In der Serie „netzpolitische Dimension“ geht es um Themen, deren netzpolitische Relevanz sich bisweilen erst auf den zweiten Blick erschließt. Diesmal: Wahlkampfmusik.
Mittlerweile hat es fast schon rituellen Charakter: Alle Wahlen wieder beklagen sich Musikschaffende über Vereinnahmung ihrer Werke im Rahmen von parteipolitischen Veranstaltungen. Im Wahljahr 2013 war es zuerst der Austropopper Reinhard Fendrich, der sich über die singende FDP-Bürgermeisterin aus dem niederbayerischen Kollnburg beklagt hatte (vgl. SZ-Artikel; im YouTube-Embed das gruselige Original, das mit Sicherheit noch gruseligere Cover ist nicht mehr online).
Kurz darauf protestierten die Toten Hosen gegen die Verwendung ihres Songs „Tage wie diese“ bei Veranstaltungen von CDU und SPD, wie der Spiegel berichtet:
„Wir empfinden es als unanständig und unkorrekt, dass unsere Musik auf politischen Wahlkampfveranstaltungen läuft“, schreiben die Toten Hosen. Ihr Lied „Tage wie diese“ laufe vor allem bei Auftritten von CDU und SPD. Die Gruppe habe nie ein Problem damit gehabt, wenn ihre Musik vom Punkschuppen bis zum Oktoberfest den unterschiedlichsten Menschen Freude bereitet. Im Wahlkampf hingegen werde sie klar missbraucht und von Leuten vereinnahmt, die ihnen in keiner Weise nahe stünden. „Die Rechtslage ist leider so, dass wir dagegen nichts tun können“, heißt es in der Mitteilung.
Der letzte hier zitierte Satz wiederum illustriert die netzpolitische Dimension dieser Wahlkampf-Posse: Öffentliches Aufführen und Covern von Songs ist auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber möglich, solange die Nutzung bei der GEMA angemeldet und gegebenenfalls vorgeschriebene Gebühren entrichtet werden. So hatte sich bereits 2005 ein Sprecher der Rolling Stones über die (hochnotpeinliche) Verwendung des Songs „Angie“ durch die CDU beschwert. Deren damalige Replik gegenüber dem Spiegel:
Ein Sprecher der CDU wies die Kritik der Band zurück: Die Partei habe die Nutzung des Liedes mit der Gema geklärt, sagte er dem Magazin.
Der Grund, warum die Toten Hosen oder auch die Rolling Stones bezüglich der Nutzung ihrer Songs durch die Parteien über keine rechtliche Handhabe verfügen, liegt am Kontrahierungszwang der GEMA – quasi der Kehrseite der „GEMA-Vermutung“. Konkret regelt das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) von 1965 einen doppelten Kontrahierungszwang der GEMA: den Wahrnehmungszwang (§ 6 UrhWahrnG) gegenüber ihren Mitgliedern und den Abschlusszwang (§ 11 UrhWahrnG) gegenüber Musiknutzern.
Angesichts dieser seit Jahrzehnten gültigen Rechtslage ist es schon verwunderlich, dass als einer der Hauptgründe gegen ein Recht auf Remix immer wieder die Angst vor Verwendung durch weltanschaulich Andersdenkende ins Treffen geführt wird. Erst gestern hat beispielsweise Daniel Brockmeier diesbezüglich Tatort-Brief-Mitautor Pim Richter in einem Blogeintrag zum Thema zitiert:
Wenn Menschen unberechtigterweise mein Werk in einem weltanschaulichen Zusammenhang verwenden, der meinem zuwider läuft, muss ich doch das Recht haben, ihnen das zu verbieten.
Offensichtlich begeben sich zumindest alle GEMA-Mitglieder – und damit die überwältigende Mehrheit der professionell Musikschaffenden – für den Bereich der öffentlichen Aufführung und der Cover-Version seit Jahrzehnten genau dieses Rechts. Warum dann nicht auch einen Remix-Tarif einführen, der die Legalisierung von Mashups und anderer Formen von Remixkunst zur Folge hätte, Vergütung bei kommerzieller Verwendung inklusive? Das ist vor allem auch deshalb unverständlich, weil für Qualität und Botschaft des Remixes ja der oder die Remixer/in verantwortlich zeichnet, die Vereinnahmung also tendenziell geringer ist als beim Nachsingen oder bei öffentlicher Aufführung.