Der Europäische Gerichtshof hat heute eine kleine Bombe platzen lassen. In einem Rechtsstreit, in dem es nur vordergründig um die Übertragung von Fußballspielen und deren Zeigen in einem britischen Pub ging, hat es eine Grundsatzentscheidung zu der Frage gefällt, ob es erlaubt ist, bei Dienstleistungen ein Absatzgebiet innerhalb der Europäischen Union zu definieren und vertraglich festzulegen, dass diese Dienstleistung dann nur in diesem Land erbracht werden darf.
Es verstößt „ein System exklusiver Lizenzen auch gegen das Wettbewerbsrecht der Union, wenn die Lizenzverträge es untersagen, ausländische Decoderkarten Fernsehzuschauern zur Verfügung zu stellen, die die Sendungen außerhalb des Mitgliedsstaats sehen wollen, für den die Lizenz erteilt wurde.“ Das könnte nicht nur Fernsehausstrahlungen und Decoderkarten betreffen, sondern jegliche vergleichbare Dienstleistung. Beispielsweise im Bereich digitaler Filme, Musik und anderer urheberrechtlich geschützten Werken ist es bislang gängige Praxis, dass es Gebietslizenzen gibt: Du darfst meinen Inhalt nur in deinem Land verbreiten. Das hat zum Beispiel dazu geführt, dass deutsche Nutzer nicht im französischen oder dem britischen iTunes einkaufen konnten. Das Urteil selbst ist noch nicht öffentlich abrufbar – aber wenn dieses System gekippt würde, stehen wir vor gewaltigen Veränderungen im europäischen Markt für digitale Güter. Eher nebenbei stellte der EuGH übrigens auch noch fest, dass ein Fußballspiel als solches nicht urheberrechtlich geschützt sei.
Update: Hier ist das Urteil.