Eingriffs sein kann, muss das auch im Internet gelten. Und ich kann kein Privileg der Netzcommunity erkennen, in dem Bereich zu sagen: „Das darf nicht sein.“
Gabriel: „Wir sagen, dass der Staat die Möglichkeit haben muss, Strafverfolgung durchzuführen, auch im Internet. Und ich sage, es ist besser, das Monopol beim Staat unter der gesetzlichen, sozusagen, Legitimation zu machen, als es zu privatisieren, wie das derzeit Google vormacht. Das ist unsere Antwort.“
Der Vergleich digitale Welt – analoge Welt hinkt. Anonymität in der analogen Welt ist viel eher möglich und selbstverständlich als in der digitalen Welt. Wer muss beim Kauf eines Kinotickets an der Kinokasse den Namen und Wohnort angeben? Nehmen wir die Streifenpolizisten Metapher: Was de Maizière und Gabriel fordern für das Internet lässt sich folgendermaßen in die analoge Welt übertragen: alle Verkehrsteilnehmer*innen müssen ein Schild oder einen Aufkleber haben, auf dem sämtliche private Informationen sichtbar für den Streifenpolizisten sind: Name, Geburtsort, Passnummer, Wohnort. Als Präventivmaßnahme, falls es zu Verkehrsverstößen kommt. Unvorstellbar in der analogen Welt, aber in der digitalen Welt soll das der Standard sein, weil es doch keine „Privilegien für die Netzcommunity“ geben kann?
Anonymität nach dem Telemediengesetz
Die Position der beiden Minister steht zunächst im Widerspruch mit dem Versprechen der Digitalen Agenda, Geschäftsmodelle zu unterstützen, die Anonymität im Internet ermöglichen. Aber auch unter rechtlichen Gesichtspunkten ist die Position der beiden Minister bedenklich. Im Telemediengesetz ist Anonymität vorgeschrieben:
§ 13 Abs. 6 Telemediengesetz (TMG):
Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
In einem Urteil von 2011 hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm auf genau diesen § 13 Abs. 6 TMG gestützt und die Anonymität im Internet gestärkt. Ein Arzt, der schlecht bewertet wurde auf einer Internetplattform wollte die Identität der Person, die ihn bewertet hatte, herausfinden, um gegen sie rechtlich vorzugehen. Das OLG Hamm urteilte, dass der Arzt kein Anspruch auf Auskunft über die Identität des Nutzers hatte. Ein Anspruch auf Auskunft nach der Identität bestehe nicht, weil der Anbieter nach § 13 Abs. 6 TMG Dienste auch anonym zur Verfügung stellen muss. Anders ausgedrückt, eine Auskunft über Daten kann es nicht geben, wenn die Daten gar nicht existieren sollen aus Gründen der Anonymität.
Nicht nur das OLG Hamm hat sich für Anonymität im Internet ausgesprochen, sondern bereits im Jahre 2009 der Bundesgerichtshof (BGH). Er befasste sich mit der Klage einer Lehrerin gegen spickmich.de, die auf der Plattform anonym bewertet wurde. Der BGH machte sich in seinem Urteil stark für die anonyme Nutzung des Internets:
„Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent. Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG […]. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde […] die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden.“
Anonymität im Internet als Grundrecht
Das Recht auf Anonymität im Internet steht nicht explizit in der Verfassung und ist als eigenständiges Grundrecht noch nicht anerkannt worden vom Bundesverfassungsgericht. Aber Anonymität im Internet fällt in den Bereich von zumindest zwei anerkannten Grundrechten. Erstens ist Anonymität im Internet von zentraler Wichtigkeit für das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Das hat der BGH in seinem spickmich.de Urteil von 2009 deutlich gemacht. Zur Meinungsfreiheit gehört die Freiheit der Meinungsäußerung, die beeinträchtigt wird, wenn man Repressalien fürchtet aufgrund dessen was man gesagt hat. Deswegen kann das Recht auf Anonymität als Bestandteil des Grundrechts auf Meinungsfreiheit verstanden werden.
Zweitens, ist das Recht auf Anonymität auch im Bereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, welches aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besagt, dass ich entscheiden darf, welche Informationen über mich bekannt sind. Wenn ich entscheiden darf, welche Informationen über mich bekannt sein dürfen, dann muss ich auch das Recht haben zu sagen, dass keine Informationen über mich bekannt sein sollen.
Altgriechisch Nachhilfe
Wenn Überwachung im Lateinischen Supervision heißt und (deswegen) auch viel weniger schlimm ist, dann müssen wir anmerken, dass Anonymität vom Altgriechischen kommt (ἀνώνυμος anónymos ‚ohne Namen‘) und (deswegen) noch viel wichtiger ist. Vielleicht überzeugt das, wenn grundrechtliche und rechtliche Erwägungen anscheinend keine Rolle mehr spielen.
